Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersatzschulen werden insbesondere die Voraussetzungen für die Zulassung zum Feststellungsverfahren an die Standards für die wissenschaftliche Ausbildung der Ersatzschullehrkräfte im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Grundgesetz angepasst, wie sie sich aus der Weiterentwicklung der Lehrerausbildung auf der Grundlage des Lehrerausbildungsgesetzes ergeben. Zugleich soll der Erwerb der Unterrichtspraxis nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass die Unterrichtstätigkeit der im Feststellungsverfahren befindlichen Lehrkraft von einer erfahrenen Lehrkraft begleitet wird. Darüber hinaus wird ein Verfahren zur Feststellung der Eignung für Aufgaben der Schulleitung eingeführt. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass Ersatzschulträger zwar nur Personen mit Schulleitungsaufgaben betrauen dürfen, die neben der Qualifikation als Lehrkraft auch die spezifische Eignung für ein Leitungsamt nachgewiesen haben. Gleichzeitig sind sie jedoch nicht verpflichtet, eine entsprechende Eignung in derselben Form zu verlangen, wie sie für den öffentlichen Schuldienst vorausgesetzt wird. Zur Herstellung der Rechtssicherheit sind daher Regelungen geboten, wie der Nachweis einer gleichwertigen Leitungsbefähigung erbracht werden kann. Die Regelungen über die grundständige Ausbildung der Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrer orientieren sich an der Ausbildungsordnung des Instituts in Witten-Annen. Darüber hinaus wird der Zugang zum Schulleitungsamt an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch für Waldorfklassenlehrer und Waldorfklassenlehrerinnen geöffnet. Schließlich werden die Regelungen zur Genehmigung von Ersatzschulen und zum Trägerwechsel (§§ 1 bis 3 neu) präzisiert. |
Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ersatzschulen
Vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659)
Auf Grund des § 104 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2014 (GV. NRW. S. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Schulträger“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „allen“ durch die Wörter „den nach Absatz 3“ ersetzt und nach dem Wort „erforderlichen“ werden die Wörter „Angaben und“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW“ ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe c werden die folgenden Buchstaben d und e eingefügt:
„d) bei Grund- und Hauptschulen nach § 101 Absatz 4 Alternative 1 des Schulgesetzes NRW ein Konzept zur Begründung des besonderen pädagogischen Interesses,
e) bei Schulen eigener Art nach § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW eine Darlegung der angestrebten Reformpädagogik und der damit verbundenen Abweichungen von den in § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bezeichneten Vorschriften,“
ccc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe f und wie folgt gefasst:
„f) die geplante Größe, Gliederung und Organisationsform sowie den Bildungsgang,“
ddd) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g) bei Sekundarschulen einen Nachweis der nach § 17a Absatz 2 des Schulgesetzes NRW notwendigen Kooperation mit mindestens einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg,“
eee) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe h.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde für den Schulträger, bei juristischen Personen für die vertretungsberechtigten Personen, sowie für Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrer ein aktuelles Führungszeugnis gemäß § 31 des Bundeszentralregistergesetzes oder einen den §§ 30 und 31 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbaren Nachweis des ausländischen Heimat- oder Aufenthaltsstaates, bei Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, ein Europäisches Führungszeugnis nach § 30b des Bundeszentralregistergesetzes fordern.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Bescheid über die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule sind die in § 1 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, b und h aufgeführten Bestandteile des Antrags aufzunehmen. Für § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b gilt dies nur, wenn und soweit der Lehrplan der Ersatzschule von dem vergleichbarer öffentlicher Schulen abweicht oder ein solcher für vergleichbare öffentliche Schulen nicht besteht. Im Fall der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses nach § 101 Absatz 4 Alternative 1 des Schulgesetzes NRW sind in den Genehmigungsbescheid die für die Feststellung des besonderen pädagogischen Interesses tragenden Elemente des pädagogischen Konzepts nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d aufzunehmen. Wird eine Ersatzschule nach § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW als Ersatzschule eigener Art genehmigt, sind in den Genehmigungsbescheid die Abweichungen von den in § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bezeichneten Vorschriften aufzunehmen. Die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d und e bezeichneten Antragsunterlagen sind jeweils Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Die Genehmigung nach § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW und die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses nach § 101 Absatz 4 Alternative 1 des Schulgesetzes NRW bedürfen der Zustimmung durch das für Schule zuständige Ministerium (interner Zustimmungsvorbehalt).