Zu BASS 11-11 Nr. 1
Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2021/2022
Vom 5. Mai 2021
(GV. NRW. 39/21 S. 595, berichtigt 41/21 S. 652)
Auf Grund des § 93 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Grundschulen“ die Angabe „0,2“ durch die Angabe „0,4“ ersetzt.
2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 10 eingefügt:
„§ 8
Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“
(1) Die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts
1. Grundschule | 21,95 |
2. Hauptschule | 17,86 |
3. Realschule | 20,19 |
4. Sekundarschule | 16,27 |
5. Gymnasium |
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a) Sekundarstufe I (G 8) | 19,17 |
b) Sekundarstufe I (G 9) | 19,87 |
c) Sekundarstufe II | 12,70 |
6. Gesamtschule |
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a) Sekundarstufe I | 18,63 |
b) Sekundarstufe II | 12,70 |
7. Berufskolleg |
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a) Bildungsgänge der Berufsschule |
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aa) Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend |
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Vollzeit | 16,18 |
Teilzeit | 41,64 |
bb) Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend |
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Vollzeit | 14,34 |
Teilzeit | 38,37 |
cc) Ausbildungsvorbereitung |
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Vollzeit | 16,18 |
Teilzeit | 41,64 |
dd) Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung | 31,60 |
b) Bildungsgänge der Berufsfachschule |
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aa) einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss) | 16,18 |
bb) einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss nach Klasse 10) | 16,18 |
cc) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife | 16,18 |
dd) zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife | 14,34 |
in dreijähriger Teilzeitform | 27,28 |
in vierjähriger Teilzeitform | 38,37 |
ee) zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)) | 16,18 |
ff) dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife | 14,34 |
gg) dreijährig, dreieinhalbjährig und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife | 14,34 |
c) Bildungsgänge der Fachoberschule |
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aa) einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) | 14,34 |
in zweijähriger Teilzeitform | 38,37 |
in dreijähriger Teilzeitform | 41,64 |
bb) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) |
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Klasse 11 | 41,64 |
Klasse 12 Vollzeit | 14,34 |
cc) einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) | 14,34 |
in zweijähriger Teilzeitform | 38,37 |
d) Bildungsgänge der Fachschule |
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aa) Vollzeit | 16,18 |
bb) Teilzeit | 38,37 |
cc) Dreijährige Fachschule | 27,28 |
e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr. |
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8. Förderschulen |
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a) Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) | 9,92 |
b) Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) | 5,89 |
c) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) | 5,89 |
d) Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung | 6,14 |
e) Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung | 5,89 |
f) Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) | 7,83 |
g) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) | 7,83 |
h) Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (außer Emotionale und soziale Entwicklung) | 4,17 |
9. Schule für Kranke | 5,89 |
10. Weiterbildungskolleg |
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a) Abendrealschule |
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aa) Vollbeleger | 22,77 |
bb) Teilbeleger | 35,00 |
b) Abendgymnasium |
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aa) Vollbeleger | 18,18 |
bb) Teilbeleger | 41,90 |
c) Kolleg |
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aa) Vollbeleger | 12,55 |
bb) Teilbeleger | 29,96. |
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.
§ 9
Unterrichtsmehrbedarf
(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent und für die übrigen Förderschulen und die Schulen für Kranke in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. Für die Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den Förderschulen ist zusätzlich der Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 12 zu berücksichtigen.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:
1. für besondere Unterrichtsangebote,
2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,
3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,
4. zur vorübergehenden Absicherung der Personalressource für kleine Schulen in Auflösung,
5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,
6. für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl,
7. für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Lehrkräfte anderer Lehrämter),
8. für multiprofessionelle Teams und zur Unterstützung der Inklusion (Lern- und Entwicklungsstörungen) an Berufskollegs,
9. für die Inklusion an Berufskollegs außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen,
10. für multiprofessionelle Teams zur Begleitung der Beschulung zugewanderter Jugendlicher an Berufskollegs,
11. für Lehrkräfte für Sonderpädagogik in der Grundschule,
12. für die Förderung der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (Mehrbedarf I) sowie mit einer besonderen Ausprägung des Förderschwerpunkts Emotionale und soziale Entwicklung (Mehrbedarf II) sowie
13. für Stellen für Personen aus anderen pädagogischen Berufsgruppen (multiprofessionelle Teams) im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen sowie an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen.
§ 10
Ausgleichsbedarf
(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für:
1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule,
2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind sowie
3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, für Medienberatung und Datenschutz, für Ansprechpersonen für LOGINEO NRW, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Lehrerausbildungsgesetz, für Curriculumentwicklung, für Aufgaben der inneren Schulentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, für die flächendeckende Unterrichtsausfallerhebung, zur Unterstützung des Inklusionsprozesses, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und für die Prävention und Intervention gegen Antisemitismus, Rechtsextremismus und Linksextremismus, Salafismus.“
3. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
ABl. NRW. 06/21