Zu BASS 18-29
Regelungen zum Unterrichtsausfall
und anderen schulischen Maßnahmen
bei Unwettern
und anderen extremen Wetter-Ereignissen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 03.05.2021 - 324-1.04-147372
1 Vorbemerkungen
Bei Unwetterlagen sollen zukünftig in Abhängigkeit vom jeweiligen Unwetterereignis (lokal, regional, landesweit) zum Schutz der Schülerinnen und Schüler einheitliche und verbindliche Entscheidungen bzgl. der Anordnung von Unterrichtsausfall getroffen werden.
Grundlage für die Entscheidungsfindung sind die Meldungen und Empfehlungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD), der über spezielle Warn-Apps und über die Homepage die Informationen zur Verfügung stellt. Die Bezirksregierungen und das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) erhalten die Meldungen des DWD unmittelbar, das MSB zusätzlich über das Lagezentrum der Landesregierung.
Zielsetzung der Entscheidung für oder gegen den Unterrichtsausfall sollte sein, die Schülerinnen und Schüler aus den Unwettergefahren möglichst herauszuhalten.
Bei Unwettern handelt es sich insbesondere um
- (extrem) heftigen Starkregen,
- schwere Sturmböen bis hin zu extremen Orkanböen,
- schwere bis extreme Gewitter evtl, mit extremen Orkanböen/Starkregen,
- (extrem) starker Schneefall evtl, mit Verwehungen,
- Glatteis.
Diese Wetterereignisse können es im Einzelfall kurzfristig notwendig machen, zum Schutz der Schülerinnen und Schüler den Schulunterricht ausfallen oder vorzeitig enden zu lassen.
Dieser Erlass setzt hierfür den organisatorischen Rahmen und gibt Vorgaben, welche Entscheidungsgremien hierzu auf Ebene der Bezirksregierungen und im Ministerium für Schule und Bildung einzurichten sind. Diese Entscheidungsgremien stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Zuständigkeit in geeigneter Form zeitnah Entscheidungen getroffen werden. Zeitgleich ist die Öffentlichkeit, insbesondere die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte, rechtzeitig, d.h. so früh wie möglich, über die Entscheidung über den Unterrichtsausfall zu informieren.
2 Extreme Wetter-Ereignisse
2.1 Definition
Hierbei handelt es sich um Unwetter (siehe Definition oben), die das Land Nordrhein-Westfalen, einen ganzen Regierungsbezirk oder Kreise und/oder kreisfreie Städte betreffen.
2.2 Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung über den Unterrichtsausfall in den öffentlichen Schulen ist die sogenannte regionale Koordinierungsgruppe Unterrichtsausfall (RKUA) unter Beteiligung des Dezernates 22 der jeweiligen Bezirksregierung.
Die RKUA setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
a) Leitung der Abteilung 4 der Bezirksregierung,
b) zwei weitere Vertretungen aus den einzelnen schulformbezogenen Schulaufsichtsdezernaten.
Für den Fall der Verhinderung sind Ersatzpersonen zu benennen.
Beratend können bei Bedarf Personen aus weiteren Dezernaten der Bezirksregierung (z.B. Verkehr, Kommunalaufsicht und Öffentlichkeitsarbeit/Presse) hinzugezogen werden.
Die Leitung der Abteilung 4 ist für die Funktionsfähigkeit der RKUA verantwortlich. Über die personelle Zusammensetzung und die Meldewege der RKUA entscheidet jede Bezirksregierung in eigener Zuständigkeit.
Bei Gefahr im Verzug trifft die Leitung der Abteilung 4 die Entscheidung zum Unterrichtsausfall innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks.
2.3 Entscheidung
Grundlage für die Entscheidungsfindung sind die Meldungen und Empfehlungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) an den Meldekopf der Bezirksregierung. Dieser informiert die Leitung des RKUA über drohende Unwetter.
