Durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Ausbildungsordnung Grundschule werden Hinweise zur Strukturierung der Schuleingangsphase und zur Durchführung des Verfahrens für den Verbleib in der Schuleingangsphase erteilt. Nach Veröffentlichung des Masterplans Grundschule „Qualität stärken - Lehrkräfte unterstützen“ kann nunmehr an Schulen, an denen die Schuleingangsphase nicht jahrgangsübergreifend geführt wird, auf Wunsch der Eltern in begründeten Einzelfällen durch die Klassenkonferenz eine Entscheidung über den Verbleib in der Klasse 1 der Schuleingangsphase bereits am Ende des ersten Schulbesuchsjahres erfolgen. |
Zu BASS 13-11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über den Bildungsgang
in der Grundschule
(VVzAO-GS);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 09.10.2020 - 226-2.02.11.03-158521/20
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 19.05.2005 (BASS 13-11 Nr. 1.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Die VV zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„2.2 zu Absatz 2
Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt.
Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet (§ 11 Absatz 2 SchulG). Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in höchstens drei Jahren durchlaufen werden.
An Schulen, an denen die Schuleingangsphase nicht jahrgangsübergreifend geführt wird, kann die Klassenkonferenz bereits am Ende des ersten Schulbesuchsjahres auf Wunsch der Eltern in begründeten Einzelfällen entscheiden, dass ein Kind ein weiteres Jahr in Klasse 1 der Schuleingangsphase verbleibt. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere gegeben, wenn die Leistungen und Lernstrategien der Schülerin oder des Schülers erkennen lassen, dass die prozessbezogenen und inhaltsbezogenen Kompetenzerwartungen am Ende der Klasse 2 der Schuleingangsphase erst nach einer grundlegenden Vertiefung der Basiskompetenzen erreicht werden können.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern in der Klasse 2 der Schuleingangsphase verbleiben, wenn die Höchstverweildauer in der Schuleingangsphase noch nicht erreicht worden ist.
An Schulen, an denen die Schuleingangsphase jahrgangsübergreifend geführt wird, wird der Beschluss der Versetzungskonferenz, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, nicht vor dem zweiten Halbjahr der Klasse 2 der Schuleingangsphase getroffen. Dabei stellt die Schule sicher, dass jede Schülerin und jeder Schüler - unabhängig von der Verweildauer - die Schuleingangsphase im vertrauten Lernumfeld durchlaufen kann.“
2. Die VV zu § 7 wird wie folgt geändert:
a) VV 7.3 zu Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In der VV 7.4.3 zu Absatz 4 werden die Wörter „vom ersten Schulbesuchsjahr“ durch die Wörter „von der Klasse 1 der Schuleingangsphase“ und die Wörter „dem zweiten Schulbesuchsjahr“ durch die Wörter „der Klasse 2 der Schuleingangsphase“ ersetzt.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
(ABl. NRW. 11/2020)