“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Bescheid nach Absatz 1 kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonderen Fällen, wenn eine vergleichbare öffentliche Schule nicht vorhanden ist oder auf Antrag des Schulträgers bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse Schulformzuordnungen und -festlegungen treffen. Für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art (§ 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW) gilt in den Klassen 1 bis 4 die Schulform Grundschule und in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gesamtschule als vergleichbare Schulform, soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist. Der Sekundarstufe I der Gesamtschule werden dabei fiktiv alle Klassen der Waldorfschule zugeordnet, die bis einschließlich der Jahrgangsstufe zu durchlaufen sind, an deren Ende der mittlere Schulabschluss gemäß § 12 des Schulgesetzes NRW steht.“
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Schulträger hat Veränderungen der in Absatz 1 genannten Festlegungen, der Erhebung von Schulgeld, die Hinzunahme eines oder mehrerer sonderpädagogischer Förderschwerpunkte und wesentliche Änderungen der räumlichen Unterbringung der Ersatzschule der oberen Schulaufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 jeweils geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Träger“ durch das Wort „Schulträger“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „angezeigte“ die Wörter „Veränderung oder die angezeigte“ eingefügt.
dd) Satz 6 wird aufgehoben.
3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Trägerwechsel
Beim Trägerwechsel richtet sich das Erlöschen der Genehmigung oder ihr Übergang auf den neuen Schulträger nach § 104 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes NRW. § 1 Absatz 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 5 Buchstabe a, c und d gelten entsprechend. Einem zulässigen Trägerwechsel stimmt die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von längstens drei Monaten nach Eingang der vollständigen, eine schriftliche Einverständniserklärung des bisherigen Schulträgers einschließenden Unterlagen zu und teilt dem Antragsteller den Zeitpunkt des Übergangs auf den neuen Schulträger mit. Andernfalls teilt die obere Schulaufsichtsbehörde dem Antragsteller gemäß § 104 Absatz 5 Satz 2 des Schulgesetzes NRW den Zeitpunkt des Erlöschens der Genehmigung mit.“
4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Beim Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers ist die Ersatzschule der öffentlichen Schule gleichgestellt. Nach § 101 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW werden auch die von vorläufig erlaubten Ersatzschulen ausgestellten Zeugnisse beim Schulwechsel anerkannt.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Schulen im Sinne des § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 5 bis 11 ersetzt:
„§ 5
Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern, von Leiterinnen und Leitern
sowie von stellvertretenden Leiterinnen und Leitern
(1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Leiterin oder Leiter, stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter sowie Lehrerin oder Lehrer an der Ersatzschule nach § 102 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW erteilt auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und des vorgelegten Arbeitsvertrages. Die persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn schwerwiegende Tatsachen einer erzieherischen Tätigkeit an der Ersatzschule entgegenstehen.
(2) Einem nach § 102 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes NRW angezeigten Unterrichtseinsatz widerspricht die obere Schulaufsichtsbehörde, wenn dieser unzulässig ist, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, andernfalls gilt der Unterrichtseinsatz ab dessen Beginn, frühestens jedoch ab Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Der Nachweis einer gleichwertigen wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers erfolgt durch das Feststellungsverfahren nach § 7. Abweichend hiervon erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung der Tätigkeit von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern und für die Erteilung von Fächern, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem (§ 2 Absatz 2) nicht unterrichtet werden, auf Antrag des Schulträgers nach Maßgabe des § 9.
