Richtlinien für die Sprachprüfung
(Feststellungsprüfung) anstelle
von Pflichtfremdsprachen oder
Wahlpflichtfremdsprachen;
Ergänzungserlass für das Schuljahr 2020/2021
aufgrund der Pandemielage
inklusive Ausführungsbestimmungen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 26.01.2021 - 522-6.03.02.04-130692
Bezug:
RdErl. d. Kultusministeriums v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1)
Aufgrund der aktuellen Pandemielage und der damit im Kontext stehenden Auswirkungen auf den Schulbetrieb werden zur Sicherung der Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler sowie zur Dämpfung des Infektionsgeschehens an Schulen für das Schuljahr 2020/2021 nachfolgende abweichende Bestimmungen zu den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen (BASS 13-61 Nr. 1) getroffen.
Im Übrigen gelten die Richtlinien fort.
Zu Nummer 4.1:
Für Prüfungen, die im laufenden Schuljahr durchzuführen sind, bestehen die Prüfungsausschüsse für die Sprachprüfung grundsätzlich aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei Mitgliedern (fachkundigen Lehrkräften). Dabei obliegt die Durchführung der Prüfungen den zwei fachkundigen Lehrkräften. Über eine weitere Abweichung im Einzelfall entscheidet die obere Schulaufsicht nach Nummer 4.3 Satz 2.
Zu Nummer 4.2 erster Halbsatz:
Der Vorsitz in den Prüfungsausschüssen obliegt dem zuständigen schulfachlichen Dezernat der oberen Schulaufsichtsbehörde, das in den Fällen der ergänzenden Bestimmungen zu Nummer 7.3 Satz 2 zur abschließenden Entscheidung angerufen wird (Nummer 4.2. zweiter Halbsatz gilt unverändert).
Zu Nummer 4.3 Satz 1:
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die nach den ergänzenden Regelungen zu Nummer 4.1 eingerichtet werden, werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde mit der Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben beauftragt (Satz 2 gilt unverändert).
Zu Nummer 6.2 Satz 1:
Die Sprachprüfungen sollen für die allgemeinbildenden Schulen, die Berufskollegs und die Weiterbildungskollegs bis zum Beginn der Sommerferien durchgeführt werden.
Für Berufskollegs gilt dabei, dass sie im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten so terminiert werden, dass sie vor Zulassungsentscheidungen abgeschlossen sind.
Zu Nummer 6.3:
Die Sprachprüfung besteht nur aus einem schriftlichen Teil. Diese soll bis zum in Nummer 6.2 Satz 1 genannten Zeitpunkt durchgeführt werden.
Prüflinge, die im schriftlichen Teil der Prüfung keine ausreichende Leistung erbracht haben sowie Prüflinge, bei denen die Verbesserung in der Sprachprüfung um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Voraussetzungen für den Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zu erfüllen, erhalten die Gelegenheit zu einer mündlichen Prüfung im Sinne von Nummer 6.5.
Zu Nummer 7.2 Satz 1:
Die Gesamtnote wird auf Grund des schriftlichen Prüfungsteiles festgesetzt.
Sofern auch ein mündlicher Prüfungsteil nach der ergänzenden Regelung zu Nummer 6.3 stattgefunden hat, gilt Nummer 7.2 Satz 1 des RdErl. v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) unverändert fort.
Zu Nummer 7.3:
Über die Notenfestsetzung entscheiden die zwei fachkundigen Lehrkräfte als Mitglieder der Prüfungsausschüsse einvernehmlich. Ist im Einzelfall eine einvernehmliche Notenfestsetzung nicht möglich, entscheidet das vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach den ergänzenden Bestimmungen zu Nummer 4.2.
Dieser Runderlass ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 befristet.
ABl. NRW. 02/21