Die Änderung der VVzAPO-GOSt beinhaltet notwendige Klarstellungen sowie redaktionelle Änderungen und Ergänzungen. |
Zu BASS 13-32 Nr. 3.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über den Bildungsgang
und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 19.03.2021/09.04.2021 - 521-6.03.15.06-161925
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18.11.2006
(BASS 13-32 Nr. 3.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Die VV 23.2.1 zu § 23 APO-GOSt erhält folgende Fassung:
„23.2.1 Prüflinge, die am Haupttermin die schriftliche Abiturprüfung oder Teile davon aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen versäumt haben, nehmen am zentralen Nachschreibetermin teil. Prüflinge, die am zentralen Nachschreibetermin die Abiturprüfung oder Teile davon aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen versäumt haben, nehmen am dezentralen Nachschreibeverfahren teil.“
2. Die VV zu § 36 APO-GOSt wird wie folgt geändert:
a) VV 36.21 wird aufgehoben.
b) Die bisherige VV 36.3 wird zu VV 36.4.
c) Die bisherige VV 36.4 wird zu VV 36.3, die bisherigen VV 36.4.1 und 36.4.2 werden zu VV 36.3.1 und 36.3.2.
3. Der VV 40a.2 zu § 40a APO-GOSt werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt auch für Halbjahre aus verschiedenen Durchgängen, solange sie schullaufbahnrechtlich aufeinander folgen.
Im Falle einer Wiederholung werden die Leistungsbewertungen des ersten Durchgangs gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 3 APO-GOSt unwirksam. Ein im ersten Durchgang erreichter Abschluss bleibt erhalten.“
4. Anlage 1 Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „der Unterrichtssprache“ durch die Angabe „„bilingual““ ersetzt und der Klammerzusatz gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die verwendete Unterrichtssprache wird unter „Bemerkungen“ angegeben (z.B. „Im bilingualen Sachfachunterricht wurde die Partnersprache Englisch eingesetzt“).“
5. In Anlage 5b wird am Ende folgender Text angefügt:
„Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Kursabschlussnote des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der … (Name und Anschrift der Schule) … schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.“
6. In Anlage 6 Seite 3 erhält die Rechtsbehelfsbelehrung folgende Fassung:
„Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Kursabschlussnote des letzten Halbjahres oder die Entscheidung einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der … (Name und Anschrift der Schule) … schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.“
7. In Anlage 11 werden in der Rechtsbehelfsbelehrung nach dem Wort „Abiturprüfung“ die Wörter „und die Entlassung aus der gymnasialen Oberstufe“ eingefügt.
8. In Anlage 12 werden in der Rechtsbehelfsbelehrung die Wörter „die Kursabschlussnoten des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase und“ gestrichen und das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.
Dieser Runderlass tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 04/21