(3) Die fachliche Eignung für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Ersatzschule setzt den Nachweis der Eignung gemäß § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW sowie den Nachweis einer einschlägigen beruflichen Erfahrung im Umfang der in der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung für Schulleiterinnen und Schulleiter vorgesehenen Dienstzeiten nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung voraus. Für den Nachweis der für die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer Schule erforderlichen Eignung ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung verlangt werden. Der oberen Schulaufsichtsbehörde ist überdies für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen ein Leistungsbericht des Schulträgers vorzulegen. Dieser muss zu folgenden Kompetenzfeldern Aussagen enthalten:
1. Zusammenarbeit,
2. Organisation und Verwaltung,
3. Beratung,
4. Personalführung und -entwicklung.
Für Schulleiterinnen und Schulleiter muss der Leistungsbericht darüber hinaus Aussagen zu der Eignung nach § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW enthalten.
(4) Der Nachweis einer gleichwertigen Leitungsbefähigung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann überdies durch das Feststellungsverfahren nach § 8 erfolgen. Abweichend hiervon ist die Eignung von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern für die Leitung einer Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule durch den Schulträger nach § 10 nachzuweisen.
(5) Ist an einer genehmigten Ersatzschule die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters vorübergehend vakant und eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden, überträgt der Schulträger einer Lehrerin oder einem Lehrer, deren oder dessen Unterrichtseinsatz nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist, die vorläufige Wahrnehmung der Leitungsaufgaben und zeigt dies der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Diese widerspricht einer unzulässigen Vakanzvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige, andernfalls gilt die Vakanzvertretung ab Vertretungsbeginn, frühestens jedoch ab Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Im Übrigen kann eine angezeigte Vakanzvertretung untersagt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 im Zeitpunkt der Anzeige nicht vorlagen oder später weggefallen sind. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW gilt entsprechend.
(6) Der Schulträger legt der oberen Schulaufsichtsbehörde vor der Erteilung der Genehmigung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW oder mit der Anzeige nach § 102 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes NRW für die Lehrerinnen und Lehrer sowie vor der Genehmigung für die Schulleiterinnen und Schulleiter oder für die stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter nach § 102 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW die Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 sowie für Planstelleninhabervorverträge oder Planstelleninhaberverträge ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vor. Der Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses bedarf es nicht, wenn der unterbrechungsfreie Übergang einer Beamtin oder eines Beamten aus dem öffentlichen Schuldienst in ein Planstelleninhaberverhältnis erfolgt und ein solches bereits vorliegt.
(7) Der Schulträger unterrichtet die obere Schulaufsichtsbehörde unverzüglich über Tatsachen, die
1. nach § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW für die Rücknahme einer Genehmigung oder für die Untersagung einer Tätigkeit nach Absatz 1 und 2 oder einer Vakanzvertretung nach Absatz 5 oder
2. für die Rücknahme oder den Widerruf einer befristeten Unterrichtsgenehmigung nach § 6
von Bedeutung sein können.
(8) Wechselt eine Lehrerin oder ein Lehrer, eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zu einer anderen Ersatzschule, zeigt dies deren Träger der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde an. Er fügt der Anzeige die Genehmigung der bisherigen Tätigkeit nach § 102 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW oder die Anzeige des bisherigen Unterrichtseinsatzes der Lehrerin oder des Lehrers nach § 102 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes NRW bei.
(9) Beim Wechsel einer Lehrerin oder eines Lehrers, einer stellvertretenden Schulleiterin oder eines stellvertretenden Schulleiters oder einer Schulleiterin oder eines Schulleiters zu einem anderen Schulträger fügt dieser der Anzeige nach Absatz 8 ein neu erteiltes erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a des Bundeszentralregistergesetzes hinzu. Darüber hinaus holt die obere Schulaufsichtsbehörde zur Feststellung, ob die persönliche Eignung weiterhin gegeben ist, bei den bislang zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörden Auskünfte darüber ein, ob dort Tatsachen im Sinne des Absatzes 7 bekannt sind.
