Pädagogische Einführung
in den Schuldienst für Lehrkräfte an Grundschulen und in der Primarstufe an PRIMUS-Schulen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 09.09.2020 - 423-6.05.07.02-152533
1 Adressatenkreis
1.1 Lehrkräfte ohne Befähigung zu einem Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG - BASS 1-8), die in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden sollen, nehmen an der Pädagogischen Einführung teil. Lehrkräfte, die bereits in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft tätig sind, können die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung beantragen.
Von der Teilnahme an der Pädagogischen Einführung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung nicht oder endgültig nicht bestanden hat.
1.2 Die Teilnahme ist für den in Nummer 1.1, Satz 1 genannten Personenkreis verpflichtend.
1.3 Die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung ist nur einmal möglich.
2 Pädagogische Einführung
2.1 Die Pädagogische Einführung erfolgt auf der Grundlage eines mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis.
2.2 Die Pädagogische Einführung beginnt zum 01. Mai oder zum 1. November eines Jahres und dauert in der Regel 12 Monate. Sie endet mit Ablauf oder Beendigung des mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses.
2.3 Die Bezirksregierungen gewährleisten die organisatorische, personelle und inhaltliche Durchführung der Pädagogischen Einführung, mit der die Schulen und die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) beauftragt werden.
2.4 Die Bezirksregierung weist die Lehrkraft für die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung einem ZfsL zu.
2.5 Das ZfsL stellt der Lehrkraft nach regelmäßiger Teilnahme für die in seiner Verantwortung liegenden Bestandteile der Pädagogischen Einführung eine Teilnahmebescheinigung aus.
2.6 Sofern die Bewährung nach Bescheinigung der Teilnahme durch das ZfsL und nach einem positiven Votum durch die Schulleitung von der zuständigen Schulaufsicht ausgesprochen wurde, erhält die Lehrkraft eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für das Fach, auf das sich die Teilnahmebescheinigung nach Nummer 2.5 bezieht.
3 Zuständigkeiten
3.1 Die Pädagogische Einführung enthält theoretische und praktische Anteile. Sie wird durch die Schule und das ZfsL gestaltet.
3.2 Die Schulleitung gewährleistet und koordiniert ab dem Beginn des für die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung maßgeblichen befristeten Arbeitsvertrages schulinterne Maßnahmen zur Einarbeitung der Lehrkraft und bestimmt möglichst im Einvernehmen eine erfahrene Lehrkraft zur Einarbeitung der neuen Lehrkraft. Der Unterrichtseinsatz richtet sich nach dem Fach, für das die Lehrkraft eingestellt wurde. Während der Dauer der Pädagogischen Einführung soll auf den Einsatz im Rahmen von fachfremdem Unterricht verzichtet werden. Die Schulleitung stellt eine regelmäßige Teilnahme der Lehrkraft an den Veranstaltungen des ZfsL sicher.
3.3 Die erfahrene Lehrkraft der Schule erhält für die Dauer des mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages eine Anrechnungsstunde.
3.4 Das ZfsL führt die Lehrkräfte in die Handlungsfelder des Lehrerberufes ein und steht beratend zur Verfügung.
3.5 Die Vergabe der Anrechnungsstunden der am ZfsL eingesetzten Lehrkräfte richtet sich nach Nummer 1 Satz 5 der Anlage 3 zur Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP - BASS 20-03 Nr. 11).
4 Bestandteile in Verantwortung
der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
4.1 Zu Beginn der Pädagogischen Einführung erstellt das ZfsL im Einvernehmen mit der Lehrkraft und der Schule einen individuellen Betreuungs- und Beratungsplan.
4.2 Die Lehrkraft nimmt ab dem 01. Mai oder 01. November eines Jahres verpflichtend an den überfachlichen Veranstaltungen sowie an den fachlichen Veranstaltungen für das Fach teil, für das sie eingestellt wurde.
4.3 Die Lehrkraft erhält für die Zeit der Teilnahme an der Pädagogischen Einführung im ersten Quartal 14 Anrechnungsstunden und in den Folgequartalen jeweils 5 Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung. Der Unterrichtseinsatz im ersten Quartal erfolgt in der Regel in Teamkonstellationen.
4.4 Zur Pädagogischen Einführung gehören verpflichtend fünf Beratungsbesuche. Davon werden mindestens drei mit Einsichtnahme in den Unterricht für das Fach verbunden, für das die Lehrkraft eingestellt wurde.
5 Senior-Mentoring
Ergänzend zur Pädagogischen Einführung können die Lehrkräfte für die Dauer des mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages das zusätzliche Angebot des Senior-Mentorings nutzen.
6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt zum 01.11.2020 in Kraft und tritt am 31.10.2023 außer Kraft.
Der Runderlass vom 30.04.2018 (BASS 20-11 Nr. 7 A) ist für Lehrkräfte, die bereits zum 31.10.2020 an der Pädagogischen Einführung teilnehmen, auslaufend gültig.
(ABl. NRW. 09/2020)