Zu BASS 20-03 Nr. 17
Verordnung zur Änderung der
Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung
von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern
und der Staatsprüfung
Vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442)
Auf Grund des § 13 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 3 Absatz 1 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 3 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „auf der Grundlage einer individuellen Einzelfallbetrachtung“ eingefügt.
2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei dieser Prognoseentscheidung sind insbesondere
1. fachlich relevante Hochschulabschlüsse,
2. auf beide Fächer bezogene fachwissenschaftliche Studienleistungen und
3. einschlägige Berufserfahrungen
zu berücksichtigen.“
3. Satz 5 wird aufgehoben.
4. In dem bisherigen Satz 6 werden die Wörter „; einschlägige Berufserfahrungen sollen berücksichtigt werden“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft1.
ABl. NRW. 05/21
1 Die Verordnung ist am 08.05.2021 (GV. NRW. S. 442) in Kraft getreten.