Zu BASS 13-11
Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen
zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens
in den Grundschulen und PRIMUS-Schulen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 27.07.2021 - 511-6.08.01-163660
Die ab dem Schuljahr 2021/2022 den Bezirksregierungen zugewiesenen Stellen zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens in den Grundschulen sollen nach folgender Systematik verteilt werden.
1 Unterstützung des Gemeinsamen Lernens
im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen
in der Schuleingangsphase
Da der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers im Bereich der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache vielfach noch nicht zu Beginn der Bildungsbiographie festgestellt wird, muss die Unterstützung des Gemeinsamen Lernens im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen in der Schuleingangsphase systemisch erfolgen. Dazu erhalten alle Grundschulen, an denen Gemeinsames Lernen auf der Grundlage von Nummer 4.1 des Runderlasses „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“ (BASS 13-11 Nr. 2) eingerichtet wurde, eine Unterstützung im Umfang von einer halben Stelle für eine Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung und einer halben Stelle für eine Sozialpädagogische Fachkraft in der Schuleingangsphase („Sockelausstattung“). Grundschulen des Gemeinsamen Lernens, die drei oder mehr Eingangsklassen bilden, erhalten als „Sockelausstattung“ eine halbe Stelle für eine Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung sowie eine Stelle für eine Sozialpädagogische Fachkraft in der Schuleingangsphase.
2 Unterstützung des Gemeinsamen Lernens
im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen
in den Klassen 3 und 4
In den Klassen 3 und 4 sind die sonderpädagogischen Förderbedarfe im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen in der Regel förmlich festgestellt. In der Zielperspektive sollen die Grundschulen, an denen Gemeinsames Lernen auf der Grundlage von Nummer 4.1 des Runderlasses „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“ (BASS 13-11 Nr. 2) eingerichtet wurde, für sechs Schülerinnen und Schüler mit förmlich festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache eine Stelle als Mehrbedarf erhalten, die mit einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung oder ggf. einer Fachkraft aus den weiteren pädagogischen Berufsgruppen für die Klassen 3 und 4 besetzt werden kann.
Diese Relation entspricht der bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den weiterführenden Schulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist.
3 Unterstützung des Gemeinsamen Lernens
im Bereich der Förderschwerpunkte
Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische
Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen
Grundschulen, an denen Gemeinsames Lernen auf der Grundlage von Nummer 4.3 des Runderlasses „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“ (BASS 13-11 Nr. 2) über die Lern- und Entwicklungsstörungen hinausgehend eingerichtet wurde, erhalten für sechs Schülerinnen und Schüler mit förmlich festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen eine zusätzliche Stelle (Schüler/ Lehrer-Relation (SLR) von 6:1). Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Förderschwerpunkten erfolgt dabei nicht mehr. Auch das entspricht der bereits etablierten Praxis bei der Unterstützung des Gemeinsamen Lernens in den weiterführenden Schulen.
Die zusätzlichen Stellen zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens im Bereich der Förderschwerpunkte außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen sollen mindestens zur Hälfte mit Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung, die über Expertise in diesen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten verfügen, und zudem ggf. mit Fachkräften anderer pädagogischer Berufsgruppen besetzt werden.
4 Gesamtmehrbedarf zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens an einer Grundschule
Ziel ist, möglichst an allen Grundschulen des Gemeinsamen Lernens mindestens ein Drittel der Stellen des Gesamtmehrbedarfs zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens mit Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung zu besetzen.
5 Multiprofessionelle Unterstützung des Gemeinsamen Lernens an Grundschulen
Für die Unterstützung des Gemeinsamen Lernens an den Grundschulen werden neben den Stellen für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung in der Wertigkeit A13 auch Tarifstellen für andere pädagogische Berufsgruppen (Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase sowie weitere pädagogische Berufsgruppen in den Klassen 3 und 4) ausgewiesen. Die konkrete Aufteilung auf die Stellengruppen ergibt sich aus den Vorgaben des jeweils aktuellen Haushalts auf der Basis des im Masterplan Grundschule beschlossenen Konzeptes.
6 Übergangsphase alte und neue Steuerungssystematik
Die neue Systematik der Ressourcenzuweisung gilt ab dem Schuljahr 2021/2022 an Grundschulen des Gemeinsamen Lernens.
In einer Übergangsphase soll die Schulaufsicht an den Status Quo der Stellenausstattung einer Grundschule des Gemeinsamen Lernens anknüpfen und an diese Schulen vorrangig die zusätzlichen 800 Stellen (400 Stellen für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung und 400 Stellen für weitere pädagogische Berufsgruppen für die Klassen 3 und 4) verteilen, die ab dem Schuljahr 2021/22 schrittweise zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens bereitgestellt werden.
Soweit sich zur Grundausstattung der Grundschulen des Gemeinsamen Lernens nach Nummer 1 dieses Erlasses im Hinblick auf die Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase ein Umsteuerungsbedarf ergibt, soll die Schulaufsicht auch hier an den bestehenden Status Quo anknüpfen und den Aufwuchs dieser Stellen um insgesamt 1.250 in den kommenden Jahren nutzen.
Das Ministerium für Schule und Bildung wird regelmäßig anhand von statistischen Daten überprüfen, ob und inwieweit die mit dem Erlass vorgegebenen Regelungen an den einzelnen Schulen erfüllt wurden und gegebenenfalls darauf hinwirken, wie in Zusammenarbeit mit den Schulaufsichtsbehörden die Vorgaben des Erlasses erfüllt werden können.
ABl. NRW. 08/21