§ 6
Befristete Genehmigung der Tätigkeit
von Lehrerinnen und Lehrern
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde erteilt auf Antrag des Schulträgers eine befristete Unterrichtsgenehmigung, wenn und soweit
1. dies nach näherer Maßgabe der §§ 7 und 9 zum Erwerb der notwendigen Unterrichtspraxis dient oder
2. aufgrund der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers an einer vergleichbaren öffentlichen Schule lediglich eine befristete Tätigkeit möglich wäre.
(2) Bei der Unterrichtspraxis zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit sind entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.
(3) Die befristete Unterrichtsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung verbunden werden.
§ 7
Feststellung der Eignung der Lehrerinnen und Lehrer
(1) Der dem Schulträger obliegende Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW ist in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Der Schulträger beantragt unter Vorlage der Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Diese entscheidet über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Zum Feststellungsverfahren wird zugelassen, wer
1.
a) gemäß § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung einen Studienabschluss in einem gemäß § 11 des Lehrerausbildungsgesetzes in Verbindung mit der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Studiengang für ein Lehramt der angestrebten Schulform und das angestrebte Fach erworben hat,
b) eine Prüfung bestanden hat, die gemäß § 14 des Lehrerausbildungsgesetzes als gleichwertig geeignet für den Zugang zum Vorbereitungsdienst in einem der angestrebten Schulform entsprechenden Lehramt anerkannt worden ist, oder
c) in einem Fach (Unterrichtsfach, berufliche Fachrichtung oder Lernbereich) der jeweiligen Schulform und Schulstufe einen Hochschulabschluss an einer Hochschule, Kunst- und Musikhochschule, der Deutschen Sporthochschule Köln oder als Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule erworben hat, der auf einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens sieben Semestern beruht,
2. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt, und
3. auf der Grundlage eines Hochschulabschlusses nach Nummer 1 eine mindestens 18-monatige Unterrichtspraxis besitzt
a) an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll oder
b) im Bereich der Sonderpädagogik am angestrebten Ort sonderpädagogischer Förderung nach § 20 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in dem Fach und in Verbindung mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll.
(3) Bei erfolgreichem Abschluss einer mindestens einjährigen, auf die besonderen pädagogischen Zielsetzungen der jeweiligen Schule ausgerichteten theoretisch schulpraktischen Ausbildung in einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung beträgt die Unterrichtspraxis nach Absatz 2 Nummer 3 mindestens zwölf Monate.
(4) Für eine Tätigkeit im Rahmen sonderpädagogischer Förderung wird zum Feststellungsverfahren auch zugelassen, wer
1. eine nicht auf die Lehramtsbefähigung für sonderpädagogische Förderung bezogene Lehramtsbefähigung nach dem Lehrerausbildungsgesetz und
2. eine sonderpädagogische Zusatzausbildung mit einem Mindestumfang von 60 Semesterwochenstunden nachweist.
(5) Zum Feststellungsverfahren wird ferner zugelassen, wer
1.
a) eine andere, wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen oder
b) durch eigene wissenschaftliche oder künstlerische Studien gleichwertige Leistungen erbracht hat,
2. eine dieser Qualifikation im Wesentlichen entsprechende außerschulische Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten und
3. mindestens zwei Jahre Unterrichtspraxis entsprechend der künftig auszuübenden Tätigkeit besitzt
a) an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll, oder
b) am angestrebten Ort sonderpädagogischer Förderung nach § 20 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in dem Fach und in Verbindung mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll.
(6) Zum Feststellungsverfahren wird nicht zugelassen, wer bereits
1. eine für den Zugang zum Vorbereitungsdienst vorausgesetzte Prüfung oder
2. eine Staatsprüfung für ein Lehramt während des Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung
endgültig nicht bestanden hat.
