Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung
von regierungsbezirksübergreifenden
Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen
des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
Vom 5. Mai 2021 (GV. NRW. S. 649)
Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 Nummer 60 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Zeile „Elektroniker/Elektronikerin (Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik)“ am Städt. Heinrich-Hertz-Berufskolleg Düsseldorf wird in der Spalte „Bemerkungen“ das Wort „auslaufend“ eingefügt.
2. In der Zeile „Modist/Modistin“ am Hugo-Kükelhaus-Berufskolleg der Stadt Essen werden in der Spalte „Schule“ die Wörter „Hugo-Kükelhaus-Berufskolleg der Stadt Essen“ durch die Wörter „Elly-Heuss-Knapp-Schule, Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“ ersetzt.
3. In der Zeile „Produktionstechnologe/Produktionstechnologin“ am Hans-Böckler-Berufskolleg der Stadt Köln werden in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ die Wörter „Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Regierungsbezirke Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster“ ersetzt.
4. In der Zeile „Tankwart/Tankwartin“ am Berufskolleg Mitte der Stadt Essen werden in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ die Wörter „Regierungsbezirke Detmold, Düsseldorf, Münster“ durch die Wörter „Land Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
ABl. NRW. 06/21