Zu BASS 20-03 Nr. 11
Fünfte Verordnung zur Änderung der
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
Vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. 55/21 S. 921)
Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 1 wird das Wort „Mai“ durch das Wort „November“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 4 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 bleiben unberührt.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 32a Absatz 1 werden die Wörter „zu den landesweiten Sommerferien“ durch die Wörter „zum 31. Dezember“ ersetzt.
3. In § 51 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
4. In der Anlage 1 werden die Sätze 1 bis 9 durch folgende Sätze ersetzt:
„Das verbindliche Kerncurriculum für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für Lehrämter konturiert und strukturiert die Ausbildung der schulpraktischen Lehrerausbildung. Alle an Ausbildung Beteiligten in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und den Schulen erstellen auf der Grundlage der Vorgaben des Kerncurriculums und unter Berücksichtigung aller schulischen Handlungsfelder ihre jeweiligen Ausbildungsprogramme.
Die nachfolgend aufgeführten Kompetenzen und Standards liegen der jeweils gültigen Fassung des Kerncurriculums zugrunde und bilden den Bewertungsmaßstab für Staatsprüfungen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ABl. NRW. 08/21