Die RKUA entscheidet nach Beratung durch das Dezernat 22, ob das Unwetter im Regierungsbezirk oder in Teilen davon einen geordneten Unterrichtsbetrieb ohne eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zulässt. Vor der Entscheidung über einen Unterrichtsausfall hat sich die jeweilige RKUA mit dem Schulischen Krisenbeauftragten des MSB (schulisches Krisenmanagement) über das Notfalltelefon (werktags von 6.30 bis 20:00 Uhr) und per E-Mail (krisenmanagement@msb.nrw.de) auszutauschen, ob ein landesweiter Unterrichtsausfall geplant ist. Im Fall von Großeinsatzlagen und extremen Wetterereignissen ist eine Erreichbarkeit auch am Wochenende gesichert.
Das Ministerium für Schule und Bildung behält sich vor, über einen landesweiten Unterrichtsausfall zu entscheiden. Die Entscheidung ist unverzüglich an die RKUA in den Bezirksregierungen weiterzuleiten.
Die Entscheidung der RKUA ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Regierungsbezirks bzw. der von der RKUA bestimmten Kreise und / oder kreisfreien Städte. Ist eine verbindliche Entscheidung durch die RKUA getroffen worden, wird hierdurch die Entscheidungsbefugnis der Schulleitung nach Nummer 4.5 RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 29.05.2015 „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ (BASS 12-52 Nr. 1) ausgehoben. Hat eine Schulleitung bereits eine Entscheidung getroffen, so wird diese durch die RKUA-Entscheidung ersetzt.
Ist wegen der drohenden Unwetterlage der Krisenstab bei der Bezirksregierung aktiviert, trifft der Krisenstab aufgrund des Entscheidungsvorschlages der Leitung der Abteilung 4 die Entscheidung.
2.4 Kommunikation
Die Bezirksregierung stellt sicher, dass die getroffene Entscheidung (Krisenstab der Bezirksregierung, RKUA) unverzüglich an den Schulischen Krisenbeauftragten des Ministeriums für Schule und Bildung, an die Schulen, Schulaufsichtsbehörden, öffentliche und private Schulträger und an alle unteren Katastrophenschutzbehörden des Bezirks (Krisenstabspostfächer) sowie an die Öffentlichkeit kommuniziert wird. Im Fall einer Entscheidung über einen landesweiten Unterrichtsausfall informiert das MSB in entsprechender Weise.
Der Schulische Krisenbeauftragte des Ministeriums für Schule und Bildung leitet die Meldungen zur landesweiten Veröffentlichung weiter.
Die Meldung soll unverzüglich erfolgen, damit die Bekanntmachung über die Medien und das Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Bildung gewährleistet ist.
3 Schulschließungen durch den Schulträger
bei Gefahr in Verzug
Dieser Erlass betrifft nicht die Regelungen zur Schulschließung durch den Schulträger im Fall einer unmittelbaren Gefahr im Schulgebäude (z.B. durch umfallende Bäume, schwere Schäden an Gebäuden).
4 Ersatzschulen-/Ergänzungsschulen
Ersatzschulen und Ergänzungsschulen wird empfohlen, sich entsprechend dem für öffentliche Schulen festgelegten Unterrichtsausfall zu verhalten.
5 Lehrkräfte
Lehrkräfte haben, soweit es die Witterungsverhältnisse zulassen, ihren Dienst anzutreten. Es gelten die Bestimmungen gemäß § 15 ADO (BASS 21-02 Nr. 4).
6 Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern
Für Schülerinnen und Schüler, die die Mitteilung über den Unterrichtsausfall nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb im Schulgebäude eintreffen, ist eine angemessene Beaufsichtigung durch die Schulen zu gewährleisten.
7 Evaluation
Diese Regelungen zum Unterrichtsausfall und anderen schulischen Maßnahmen bei Unwettern und anderen extremen Wetter-Ereignissen werden vor Ablauf des 31.12.2024 durch das Ministerium gemeinsam mit den Schulabteilungen der Bezirksregierungen evaluiert.
8 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 01.05.2021 in Kraft.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen.
ABl. NRW. 06/21