Zu BASS 11-02 Nr. 45
Richtlinie über die Förderung
der Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen;
Änderung Anlagen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 19.01.2022 -524-6.08.01-162765
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Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2021 (BASS 11-02 Nr. 45) wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 Muster (Antrag) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird in Spalte 4 die Angabe „v.H. von Nr. 3.7“ durch die Angabe „v.H. von Nr. 3.4“ ersetzt.
b) In Anlage 2 Muster (Antrag) Nummer 4 wird Fußnote 2 wie folgt gefasst:
„Stellenberechnungen mithilfe der tarifrechtlich durchschnittlichen Arbeitszeit.“
2. Anlage 4 Muster (Zuwendungsbescheid) wird wie folgt geändert:
a) Anlage 4 Muster (Zuwendungsbescheid) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Bewilligungsrahmen
Die Bereitstellung der Mittel ist wie folgt vorgesehen:
Im Haushaltsjahr 20.... : ……………………………………………… EUR
Im Haushaltsjahr 20.... : ……………………………………………… EUR“
b) In Anlage 4 Muster (Zuwendungsbescheid) Nummer II.1 wird nach der Angabe „Nrn. 1.3,1.4,1.5“ die Angabe „, 1.6“ eingefügt.
c) In Nummer II.2 wird das erste Glied der Aufzählung wie folgt gefasst:
„Stellenberechnungen der Fachkräfte für Schulsozialarbeit erfolgen einheitlich mithilfe der tarifrechtlich durchschnittlichen Arbeitszeit (gegenwärtig gemäß TVöD 39 Stunden für eine Vollzeitkraft) unabhängig von evtl. abweichenden Angaben in einzelnen Tarifverträgen.“
3. In Anlage 6 Muster (Verwendungsnachweis) Nummer II.2 wird Fußnote 2 wie folgt gefasst:
„Stellenberechnungen mithilfe der tarifrechtlich durchschnittlichen Arbeitszeit.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 02/2022