Zu BASS 13-33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK); Änderung Anlage B
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 10.01.2022 - 313-6.03.01.03-164923
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.6.2000 (BASS 13-33 Nr.1.2)
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage B werden wie folgt geändert:
In der Anlage B 7 wird der Absatz zur Qualifizierung der Kindertagespflege wie folgt neu gefasst:
„Mit dem Berufsabschluss hat Frau/Herr gleichzeitig die erste Stufe der Qualifizierung nach QHB („Qualität in der Kindertagespflege - Qualifizierungshandbuch für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei“) des Deutschen Jugendinstituts im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten (tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung) erworben.“
Dieser Runderlass tritt am 01.02.2022 in Kraft.
Nachfolgend finden Sie die Anlage zum Runderlass: |
Anlage B 7 (VVzAPO-BK) - Seite 1 -
Anlage B 7 (VVzAPO-BK) - Seite 2 -
Anlage B 7 (VVzAPO-BK) - Seite 3 -
ABl. NRW. 01/22