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    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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    Das Zweite Bildungssicherungsgesetz wird am 17. Mai 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt (Ausgabe 39/2021) verkündet.

    Zu BASS 1-1

    Gesetz
    zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahr 2021
    (Zweites Bildungssicherungsgesetz)

    Vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. 39/2021)

    Artikel 1
    Änderung des Schulgesetzes NRW

    Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 12 Absatz 5 wird aufgehoben.

    2. In § 13 Absatz 4 wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

    3. In § 18 Absatz 6 wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

    4. § 23 Absatz 5 wird aufgehoben.

    5. § 36 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „2020/2021“ durch die Angabe „2021/2022“ ersetzt.

    6. § 50 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    „(6) Im Schuljahr 2020/2021 findet Absatz 4 keine Anwendung. Reicht die Leistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach oder in mehreren Fächern abweichend von den im Zeugnis für das erste Schulhalbjahr erteilten Noten nicht mehr aus, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Satz 2 gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler. Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind über nicht ausreichende Leistungen zu informieren; auf Wunsch erfolgt eine Beratung.“

    Artikel 2
    Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

    Das Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Dem § 11 wird folgender Absatz 11 angefügt:

    „(11) Hochschulen können bis zum 30. April 2022 Ausnahmen nach Absatz 10 Satz 1 auch dann zulassen und Masterabschlüsse im Sinne des § 10 Absatz 1 vergeben, wenn die oder der Studierende alle fachlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst erfüllt hat und das Studium nur deshalb nicht abschließen kann, weil der Auslandsaufenthalt wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht entsprechend seiner Zielrichtung durchführbar oder unzumutbar ist.“

    2. § 12 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    „(6) Ein in den Jahren 2020 und 2021 wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie unterbrochenes Praxiselement nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann auch im folgenden Schulhalbjahr beendet werden.“.

    3. In § 20 Absatz 13 werden die Wörter „Im Jahr 2020“ durch die Wörter „In den Jahren 2020 und 2021“ ersetzt.

    Artikel 3
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1

     

    ABl. NRW. 05/21

     


    1. Das Gesetz tritt am 18. Mai 2021 (GV. NRW. 39/2021) in Kraft.

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