Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Mittagsverpflegung
von Kindern und Jugendlichen
in Schulen und Kindertagesbetreuung
- Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 21.09.2020 (MBl. NRW. 2020 S. 615)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)“ vom 19. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 303) in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung sowie an Klassenfahrten von Kindern und Jugendlichen aus finanziell bedürftigen Familien in Schulen und Kindertagesbetreuungen (Kindertageseinrichtungen, einschließlich Horte und Kindertagespflege).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen aus bedürftigen Familien an der Mittagsverpflegung in Kindertagesbetreuung sowie Schulen und mehrtägigen Klassenfahrten.
3 Zuwendungsempfangende
Gemeinden und Gemeindeverbände.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Als Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien gelten
a) Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten und
b) Kinder in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflege oder in Horten.
Bedürftigkeit liegt in der Regel vor, wenn
a) kein Leistungsanspruch nach den entsprechenden Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (insbesondere § 28 Absatz 6 SGB II, § 34 Absatz 6 SGB XII sowie § 6b BKGG) besteht, die Familie des Kindes beziehungsweise des Jugendlichen aber nur über Mittel in einem vergleichbaren Umfang verfügt.
Maßstab für die Bedürftigkeit ist der existenzsichernde Bedarf nach SGB II beziehungsweise SGB XII zuzüglich eines 20 prozentigen Aufschlags. Vorhandenes Einkommen ist dabei zu bereinigen (Anlage 3),
b) bei Leistungen gemäß SGB VIII keine Kosten für ein gemeinsames Mittagessen enthalten sind.
4.2 Eine mehrtägige Klassenfahrt liegt vor, wenn mit An- und Abreisetag mindestens drei Tage betroffen sind.
4.3 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einem organisatorischen Bezug zur Schule oder zur Kindertagesbetreuung bzw. in der jeweiligen Verantwortung stattfindet, um dem sozialintegrativen Aspekt der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung gerecht zu werden. Die jeweilige Verantwortung ist nicht gegeben, wenn die Mittagsverpflegung weder in Räumlichkeiten der Einrichtung stattfindet, noch von dieser organisatorisch begleitet wird.
Kosten für Verpflegung, die beispielsweise an einem Kiosk oder in einem Lebensmittelgeschäft gekauft wird (zum Beispiel belegte Brötchen, Gebäck oder ähnliches), sind nicht förderfähig.
4.4 Die Zuwendungsempfangenden stellen sicher, dass die Zuwendung den bedürftigen Kindern und Jugendlichen, für die ein Antrag gestellt wurde, zugutekommt.
4.5 Die Zuwendung kann nicht an die Erziehungsberechtigten der an der Mittagsverpflegung beziehungsweise der an mehrtägigen Klassenfahrten teilnehmenden Kinder und Jugendlichen ausgezahlt werden.
4.6 Die nach Nr. 1.1 VVG zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für die Bewilligung von Zuwendungen bleiben außer Betracht.
4.7 Die Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO kommt nicht zur Anwendung.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart
Pauschalierter Festbetrag.
5.3 Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Zuwendungshöchstgrenzen für Mittagsverpflegung
Die Zuwendung beträgt 1.080 Euro je Kind beziehungsweise je Jugendlichem pro Schuljahr.
Nimmt das Kind beziehungsweise die bzw. der Jugendliche nicht mehr an der Mittagsverpflegung teil, so reduziert sich die Zuwendung ab dem Folgemonat um 90 Euro für jeden weiteren Monat des Schuljahres. Für die Berechnung der Reduzierung gilt der 31. Juli als Schuljahresende.
5.4.2 Zuwendungshöchstgrenzen für mehrtägige Klassenfahrten
Für die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt wird die Zuwendung in Höhe der tatsächlichen Ausgaben gewährt, maximal 150 Euro je Kind beziehungsweise je Jugendlichem pro Schuljahr.
6 Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Gemeinde oder der Gemeindeverband liegt.
Die Muster und Anlagen können bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.
6.2 Antragsverfahren
Für die Gewährung einer Zuwendung zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bzw. für Klassenfahrten ist für jedes Kind beziehungsweise jeden Jugendlichen ein Antrag bei der Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeverband (Wohnsitz des Kindes beziehungsweise der bzw. des Jugendlichen) nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen (einschließlich Bestätigung der Einrichtung über den Besuch und die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung beziehungsweise der Klassenfahrt).
Antragsberechtigt für das Kind beziehungsweise die bzw. den Jugendlichen sind die Erziehungsberechtigten sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der besuchten Einrichtung des Kindes beziehungsweise der beziehungsweise des Jugendlichen, sowie volljährige Schülerinnen und Schüler selbst.
Die Gemeinde beziehungsweise der Gemeindeverband erklärt für alle aus ihrem Zuständigkeitsbereich eingegangenen Anträge, dass die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Vorliegen der Bedürftigkeit) vorliegen.
Die Gemeinde beziehungsweise der Gemeindeverband stellt einen Antrag nach dem Muster der Anlage 2 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde.
6.3 Antragsfrist
Die Anträge nach dem Muster der Anlage 2 sind möglichst jeweils zum 30. September für das laufende Schuljahr bei den zuständigen Bezirksregierungen zu stellen. Auszahlungen der Zuwendungen für Anträge, die nach dem 30. September vorliegen, können erst zu einem späteren als dem in Nummer 6.5 der Richtlinie genannten Zeitpunkt erfolgen. Anträge für das jeweils laufende Kalenderjahr müssen bis zum 30. Oktober desselben Jahres vorliegen. Für später eingehende Anträge ist eine Förderung frühestens ab dem 1. Januar des Folgejahres möglich. Während des laufenden Bewilligungszeitraumes beziehungsweise Schuljahres können darüber hinaus in besonderen Fällen (Umzug, veränderte Einkommenssituation oder ähnliches) Änderungsanträge gestellt werden.
6.4 Bewilligungsverfahren
Die Zuwendung ist den Zuwendungsempfangenden für alle in ihrem Bereich befindlichen Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in einem Gesamtbetrag zu bewilligen.
6.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne besondere Anforderung grundsätzlich zum 1. November eines Jahres für das jeweils erste Schulhalbjahr und zum 1. Februar eines Jahres für das jeweils zweite Schulhalbjahr. Unterjährige Auszahlungen sind im Rahmen von Nachmeldungen ggf. mit einem der Auszahlungstermine gem. Satz 1 zu tätigen. Für nach dem 1. Februar auftretende Änderungen wird die Auszahlung zum 1. Juli getätigt.
6.6 Verwendungsnachweisverfahren
Ein Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen im Rahmen des Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ ist bis zum 31. Januar des Folgejahres (nach Beendigung der Maßnahme) der Bewilligungsbehörde (unter Verwendung von Anlage 5) vorzulegen.
Der Verwendungsnachweis enthält
a) die Erklärung der Zuwendungsempfangenden, dass die Zuwendung auf Basis der Richtlinienvorgaben ermittelt und eingesetzt wurde.
b) eine Liste der Begünstigten, aufgeteilt nach Mittagsverpflegung und Klassenfahrten unter Angabe des jeweiligen Zuschusses pro Jahr beziehungsweise Klassenfahrt.
7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales vom 12. Juni 2015 (MBl. NRW. S. 415), der zuletzt durch Runderlass vom 11. Februar 2016 (MBl. NRW. S. 105) geändert worden ist - BASS 11-02 Nr. 26, außer Kraft.
ABl. NRW. 10/2020