Zu BASS 13-33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung in den
Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK)
Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss
nach Landesrecht und
zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten
und Fertigkeiten und Abschlüssen
der Sekundarstufe I führen (§ 22 Absatz 5 Nummer 1 SchulG); Änderung Anlage B
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 23.03.2021 - 313-6.03.01.03-159131
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.06.2000 (BASS 13-33 Nr. 1.2)
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage B werden wie folgt geändert:
1. Der Nummer 2 zu § 2 wird folgender Absatz angefügt:
„In den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 werden Praktika mindestens im Umfang der entsprechenden Maßgabe des Bildungsplans absolviert. Über die zeitliche Verteilung entscheidet die Schule. Die Schule ist für die Durchführung und Bewertung des Praktikums verantwortlich. Bei Vorlage eines Arbeitsvertrags in den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 erfolgt die Ausbildung in praxisintegrierter Organisationsform. Die unterschiedlichen Modelle der praxisintegrierten Organisationsform sind in der Handreichung „Organisationsmodelle der Praxisintegrierten Berufsfachschule gemäß APO-BK Anlage B 3“ dargestellt. Von Berufskollegs realisierte Organisationsmodelle, die von den in der Handreichung dargestellten abweichen, sind der Oberen Schulaufsicht anzuzeigen. Die in der Handreichung aufgeführten Organisationselemente des Praktikums sind in diesem Falle zu adaptieren.“
2. Die Verwaltungsvorschriften zu § 4 werden wie folgt geändert:
Dem Wortlaut wird folgende Nummer 4.2 zu Absatz 2 angefügt:
„4.2 zu Absatz 2
Das Praktikum ist auf den Zeugnissen mit einer Note auszuweisen.“
Der bisherige Wortlaut wird Nummer 4.1 zu Absatz 1.
3. Der Nummer 5.4 zu § 5 Absatz 4 wird folgende Nummer 5.3 zu Absatz 3 vorangestellt:
„5.3 zu Absatz 3
Die Aufnahme in die praxisintegrierte Organisationsform in den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 setzt ferner den Nachweis eines Ausbildungsvertrages voraus.“
4. Die Nummer 6.2 zu § 6 Absatz 2 Anlage wird eingefügt:
„VV zu § 6
6.2 zu Absatz 2
Die Note für die fachpraktischen Anteile wird gemäß § 8 Erster Teil ermittelt. Beurteilungsbereiche für die Bewertung der mindestens zwei Praktikumsbesuche durch die Lehrkräfte der Schule sind die Teilleistungen schriftliche Planung, praktische Durchführung und Reflexion von pädagogischen Angeboten, die im Verhältnis 1:3:1 gewichtet werden. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. Die Festlegung der Leistung für das Praktikum erfolgt auf Grundlage der Bewertungshinweise des Qualitätsmanagement-Handbuchs sowie unter Berücksichtigung der schriftlichen Rückmeldung der Anleiterin oder des Anleiters der Praktikumsstelle. Außerdem muss eine grundsätzliche Aussage zur Eignung getroffen werden.“
5. Der Nummer 9.6 zu § 9 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„In den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 ist eine Wiederholung nur in derselben Organisationsform möglich.“
6. Anlage B 5 wird wie folgt geändert:
Auf Seite 2 wird nach dem Satz „Die Schülerin/Der Schüler1 hat ein bildungsgangbegleitendes Praktikum im Umfang von ___ Wochen absolviert.“ der Satz „Dieses wurde mit der Note ___ bewertet.“ eingefügt.
7. Anlage B 7 wird wie folgt geändert:
Auf Seite 2 wird nach dem Satz „Die Schülerin/Der Schüler1 hat ein bildungsgangbegleitendes Praktikum im Umfang von ___ Wochen absolviert.“ der Satz „Dieses wurde mit der Note ___ bewertet.“ eingefügt.
Dieser Runderlass tritt am 01.08.2021 in Kraft.
ABl. NRW. 04/21