Richtlinie
über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
(Schulbaurichtlinie - SchulBauR)1
RdErl. d. Ministeriums für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung
v. 19.11.2020 - 615-170- (MBl. NRW. 2020 S. 822)
1 Vorbemerkungen
Die nachfolgend abgedruckte Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen wird nach § 87 Absatz 10 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 erlassen. Sie beschränkt sich auf die besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen und Erleichterungen, die unter Anwendung des § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 aufgrund der schultypischen Nutzung gestellt werden müssen oder zugelassen werden können. Sie entspricht in ihren materiellen Anforderungen im Wesentlichen der von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz verabschiedeten Muster-Schulbau-Richtlinie Fassung April 2009 und ist um Regelungen für Schulen mit Lernbereichen („Lerncluster“ und „offene Lernlandschaften“) ergänzt worden.
Lerncluster und offene Lernlandschaften erfordern aus pädagogischen Gründen stets Sichtbeziehungen innerhalb dieser Lernbereiche. Diese Sichtbeziehungen sind ein wesentlicher Grund für die Erleichterungen, die in dieser Richtlinie gegenüber den Regelanforderungen der BauO NRW 2018 gestattet werden.
2 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für allgemeine Schulen (allgemein bildende Schulen und Berufskollegs) und Förderschulen.
3 Begriffe
3.1 Unterrichtsräume
Unterrichtsräume im Sinne dieser Richtlinie sind baulich abgeschlossene Räume innerhalb von Schulen, die für die Nutzung zu Unterrichtszwecken bestimmt sind und die sich nicht innerhalb eines Lernbereichs befinden.
3.2 Lernbereiche
Lernbereiche im Sinne dieser Richtlinie sind baulich abgeschlossene Bereiche für die Nutzung zu Unterrichtszwecken ohne notwendigen Flur. Innerhalb dieses baulich abgeschlossenen Bereichs können sowohl Räume als auch multifunktional genutzte Zonen beliebig miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden.
3.3 Grundfläche von Lernbereichen
Die Grundfläche von Lernbereichen ist die Brutto-Grundfläche. Bei der Berechnung der Brutto-Grundfläche eines Lernbereichs bleiben die Außenwände und Umfassungswände des Lernbereichs außer Betracht.
3.4 Räume mit gehobener Brandgefahr
Räume mit gehobener Brandgefahr sind Räume, die im Vergleich zu Lern- und Unterrichtsräumen ein höheres Risiko der Brandentstehung oder Brandausbreitung aufweisen, zum Beispiel Räume zum Brennen von Ton oder Räume, in denen Chemikalien gelagert oder vorbereitet werden und die kein Gefahrstofflager sind. Sie sind keine Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr im Sinne des § 29 Absatz 2 Nummer 2 und § 31 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018.
3.5 Hauptgänge
Hauptgänge sind Erschließungswege innerhalb eines Lernbereichs, die zu Ausgängen ins Freie oder zu Ausgängen aus dem Lernbereich führen.
4 Anforderungen an Bauteile
4.1 Tragende und aussteifende Bauteile
Auf tragende und aussteifende Bauteile sind
a) in Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3,
b) in Gebäuden mit einer Höhe bis zu 13 m, deren Geschosse
aa) entweder eine Fläche von jeweils nicht mehr als 600 m² haben oder
bb) durch Wände, die den Anforderungen des § 29 Absatz 3 bis 5 BauO NRW 2018 entsprechen, in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 600 m² unterteilt sind,
die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und
c) in anderen Gebäuden die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5
anzuwenden.
Tragende und aussteifende Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit sind nicht erforderlich
a) in freistehenden erdgeschossigen Schulgebäuden mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche bei denen wirksame Löscharbeiten von allen Seiten möglich sind und
b) für Räume auf Dächern von Schulgebäuden, die ausschließlich der Aufstellung technischer Anlagen dienen.
4.2 Trennwände
Trennwände sind erforderlich
a) zum Abschluss von Lernbereichen und
b) zum Abschluss von Räumen mit gehobener Brandgefahr.
Trennwände von Lernbereichen müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände von Räumen mit gehobener Brandgefahr müssen von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben.
Sofern Abzüge (Digestorien) nicht raumabschließend feuerwiderstandsfähig von angrenzenden Räumen getrennt sind, sind die angrenzenden Räume als Räume mit gehobener Brandgefahr zu beurteilen.
4.3 Brandwände
Innere Brandwände gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018 sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerhemmend sein dürfen, sind, anstelle von Brandwänden nach Satz 1, Wände zulässig, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind. In Wänden nach den Sätzen 1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.
Innerhalb eines Brandabschnitts sind Lernbereiche mit einer Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 1 200 m² zulässig. Die Grundfläche eines einzelnen Lernbereichs darf nicht mehr als 600 m² betragen.
4.4 Wände notwendiger Treppenräume
In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein.
4.5 Wände und Türen von Hallen
Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
4.6 Raumbildende Bauteile
Raumbildende Bauteile innerhalb eines Lernbereichs sind so auszubilden, dass eine Sichtbeziehung zwischen den einzelnen Bereichen gewährleistet ist. Eine ausreichende Sichtbeziehung kann angenommen werden, wenn von den Lern- und Arbeitspositionen aus ein Brandereignis innerhalb eines Lernbereichs frühzeitig erkannt werden kann.
