Lehren und Lernen in der digitalen Welt;
Medienberaterinnen und Medienberater
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 26.04.2021 (ABl. NRW. 05/21)1
Medienberaterinnen und Medienberater sind eine wichtige Ressource für Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung im Rahmen der Digitalisierung. Sie unterstützen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung bei der Digitalisierung. Mit dem nachfolgenden Erlass werden die Bereiche, zu denen Medienberaterinnen und Medienberater beraten, näher gefasst.
1. Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen können zur Beratung von Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) zu Medienberaterinnen und Medienberatern bestellt werden.
2. Die Bestellung erfolgt auf dem Wege der Abordnung. Die Abordnungsstellen sind öffentlich auszuschreiben, die Auswahlverfahren werden von den jeweils zuständigen Bezirksregierungen unter Federführung der Dezernentinnen und Dezernenten „Bildung in der Digitalen Welt“ durchgeführt.
3. Die Abordnungen werden für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesprochen und können jeweils verlängert werden.
4. Im Rahmen der den Bezirksregierungen nach Maßgabe des Haushaltsplans dafür zugewiesenen Stellen können die Medienberaterinnen und Medienberater eine Freistellung vom Unterricht bis zur Hälfte ihrer Unterrichtsverpflichtung erhalten. Eine Abordnung als Medienberaterin oder als Medienberater erfolgt grundsätzlich nicht, wenn bereits andere Abordnungstatbestände vorliegen, die das Gesamtabordnungsvolumen einer halben Stelle übersteigen. Damit soll gewährleistet werden, dass eine starke Anbindung an die Unterrichtspraxis gewährleistet ist. Von der Regelung ausgenommen sind Fachleitungen an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung.
5. Die Dezernentinnen und Dezernenten „Bildung in der Digitalen Welt“ planen und verantworten den Einsatz der Medienberaterinnen und Medienberater.
6. Medienberaterinnen und Medienberater werden im Rahmen einer „Qualifizierung Medienberaterinnen und Medienberater“ auf ihre Beratungstätigkeit vorbereitet.
7. Folgende zentrale Aufgaben werden von den Medienberaterinnen und Medienberatern wahrgenommen:
8. Lehrerinnen und Lehrer von genehmigten Ersatzschulen können mit Zustimmung des jeweiligen privaten Schulträgers ebenfalls zu Medienberaterinnen und Medienberatern bestellt werden. Hierzu muss im jeweils beabsichtigten Beschäftigungsumfang der Ersatzschulträger die Lehrerin beziehungsweise den Lehrer freistellen. Im gleichen Umfang ist eine der jeweiligen Bezirksregierung nach Nummer 4 Satz 1 zugewiesene Stelle zu sperren. Für den Maßnahmenzeitraum erfolgt die Refinanzierung der Personalkosten der Lehrkraft sowie einer maximal im Umfang der Freistellung eingestellten Ersatzlehrkraft an der Schule nach den Vorgaben der §§ 105 ff. SchulG.