Soziale Arbeit an Schulen
zur Integration durch Bildung
für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (Multiprofessionelle Teams); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 22.01.2021 - 323-6.08.06.10-130168
Bezug:
RdErl. d. MSW. v. 28.03.2017 (BASS 21-13 Nr. 9)
Der Bezugserlass erhält in der Anlage folgende neue Seite 2:
„In den Landesdienst können grundsätzlich Fachkräfte nach § 72 SGB VIII (z.B. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Erzieherinnen und Erzieher) eingestellt werden, die über
- einen Bachelorabschluss der Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik,
- einen Masterabschluss der Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik,
- einen Diplomabschluss einer Hochschule als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter,
- einen Diplomabschluss einer Hochschule als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge,
- einen Hochschulabschluss als Erzieherin oder Erzieher oder
- einen vergleichbaren Hochschulabschluss
verfügen.
Hinweise zum Einsatz/Aufgabenbereich
Aufgabenbeschreibung:
Die Stelle soll dazu beitragen, dass neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler so schnell und so gut wie möglich in nordrhein-westfälischen Schulen integriert werden können. Die Fachkräfte sollen sich insbesondere an der sozialen und kulturellen Integration sowie der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler beteiligen und so zu einem umfassenden Bildungs- und Erziehungsangebot beitragen, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Schule oder Schulen, der Kinder und Jugendlichen und der Eltern orientiert.
- Zusammenarbeit mit anderen an der oder den Schulen tätigen Lehr- und Fachkräften sowie externen Diensten. Tätigkeit innerhalb der vorhandenen Strukturen der beteiligten Schulen und der Gemeinden.
- Zusammenarbeit mit den Eltern oder bei unbegleiteten Minderjährigen mit der Jugendhilfe.
- Mitwirkung bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluation von systemisch angelegten Förderkonzepten und Angeboten zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Lernschwierigkeiten, Lernstörungen und Verhaltensstörungen sowie bei besonderen Begabungen.
- Angebot sozialpädagogischer Hilfen für Schülerinnen und Schüler, beispielsweise in Form offener Angebote oder Projektarbeit.
- Ggf. Mitwirkung bei der Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf.
- Mitwirkung in den Schulmitwirkungsgremien.
- Aufgabenfeld und Einsatzplan können nach Absprachen zwischen der beteiligten Schule oder den beteiligten Schulen und der zuständigen Gebietskörperschaft konkretisiert und an jeweilige aktuelle Entwicklungen und Bedarfe angepasst werden.
Hinweise zur Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses:
- Es finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 TV-L) gelten nicht.
- Die Bezahlung richtet sich für Fachkräfte mit einem Master- oder Bachelorabschluss in der Studienrichtung Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik oder einem Diplom in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder sonstigen Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus Erziehungsstudiengängen nach Entgeltgruppe S 15 (s. § 52 TV-L, § 29e TVÜ-Länder).
- Teilzeitbeschäftigung gem. § 8 Abs. 6 LGG ist möglich.
- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Anhang zu § 6 TV-L (zurzeit 39 Stunden 50 Minuten).“
ABl. NRW. 02/21