Mit der Änderung des Runderlasses „Überwachung der Schulpflicht“ erfolgen Konkretisierungen und Klarstellungen in Verfahrensfragen, insbesondere Hinweise auf bestehende Dokumentationspflichten bei Schulpflichtverletzungen und der Aufbewahrungspflichten bei schriftlichen Entschuldigungen und Attesten. Die lückenlose und zeitgerechte Dokumentation der Fehlzeiten ist eine unabdingbare Voraussetzung, um der Pflicht zur Schulpflichtüberwachung nachzukommen. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich unmittelbar aus § 41 Absatz 3 Schulgesetz NRW. Hinsichtlich der Maßnahmen bei der Nichterfüllung der Schulpflicht erfolgen vor allem sprachliche Verdeutlichungen bei den einzelnen Verfahrensschritten. Damit soll landesweit eine möglichst einheitliche Verfahrensweise und eine zügige Verfahrensabwicklung sichergestellt werden. Die Maßnahmen bei einer Nichterfüllung der Schulpflicht und die grundsätzliche Vorgehensweise bleiben durch die Anpassung des Erlasses unverändert. |
Zu BASS 12-51 Nr. 5
Überwachung der Schulpflicht;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 10.03.2021 - 222-2.02.02.02-160450
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 04.02.2007
(BASS 12-51 Nr. 5)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 wird in Satz 1 nach dem Wort „Anmeldepflicht“ die Angabe „(§ 41 Absatz 1 SchulG)“ eingefügt und nach dem Wort „hin“ die Angabe „(§ 46 Abs. 3 SchulG)“ gestrichen.
2. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „über die“ die Wörter „Anmeldung (§ 8 Absatz 4 AO-GS) und die“ eingefügt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „zu einer weiterführenden“ durch die Wörter „in eine weiterführende“ ersetzt.
3. In Nummer 2 wird in Satz 1 die Angabe „§ 43 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 43 Absatz 4“ ersetzt.
4. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3 Maßnahmen bei Nichterfüllung der Schulpflicht
Gemäß § 41 Absatz 3 SchulG sind Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken.
Die Schule stellt zum Zweck der Schulpflichtüberwachung und im Hinblick auf eine sachgerechte Anwendung der Maßnahmen nach Nummer 3.1 bis 3.6 die lückenlose und zeitnahe Feststellung und Dokumentation von Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler sowie der getroffenen Maßnahmen sicher. Eine Feststellung der Fehlzeiten erst zum Ende eines Schulhalbjahres zum Zwecke der Dokumentation auf dem Zeugnis gemäß § 49 Absatz 2 SchulG ist unzulässig. Den Schulen wird die Festlegung von Verfahrensgrundsätzen über ein schulinternes Meldewesen von Fehlzeiten empfohlen.
Sofern an der Schule keine anderweitige Zuständigkeit getroffen ist, obliegt die Feststellung und geordnete Dokumentation von Fehlzeiten und getroffenen Maßnahmen der Klassen- oder Jahrgangsstufenleitung. Diese sorgt dafür, dass die die Klasse betreffenden Unterlagen ordnungsgemäß erstellt und geführt werden (§ 18 Absatz 4, § 19 Absatz 1 ADO).
Fehlzeiten sind als Organisations- bzw. Schullaufbahndaten sowie als Leistungsdaten in das Schülerstammblatt aufzunehmen (§ 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 VO-DV I). Fehlzeiten sind zudem in Klassenbüchern und Kursheften anzugeben, die gemäß § 4 Absatz 5 VO-DV I in Verbindung mit Anlage 2 als obligatorische Dokumentation zum sonstigen Datenbestand zählen. Dies gilt auch für schriftliche Entschuldigungen und vorgelegte Atteste als Teil der Schülerakte (Schülerbegleitmappe). Schriftliche Entschuldigungen und Atteste sind übrige Daten im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 VO-DV I. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre.
Die Maßnahmen Nummer 3.1 und 3.2 können auch bei Verletzung der Teilnahmepflicht durch nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler angewandt werden.
