Richtlinie für die Förderung
Kommunaler Integrationszentren;
Änderung
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration u.d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 30.10.2020 (MBl. NRW. 2020 S. 769)
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Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und des Ministeriums für Schule und Bildung „Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren“ vom 27. März 2018 (MBl. NRW. S. 179) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Land gewährt nach § 7 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 95), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte für Kommunale Integrationszentren.“
2. Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„In Nummer 3 werden jeweils dem Wort „Zuwendungsempfänger“ die Wörter „Zuwendungsempfängerin oder“ vorangestellt.“
4. In Nummer 5.2 wird das Wort „Festbetragsfinanzierung“ durch das Wort „Vollfinanzierung“ ersetzt und der Satz wird aufgehoben.
5. Nummer 5.4.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „tatsächlichen“ durch das Wort „voraussichtlichen“ ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter „Umfang der Festbetragsfinanzierung“ durch die Wörter „Höchstbetrag der Vollfinanzierung“, die Angabe „50.000“ durch die Angabe „55 000“ und die Angabe „20.000“ durch die Angabe „22 500“ ersetzt.
c) In Satz 7 wird das Wort „Jahresfestbeträge“ durch das Wort „Jahresbeträge“ ersetzt.
6. In Nummer 5.4.2 wird die Angabe „50.000“ durch die Angabe „50 000“ ersetzt.
7. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wort „Zuwendungsempfänger“ werden die Wörter „Zuwendungsempfängerinnen und“ vorangestellt.
b) Die Wörter „verpflichten sich“ werden durch die Wörter „werden im Zuwendungsbescheid verpflichtet“ ersetzt.
8. In Nummer 7.1.1 Satz 2 werden die Wörter „Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 36, Kompetenzzentrum für Integration“ durch das Wort „Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
9. In Nummer 7.1.2 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
10. Nach Nummer 7.4 wird folgende Nummer 7.5 eingefügt:
„7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.“
11. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.
b) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ ersetzt.
c) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Muster und Anlagen werden nicht im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die nicht amtliche elektronische Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de möglich.“
d) In Satz 4 werden die Wörter „Bezirksregierung Arnsberg, Kompetenzzentrum für Integration (KfI)“ durch das Wort „Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
12. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.1
(ABl. NRW. 12/2020)
1 Tag der Veröffentlichung ist der 30.11.2020 (MBl. NRW. 32/2020 S. 769).