Ausnahme von den Beförderungsverboten
des § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2
des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)
in der jeweils geltenden Fassung
Bekanntmachung
d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
v. 25.11.2020 (MBl. NRW. 2020 S. 822)
Für Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung an Gymnasien und Gesamtschulen (oder entsprechenden Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe II), die an einer Grundschule oder Schule der Sekundarstufe I eingesetzt werden und die aufgrund des Erwerbs der Lehramtsbefähigung nach § 20 Absatz 9 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, und denen eine Versetzung auf eine Stelle der Sekundarstufe II mit Erlass vom 3. Juli 2018 https://www.schulministerium.nrw.de/BP/LEOTexte/Erlasse/2018_07_03-Lehrkraefte-SII-auf-SI-Stellen-mit-Laufbahnwechselgarantie.pdf und Erlass vom 13. September 2017 https://www.schulministerium.nrw.de/BP/LEOTexte/Erlasse/Erlass_Lehramt-Gy_Ge-an-Grundschulen.pdf in Verbindung mit dem Erlass vom 11. Februar 2020 https://www.schulministerium.nrw.de/BP/LEOTexte/Erlasse/Lehramtserwerb-GHR-LABG20Abs9.pdf zugesichert wurde, wird abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ausnahmsweise zugelassen, dass die Beförderung zum Wechsel in die Laufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen innerhalb der Probezeit oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen darf.
ABl. NRW. 01/21