Unentschuldigte Fehlzeiten sind eine wichtige Schulangelegenheit im Sinne von § 44 Absatz 1 SchulG, in denen die Eltern zu informieren und zu beraten sind. Für die Information von Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler gilt § 120 Absatz 10 SchulG.“
5. Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1 Erzieherische Einwirkung (§ 53 Absatz 2 SchulG)
Die Ursachen von Schulpflichtverletzungen liegen häufig im sozialen Umfeld der Schülerin oder des Schülers innerhalb oder außerhalb von Schule. Die Schule soll daher versuchen, durch eine umfassende Beratung den Sinn und Zweck der Schulpflicht verständlich zu machen und so eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Die Schule soll in diesen Fällen möglichst frühzeitig Fachkräfte für Schulsozialarbeit im Hinblick auf sozialpädagogische Hilfen (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.01.2008 - BASS 21-13 Nr. 6), das Jugendamt und die Schulpsychologie (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 08.01.2007 - BASS 21-01 Nr. 15) beteiligen, damit - falls erforderlich - geeignete Angebote der Jugendhilfe und der sozialen Dienste gemacht werden können (§ 5 SchulG).“
6. Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:
„3.2 Ordnungsmaßnahmen (§ 53 Absatz 3 SchulG)
Wenn erzieherische Einwirkungen nach Art und Umfang des Pflichtenverstoßes nicht ausreichen, wenn sie erfolglos geblieben sind oder wenn feststeht, dass sie keinen Erfolg haben können, ist über die Anwendung einer in § 53 Absatz 3 SchulG genannten Ordnungsmaßnahme zu entscheiden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (§ 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 SchulG). Die angewandte Ordnungsmaßnahme muss zur Herbeiführung der Verhaltensänderung grundsätzlich geeignet sein.“
7. Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
„3.3 Schriftliche Aufforderung der Schule
Bleibt die pädagogische Einwirkung (Maßnahmen nach Nummer 3.1 und gegebenenfalls Nummer 3.2) erfolglos oder steht fest, dass sie keinen Erfolg haben kann, so sind die Eltern und bei Schulpflichtigen im Bildungsgang der Berufsschule auch die Mitverantwortlichen für die Berufserziehung schriftlich auf ihre Verpflichtungen gemäß § 41 Absatz 1 und 2 SchulG hinzuweisen und aufzufordern, die Schülerin oder den Schüler zum regelmäßigen Schulbesuch zu veranlassen.
Gleichzeitig mit der schriftlichen Aufforderung ist auf die Möglichkeiten eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 41 Absatz 5 SchulG oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 126 Absatz 1 SchulG hinzuweisen. Eine zwangsweise Zuführung gemäß § 41 Absatz 4 SchulG für den Fall, dass die oder der Schulpflichtige nicht innerhalb von drei Unterrichtstagen ihrer oder seiner Teilnahmepflicht nachkommt, ist in Abstimmung mit der zuständigen Ordnungsbehörde anzukündigen.
Auch Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind schriftlich auf ihre Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (§ 43 Absatz 1 SchulG) und die Möglichkeit eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 126 Absatz 1 SchulG hinzuweisen. Dabei kann die zwangsweise Zuführung gemäß § 41 Absatz 4 SchulG für den Fall angekündigt werden, dass die oder der Schulpflichtige nicht innerhalb von drei Unterrichtstagen ihrer oder seiner Teilnahmepflicht nachkommt.“
8. Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:
„3.4 Zwangsweise Zuführung
Die oder der Schulpflichtige kann sowohl neben Maßnahmen nach Nummer 3.5 und 3.6 als auch unabhängig davon zwangsweise der Schule zugeführt werden.
Dabei ist folgendes Verfahren zu beachten:“
9. Nummer 3.4.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Androhung“ durch das Wort „Ankündigung“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt: „Für die sonstigen Zwangsmittel gemäß § 41 Absatz 5 SchulG gilt Nummer 3.6.“
10. Nummer 3.5 wird wie folgt gefasst:
„3.5 Ordnungswidrigkeitenverfahren
Sowohl neben einer nach Nummer 3.4 und 3.6 getroffenen Maßnahme als auch unabhängig davon kann gemäß § 126 SchulG im Wege eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro verhängt werden
- gegen Eltern, die ihrer Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch oder der Verpflichtung zur schulärztlichen Untersuchung vor der Aufnahme in die Schule nicht nachkommen,
- gegen Eltern, die nicht für die Teilnahme ihres Kindes an der Sprachstandsfeststellung sorgen,
- gegen Eltern, die nicht für die regelmäßige Teilnahme ihres zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichteten Kindes sorgen,
- gegen die Eltern und Mitverantwortlichen für die Berufserziehung, die nicht dafür Sorge tragen, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt,
- gegen Schülerinnen und Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres, die ihre Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II nicht erfüllen und
- gegen Eltern oder Schülerinnen und Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres, die der Verpflichtung zu einer schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchung nicht nachkommen.
Dabei ist folgendes Verfahren zu beachten:“
11. In Nummer 3.5.1 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:
„Die zuständige Schulaufsichtsbehörde soll die Anhörung auf die Schule delegieren, wenn dadurch prognostisch eine Verfahrensbeschleunigung erfolgen kann. Die Anhörung kann auch zusammen mit einer Maßnahme nach Nummer 3.4 durchgeführt werden“.
12. Nummer 3.5.3 wird wie folgt geändert
a) In Buchstabe c) wird das Wort „ein“ durch das Wort „einen“ ersetzt.
b) In Buchstabe d) werden nach dem Wort „Anhörung“ die Wörter „und die darauf erfolgte Reaktion“ eingefügt.
13. Nummer 3.6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sowohl neben den Maßnahmen nach Nummer 3.4 und Nummer 3.5, als auch unabhängig davon, kann Verwaltungszwang nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz verhängt werden.“
14. In Nummer 3.6.1 wird in Satz 2 nach dem Wort „teilnimmt“ die Angabe „(siehe Nummer 3.3)“ eingefügt.
15. Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 04/21