5 Rettungswege
5.1 Allgemeine Anforderungen an Rettungswege von Unterrichtsräumen
Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen Flur führen. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenraum, über Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist. Dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
5.2 Rettungswege durch Hallen
Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 5.1 darf durch eine Halle führen. Diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen.
5.3 Notwendige Flure
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen grundsätzlich nicht länger als 15 m sein. Sie dürfen länger sein, wenn die von ihnen erschlossenen Räume einen zweiten baulichen Rettungsweg haben.
Notwendige Flure sind nicht erforderlich innerhalb von Lernbereichen.
5.4 Allgemeine Anforderungen an Rettungswege von Lernbereichen
Für jeden Lernbereich müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen in angrenzende Lernbereiche, notwendige Flure, in notwendige Treppenräume oder ins Freie vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb eines Lernbereichs über einen Hauptgang führen. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenraum, über Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist. Dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
5.5 Hauptgänge in Lernbereichen
Lernbereiche müssen Hauptgänge haben. Diese Hauptgänge sind Bestandteil der Rettungswege. Ein Ausgang eines Lernbereichs darf an den Hauptgang eines angrenzenden Lernbereichs anknüpfen und über diesen Hauptgang zu einem Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum führen. Soweit dieser Rettungsweg über einen angrenzenden Lernbereich der erste Rettungsweg ist, sind die in Satz 5 genannten Entfernungen einzuhalten.
Von jeder Stelle eines Lernbereichs muss ein Hauptgang in höchstens 10 m Entfernung und
a) ein Ausgang aus dem Lernbereich in einen notwendigen Flur in höchstens 25 m Entfernung gemessen in der Lauflinie oder
b) ein Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum in höchstens 35 m Entfernung
erreichbar sein.
Hauptgänge müssen eine nutzbare Breite von mindestens 1,20 m haben.
Von jeder Stelle der gemeinschaftlich und multifunktional genutzten Zone eines Lernbereichs muss ein Hauptgang zu erkennen sein und von jeder Stelle eines Hauptgangs muss ein Ausgang oder ein Rettungszeichen zu einem Ausgang aus dem Lernbereich zu erkennen sein.
Hauptgänge müssen gekennzeichnet sein durch
a) dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen auf dem Fußboden,
b) Wechsel von Farbe oder Material des Fußbodens oder
c) dauerhaft mit der baulichen Anlage verbundene Möblierung.
Hauptgänge müssen ständig freigehalten werden.
5.6 Ausgänge von Aufenthaltsräumen
Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Personen bestimmt sind oder mehr als 100 m² Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.
5.7 Rettungswege über Außentreppen
Beide Rettungswege dürfen über Außentreppen führen, wenn ihre Nutzung jeweils ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann und alle Außentreppen im Rahmen von regelmäßig abzuhaltenden Alarmproben genutzt werden.
5.8 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Zwischenwerte sind zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei
a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m,
b) notwendigen Fluren 1,50 m und
c) notwendigen Treppen 1,20 m.
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.
6 Treppen, Geländer und Umwehrungen
Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,10 m hoch sein.
7 Türen
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.
8 Rauchableitung
Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben.
Lernbereiche sowie Räume innerhalb von Lernbereichen mit mehr als 50 m² Grundfläche müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn
a) sie jeweils nicht mehr als 200 m² Grundfläche und Fenster nach § 46 Absatz 2 BauO NRW 2018 haben oder
b) sie jeweils mehr als 200 m² Grundfläche und entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben.
Die Anforderung des Satzes 3 gilt auch als erfüllt, wenn Räume mit jeweils nicht mehr als 200 m² Grundfläche über mindestens eine Verbindungstür zu einem angrenzenden Raum indirekt entraucht werden können und dieser angrenzende Raum die Anforderungen nach Satz 4 erfüllt.
9 Blitzschutzanlagen
Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.
10 Sicherheitsbeleuchtung
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
a) in den Hauptgängen von Lernbereichen,
b) in Hallen, durch die Rettungswege führen,
c) in notwendigen Fluren,
d) in notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
e) auf Rettungsbalkonen und Außentreppen, wenn sie Bestandteil des ersten Rettungsweges sind,
f) in fensterlosen Aufenthaltsräumen und
g) für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen.
Eine Sicherheitsbeleuchtung ist nicht erforderlich für Räume im Erdgeschoss, die jeweils einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.
11 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
In Lernbereichen müssen vorhanden sein:
a) Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen,
b) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder
c) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuerlöschanlagen und -einrichtungen.
12 Alarmierungsanlagen
Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule wahrgenommen werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können.
13 Sicherheitsstromversorgung
Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.
14 Brandschutzordnung, Feuerwehrplan
Die Betreiberin oder der Betreiber der Schule hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. Darin sind insbesondere die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Schule oder einzelner Bereiche, unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen, erforderlich sind, festzulegen.
Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
15 Barrierefrei-Konzept
Schulen sind öffentlich zugängliche bauliche Anlagen im Sinne des § 49 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018 und nach § 50 Absatz 2 Nummer 11 BauO NRW 2018 große Sonderbauten. Den Bauvorlagen für Schulen ist daher nach § 9a Absatz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
16 Erschließungsplan
Für Schulen mit Lernbereichen sind der Verlauf und die erforderliche Breite der Hauptgänge in einem Erschließungsplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Varianten des Verlaufs der Hauptgänge vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.
17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Schulbaurichtlinie“ vom 16. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 218/BASS 10-21 Nr. 5) außer Kraft.
(ABl. NRW. 12/2020)
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, S. 1).