Zu BASS 20-03 Nr. 11
Vierte Verordnung zur Änderung
der Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und der Staatsprüfung
Vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442)
Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Masterzeugnis oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung gilt auch dann als fristgerecht vorgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits alle erforderlichen Leistungen für den jeweiligen Abschluss erfolgreich erbracht hat und die jeweilige Universität dies dem für Schulen zuständigen Ministerium innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist in elektronischer Form bestätigt. In den Fällen eines Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung gilt Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestätigung durch das Prüfungsamt erfolgt. Wird der Abschluss an Universitäten anderer Länder erbracht, weisen die Bewerberinnen und Bewerber das Vorliegen der nach Satz 3 erforderlichen Leistungen gegenüber der zuständigen Anerkennungsbehörde nach. Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Masterzeugnis oder das Zeugnis unverzüglich der einstellenden Bezirksregierung und im Fall des Satzes 5 auch der Anerkennungsbehörde nach.“
2. In § 7 Absatz 4 werden das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort „Ausbildungsstand“ die Wörter „und Leistungsstand“ eingefügt.
3. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung“ die Wörter „und in § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, jeweils“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
bbb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „NRW“ das Wort „oder“ eingefügt.
ccc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Feststellung einer Schwerbehinderung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Teilzeit“ die Wörter „nach Satz 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
4. Nach § 9 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Ausbilderinnen und Ausbilder werden Maßnahmen der Weiterqualifizierung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgehalten.“
5. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausbildung kann in allen Formen von Präsenz- und etwaiger Distanzausbildung stattfinden.“
6. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Unterricht)“ die Wörter „in allen Formen von Präsenz- und etwaigem Distanzunterricht, in die die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an der jeweiligen Schule eingebunden sind“ eingefügt.
b) In Satz 8 werden die Wörter „Ein Unterrichtsbesuch bezieht in besonderer Weise“ durch die Wörter „Unterrichtsbesuche und andere Ausbildungsformate beziehen“ ersetzt.
7. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kompetenzen“ die Wörter „auf der Grundlage von in Ausbildungssituationen aller Art gemachten Beobachtungen“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Ausbildungssituationen nach Satz 2 können auch Distanzformate umfassen.“
8. In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Unterrichtsbedarfs“ die Wörter „, der Lehrerversorgung“ eingefügt.
9. In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Berücksichtigung der“ die Wörter „Lehrerversorgung und“ eingefügt.
10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Seminarausbilder“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 kann das Prüfungsamt im Einzelfall Ausnahmen zulassen.“
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Prüfungsamtes zum Mitglied berufen, tritt sie oder er an die Stelle eines Mitglieds nach Satz 1 Nummer 2.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsamt“ die Wörter „oder das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses“ eingefügt.
12. Nach § 32 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Prüflinge können nach Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit einen möglichst frühzeitigen Prüfungstermin beantragen.“
13. § 51 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442) geänderte Anlage 1 gilt für alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ihre Ausbildung ab dem 1. Mai 2021 aufnehmen.“
14. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1
Kompetenzen und Standards
für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst
und die Staatsprüfung
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Lehrerinnen und Lehrer konkretisiert sich in sechs Handlungsfeldern:
V Vielfalt als Herausforderung annehmen und als Chance nutzen,
U Unterricht für heterogene Lerngruppen gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen,
E den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmen,
L Lernen und Leisten herausfordern, dokumentieren, rückmelden und beurteilen,
B Schülerinnen und Schüler und Eltern beraten und
S im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten.
In diesen Handlungsfeldern erwerben Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst professionelle Handlungskompetenzen mit dem Ziel, den Beruf der Lehrerin und des Lehrers qualifiziert ausüben zu können.
Das verbindliche Kerncurriculum konturiert und strukturiert die Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Dabei sind die schulischen Handlungsfelder ausbildungsdidaktisch leitend. Alle Handlungsfelder stehen untereinander in einer engen wechselseitigen Beziehung. Sie sind mit jeweils unterschiedlicher Gewichtung in allen schulischen Bildungs- und Erziehungsprozessen relevant und werden nicht isoliert, sondern mit kontinuierlichem Blick auf das Ganze erschlossen.
Dem Handlungsfeld V „Vielfalt als Herausforderung annehmen und als Chance nutzen“ kommt eine grundlegende Bedeutung zu. Es wirkt richtungsweisend für das Lehrerhandeln in allen anderen Handlungsfeldern. Dabei umfasst der Begriff der Vielfalt alle Ausprägungen von Individualität.
Lehrkräfte planen Unterricht unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lernvoraussetzungen und Entwicklungsprozesse fach- und sachgerecht und führen ihn sachlich und fachlich korrekt durch.
Die Absolventinnen und Absolventen ...
Lehrkräfte unterstützen durch die Gestaltung von Lernsituationen das Lernen von Schülerinnen und Schülern. Sie motivieren alle Schülerinnen und Schüler und befähigen sie, Zusammenhänge herzustellen und Gelerntes zu nutzen.
Die Absolventinnen und Absolventen ...
Lehrkräfte fördern die Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler zum selbstbestimmten Lernen und Arbeiten.
Die Absolventinnen und Absolventen ...
Lehrkräfte kennen die sozialen, kulturellen und technologischen Lebensbedingungen, etwaige Benachteiligungen, Beeinträchtigungen und Barrieren von und für Schülerinnen und Schüler(n)2 und nehmen im Rahmen der Schule Einfluss auf deren individuelle Entwicklung.
Die Absolventinnen und Absolventen ...
Lehrkräfte vermitteln Werte und Normen, eine Haltung der Wertschätzung und Anerkennung von Diversität und unterstützen selbstbestimmtes und reflektiertes Urteilen und Handeln von Schülerinnen und Schülern.
Die Absolventinnen und Absolventen ...
Lehrkräfte finden alters- und entwicklungspsychologisch adäquate Lösungsansätze für Schwierigkeiten und Konflikte in Schule und Unterricht und tragen zu einem wertschätzenden Umgang bei.
Die Absolventinnen und Absolventen
Lehrkräfte diagnostizieren Lernvoraussetzungen und Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern; sie fördern Schülerinnen und Schüler gezielt und beraten Lernende und deren Eltern.
Die Absolventinnen und Absolventen ...
Lehrkräfte erfassen die Leistungsentwicklung von Schülerinnen und Schülern und beurteilen Lernprozesse und Leistungen auf der Grundlage transparenter Beurteilungsmaßstäbe.
Die Absolventinnen und Absolventen ...
Lehrkräfte sind sich der besonderen Anforderungen des Lehrerberufs bewusst und beziehen gesellschaftliche, kulturelle und technologische Entwicklungen in ihr Handeln ein. Sie verstehen ihren Beruf als ein öffentliches Amt mit besonderer Verantwortung und Verpflichtung.
Die Absolventinnen und Absolventen ...
Lehrkräfte verstehen ihren Beruf als ständige Lernaufgabe und entwickeln ihre Kompetenzen weiter.
Die Absolventinnen und Absolventen ...
Lehrkräfte beteiligen sich an der Schul- und Unterrichtsentwicklung.
Die Absolventinnen und Absolventen ...