12-21 Nr. 19
Lehren und Lernen in der digitalen Welt;
Medienberaterinnen und Medienberater
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 26. April 2021 (ABl. NRW. 05/21)1
Medienberaterinnen und Medienberater sind eine wichtige Ressource für Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung im Rahmen der Digitalisierung. Sie unterstützen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung bei der Digitalisierung. Mit dem nachfolgenden Erlass werden die Bereiche, zu denen Medienberaterinnen und Medienberater beraten, näher gefasst.
1. Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen können zur Beratung von Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) zu Medienberaterinnen und Medienberatern bestellt werden.
2. Die Bestellung erfolgt auf dem Wege der Abordnung. Die Abordnungsstellen sind öffentlich auszuschreiben, die Auswahlverfahren werden von den jeweils zuständigen Bezirksregierungen unter Federführung der Dezernentinnen und Dezernenten „Bildung in der Digitalen Welt“ durchgeführt.
3. Die Abordnungen werden für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesprochen und können jeweils verlängert werden.
4. Im Rahmen der den Bezirksregierungen nach Maßgabe des Haushaltsplans dafür zugewiesenen Stellen können die Medienberaterinnen und Medienberater eine Freistellung vom Unterricht bis zur Hälfte ihrer Unterrichtsverpflichtung erhalten. Eine Abordnung als Medienberaterin oder als Medienberater erfolgt grundsätzlich nicht, wenn bereits andere Abordnungstatbestände vorliegen, die das Gesamtabordnungsvolumen einer halben Stelle übersteigen. Damit soll gewährleistet werden, dass eine starke Anbindung an die Unterrichtspraxis gewährleistet ist. Von der Regelung ausgenommen sind Fachleitungen an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung.
5. Die Dezernentinnen und Dezernenten „Bildung in der Digitalen Welt“ planen und verantworten den Einsatz der Medienberaterinnen und Medienberater.
6. Medienberaterinnen und Medienberater werden im Rahmen einer „Qualifizierung Medienberaterinnen und Medienberater“ auf ihre Beratungstätigkeit vorbereitet.
7. Folgende zentrale Aufgaben werden von den Medienberaterinnen und Medienberatern wahrgenommen:
- Systemisch orientierte Beratung der Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zur Schul- und Seminarentwicklung im Bereich des „Lehrens und Lernens in der Digitalen Welt“
-- zur kontinuierlichen Medienkonzeptentwicklung an Schulen unter anderem auf der Grundlage des Medienkompetenzrahmens NRW oder der Handreichung zur Erstellung eines Medienkonzepts für Berufskollegs in NRW
-- zur lernförderlichen IT-Ausstattung und deren Anwendung (unter Beachtung der Herstellung von Barrierefreiheit) sowie zum Einsatz von assistiven Technologien (Schulen)
-- zur Anwendung sowie zum lernförderlichen Einsatz der für die Ausbildung bereitgestellten IT-Ausstattung (ZfsL)
-- zu Grundlagen einer verantwortungsvollen und rechtssicheren Nutzung digitaler Medien und Geräte wie zum Beispiel:
--- Datenschutz
--- Urheberrecht/Creative Commons
--- Open Education Ressources (OER)
--- digitale Schulbücher und Lernmaterialien
-- zur Umsetzung von Landesprojekten und landesseitig bereitgestellter Software wie zum Beispiel:
--- LOGINEO NRW/LMS/Messenger/Videokonferenzsoftware
--- learn:line NRW, EDMOND NRW beziehungsweise der Bildungsmediathek NRW
--zum Aufbau einer sicheren IT-Infrastruktur unter Beachtung der Standards der Informationssicherheit (BSI-IT-Grundschutz)
-- zur Umsetzung des Medienkompetenzrahmens NRW beziehungsweise der Vorgaben zu digitalen Schlüsselkompetenzen im Berufskolleg und des Orientierungsrahmens für die Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung in NRW (Lehrkräfte in der digitalisierten Welt)
-- zum Themenkomplex Blended Learning/Distanzunterricht
- Beratung des kommunalen Medienzentrums in pädagogischen Kontexten
- Beratung und Unterstützung von Schulen bei der Entwicklung von technisch-pädagogischen Einsatzkonzepten im Rahmen des Digitalpakts
- Beratung zu und Durchführung von prozessunterstützenden Maßnahmen überfachlicher Unterrichtsentwicklung und Unterrichtsgestaltung mit digitalen Medien
- Unterstützung beim Aufbau von Netzwerken mit Kooperationspartnern, kommunalen Einrichtungen wie zum Beispiel Medienzentren, regionalen Bildungsbüros und bei der Durchführung von schulübergreifenden Veranstaltungen
- Unterstützung bei Evaluationsvorhaben im Kontext des digitalen Wandels.
8. Lehrerinnen und Lehrer von genehmigten Ersatzschulen können mit Zustimmung des jeweiligen privaten Schulträgers ebenfalls zu Medienberaterinnen und Medienberatern bestellt werden. Hierzu muss im jeweils beabsichtigten Beschäftigungsumfang der Ersatzschulträger die Lehrerin beziehungsweise den Lehrer freistellen. Im gleichen Umfang ist eine der jeweiligen Bezirksregierung nach Nummer 4 Satz 1 zugewiesene Stelle zu sperren. Für den Maßnahmenzeitraum erfolgt die Refinanzierung der Personalkosten der Lehrkraft sowie einer maximal im Umfang der Freistellung eingestellten Ersatzlehrkraft an der Schule nach den Vorgaben der §§ 105 ff. SchulG.
1 Eingearbeitet:
RdErl. v. 12.05.2022 (ABl. NRW. 06/22)