Mit der Änderung des Runderlasses „Schülerausweise“ erhalten die Schulen mehr Freiräume bei der Gestaltung der Schülerausweise. Die bisher in der Anlage des Runderlasses enthaltenen Vorgaben zu Aussehen, Format und Material des Ausweises entfallen. Damit ist künftig auch die Ausstellung von Schülerausweisen im Scheckkartenformat (ID-1) von den Vorgaben umfasst. Der Runderlass benennt stattdessen nur noch die Informationen, die der Ausweis enthalten muss. Der in dem bisherigen Runderlass noch vorgesehene Lehrlingsausweis entfällt. |
Zu BASS 17-59 Nr. 2
Schülerausweise;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 21.05.2021 - 222-2.02.02.02-161108
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.05.1997
(BASS 17-59 Nr. 2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In Satz 4 werden nach dem Wort „Bundespersonalausweis“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Reisepass“ die Wörter „oder Kinderausweis“ gestrichen.
2. In Satz 5 werden nach dem Wort „Ausweis“ die Wörter „nach dem Muster der Anlage1“ gestrichen.
3. Die Sätze 8 bis 10 werden aufgehoben.
4. Folgende Sätze werden angefügt:
„Der Schülerausweis muss folgende Informationen jeweils in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch enthalten:
- Landeswappen
- Angabe der Schule,
- Bezeichnung Schülerausweis,
- Name, Vorname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort, Straße,
- Lichtbild und Unterschrift der Schülerin oder des Schülers und
- Gültigkeitsdauer.
Der Schülerausweis darf keine Werbung enthalten, ist von der Schulleitung zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.“
5. Die Anlagen 1 und Anlage 2 werden aufgehoben.
6. Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 06/21