Zu BASS 20-03 Nr. 11
Siebte Verordnung
zur Änderung der Ordnung des
Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
Vom 20. Januar 2022
(GV. NRW. S. 44)
Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), dessen Satz 1 durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) und dessen Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 16. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Sonderregelung für Einstellungsanträge
Abweichend von § 4 Absatz 3 können bei Fristen, die sich auf den Einstellungstermin 1. Mai 2022 beziehen, Unterlagen in Einzelfällen auch nach Fristablauf vorgelegt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Verzögerungen wegen des auf Grund der Covid-19-Pandemie eingeschränkten Betriebes von Einrichtungen und Verwaltungen nicht zu vertreten hat. Die fehlenden Unterlagen sind unverzüglich nach Dienstantritt nachzureichen. § 4 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 bleiben unberührt.“.
2. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 werden folgende Absätze 1 bis 4 vorangestellt:
„(1) Unterrichtspraktische Prüfungen, die bis zum Beginn der landesweiten Sommerferien 2022 stattfinden, werden wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in einem veränderten Format durchgeführt, wenn die Lerngruppe der jeweiligen Unterrichtspraktischen Prüfung nicht im Präsenzunterricht unterrichtet wird. Sobald feststeht, dass die Lerngruppe der jeweiligen Unterrichtspraktischen Prüfung nicht im Präsenzunterricht unterrichtet wird, teilt der Prüfling dies unverzüglich dem Prüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Textform unter Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung mit.
(2) Im Format der veränderten Unterrichtspraktischen Prüfung tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde ein Fachgespräch zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das Fachgespräch findet auf der Grundlage der Schriftlichen Arbeit (§ 32 Absatz 5) statt und ist so anzulegen, dass die didaktische und methodische Durchführung des geplanten Unterrichts sichtbar wird und komplexe unterrichtliche Situationen in einen Zusammenhang zu sachangemessenen Entscheidungen im Lehrerhandeln gesetzt werden. § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung. An das Fachgespräch schließt das Gespräch nach § 32 Absatz 7 an.
(3) Staatsprüfungen, die in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum aufgrund einer Note der Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht bestanden werden, werden einmalig als nicht durchgeführt bewertet und auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten in § 38 Absatz 1 nicht angerechnet. § 38 Absatz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann ein Prüfungsausschuss abweichend von den Vorgaben des § 30 Absatz 4 sowie des § 31 Absatz 1 und 2 zusammengesetzt sein, wobei die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses unverändert bleiben soll.“
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „30. April“ durch die Angabe „31. Juli“ ersetzt.
3. § 51 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Angabe „Absätze1 bis 4“ gestrichen und die Angabe „Dezember 2021“ durch die Angabe „Juli 2022“ ersetzt.
b) Satz 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ABl. NRW. 02/22