Zu BASS 20-08 Nr. 6.1
Zweite Verordnung
zur Änderung der
AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt
Vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 448)
Auf Grund des § 7 Absatz 3, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen, und des § 14 Absatz 5 Satz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), von denen § 7 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) und § 14 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:
Artikel 1
Die AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 430), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Regelungen dieser Verordnung finden auf die Lehramtsbefähigungen aus Drittstaaten, die nicht unter § 2 Absatz 1 fallen, entsprechende Anwendung, wenn
1. die Lehramtsbefähigungen auf der Grundlage eines Hochschulabschlusses erworben wurden und
2. die Inhaberin oder der Inhaber der Lehramtsbefähigung Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben.
Der Nachweis der Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 ist zu erbringen durch
1. den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache,
2. das „Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom“ des Goethe-Instituts oder ein Sprachzertifikat auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2 (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“) einer anderen Einrichtung, sofern dieses Sprachzertifikat auf der Grundlage eines dem Goethe-Zertifikat vergleichbaren standardisierten Prüfungsverfahrens vergeben wird oder
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen durchgeführt wird.“
2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Drittland“ durch das Wort „Drittstaat“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „, sowie ein Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist“ eingefügt.
b) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 1 der“ gestrichen, die Angabe „8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394)“ durch die Angabe „17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 6)“ ersetzt und der Punkt am Ende durch das Wort „, und“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. für eine Ausgleichsmaßnahme in den Fächern Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre oder Islamische Religionslehre die Nachweise nach Satz 1 Nummer 8 der Anlage 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung.“
4. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Insbesondere für die schulischen Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Für eine erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang empfiehlt es sich daher, über Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem Niveau zu verfügen, die den in § 1 Absatz 3 Satz 2 aufgeführten Nachweisen entsprechen.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fach“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Vierteljahr“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leitung des Seminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsproben in einem Lehrgangsbericht zu einer Gesamtbewertung mit Benotung nach § 19 zusammengefasst. Die Gesamtbewertung muss auch berücksichtigen, ob die Kompetenzen in der deutschen Sprache für den Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten ausreichen.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wird der Anpassungslehrgang nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist er nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal für längstens sechs Monate verlängert werden, soweit dadurch die dreijährige Höchstdauer nicht überschritten wird. Wird er auch nach der Verlängerung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, gilt er als endgültig nicht bestanden.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „verletzt werden“ die Wörter „, das Ziel des Anpassungslehrgangs nach Auffassung der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sowie der Leitung des Seminars offensichtlich nicht erreicht werden kann“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Erfolgte die Entlassung, weil das Ziel des Anpassungslehrgangs offensichtlich nicht erreicht werden konnte, kann eine Wiedereinstellung erfolgen, wenn seit der Entlassung höchstens zwei Jahre verstrichen sind und die Teilnehmerin oder der Teilnehmer glaubhaft macht, dass die zu der Entlassung führenden Gründe einem Erreichen des Ziels des Anpassungslehrgangs nicht länger entgegenstehen. Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Wiedereinstellung ausgeschlossen.“
7. § 25 wird aufgehoben.
8. Nach § 25 wird die Angabe
„26
Berufspraktikum“
durch die Angabe
„§ 25
Berufspraktikum“
ersetzt.
9. Die §§ 27 und 28 werden die §§ 26 und 27.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
ABl. NRW. 05/21