Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK); Änderung
RdErl. d. Ministerium für Schule und Bildung
v. 10.12.2020 - 311-6.03.01.03-158304
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19.06.2000 (BASS 13-33 Nr. 1.2)
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E werden wie folgt geändert:
1. Als VV zu § 2 wird eingefügt:
„VV zu § 2
2.1 zu Absatz 1 Nummer 4
Die Praxis wird in Form außerschulischer Praktika nach § 7 Erster Teil durchgeführt.“
2. Als VV zu § 32 wird eingefügt:
„VV zu § 32
32.1 zu Absatz 1
Die Note für das Berufspraktikum ergibt sich aus den Noten der (mindestens) vier Praxisbesuche sowie einer Note für praxisbegleitenden Unterricht nach § 31 Absatz 4. Die Noten für die Praxisbesuche sowie für die Note im praxisbegleitenden Unterricht werden gemäß § 8 Erster Teil ermittelt. Die Leistungen im Berufspraktikum werden von der anleitenden Lehrkraft beurteilt. Beurteilungsbereich für die Bewertung eines Praxisbesuches sind die Teilleistungen schriftliche Planung, praktische Durchführung und Reflexion, die im Verhältnis 1:3:1 gewichtet werden. Die Festlegung der Note für das Berufspraktikum erfolgt auf der Grundlage der Praxisbesuche, der unterrichtlichen Leistungen und unter Berücksichtigung des Gutachtens der Praxisanleitung. Die Leistungsentwicklung während des gesamten Berufspraktikums ist zu berücksichtigen. Außerdem muss eine grundsätzliche Aussage zur Eignung getroffen werden.“
3. Die VV zu § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die VV 33.4.1 wird aufgehoben.
b) Die VV 33.4.2 wird zur VV 33.4.
4. In die VV zu § 39 werden nach dem Wort „Fremdsprachen“ die Wörter „Internationale Wirtschaft“ eingefügt.
Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 01/21