(7) Die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erteilte befristete Unterrichtsgenehmigung ist mit der Auflage zu versehen, dass die Unterrichtspraxis von einer durch den Schulträger möglichst im Einvernehmen bestimmten erfahrenen Lehrkraft, deren Unterrichtstätigkeit nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist, im Umfang von
1. für die Lehrkräfte nach Absatz 2 durchschnittlich mindestens drei Wochenstunden begleitet wird,
2. für die Lehrkräfte nach Absatz 5 durchschnittlich mindestens fünf Wochenstunden begleitet wird.
Abweichend ist die Begleitung nach Nummer 1 im Umfang von durchschnittlich mindestens eineinhalb Wochenstunden sicherzustellen, wenn die zum Feststellungsverfahren nach Absatz 2 zugelassene Lehrkraft eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausübt. Die Begleitung nach Nummer 2 im Umfang von durchschnittlich mindestens drei Wochenstunden ist sicherzustellen, wenn die zum Feststellungsverfahren nach Absatz 5 zugelassene Lehrkraft eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausübt. Eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung nach § 9 reicht für die Begleitung nicht aus, Abweichendes gilt nach § 9 Absatz 4.
(8) Nach Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers wird das Feststellungsverfahren von der oberen Schulaufsichtsbehörde durchgeführt. Dieses soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden. Hierzu erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde eine befristete Unterrichtsgenehmigung für einen Zeitraum von sechs Monaten. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine als Zugang zum Vorbereitungsdienst zugelassene Prüfung abgelegt haben, stützt sich das Feststellungsverfahren auf
1. eine schriftliche Arbeit und eine unterrichtspraktische Prüfung je Fach, im Rahmen sonderpädagogischer Förderung je Fach in Verbindung mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und
2. ein Kolloquium von etwa 45 Minuten Dauer.
Die Bestimmungen der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung sind auf die schriftliche Arbeit, die unterrichtspraktische Prüfung und das Kolloquium sinngemäß anzuwenden. In allen übrigen Fällen findet über die Anforderungen des Satzes 4 hinaus im Rahmen des Feststellungsverfahrens eine mündliche Prüfung von mindestens 60 Minuten Dauer statt. Dabei umfassen die Aufgabenstellungen insbesondere bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Themen. Die mündliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der Vorbildung und der bisherigen Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers an den inhaltlichen Anforderungen des jeweiligen Faches und des jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkts auszurichten.
(9) Das Feststellungsverfahren ist unter Berücksichtigung der besonderen organisatorischen Gliederung der Ersatzschule an den Anforderungen für das Lehramt auszurichten, das der Schulform und den Aufgaben sonderpädagogischer Förderung zuzuordnen ist, innerhalb der die Lehrerin oder der Lehrer tätig werden soll. Der jeweilige Schulform- oder Förderschwerpunkt ist dabei zu berücksichtigen.
(10) Die Entscheidung, ob die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers für das Lehramt durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wurde, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie stellt als Ergebnis der Prüfung fest, ob die Lehrerin oder der Lehrer Leistungen erbracht hat, die den Anforderungen des betreffenden Lehramts in allen Teilen der Prüfung im Wert gleichkommen. Eine Gleichwertigkeit der Leistung ist dann nicht gegeben, wenn die Qualifikation der Lehrerin oder des Lehrers eindeutig hinter den Anforderungen an die Kompetenzen und Standards zurücksteht, die für den öffentlichen Schuldienst nach § 26 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vorausgesetzt werden. Stellt die obere Schulaufsichtsbehörde als Ergebnis der Prüfung fest, dass eine Gleichwertigkeit der Leistungen nicht gegeben ist, führt sie auf Antrag des Schulträgers innerhalb von sechs Monaten eine einmalige Wiederholungsprüfung durch. Die befristete Unterrichtsgenehmigung der Lehrerin oder des Lehrers nach Absatz 8 wird zu diesem Zweck um maximal sechs weitere Monate verlängert. Der erfolgreiche Abschluss des Feststellungsverfahrens führt nicht zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung.
§ 8
Feststellung der Eignung
der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie
der stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Der dem Schulträger obliegende Nachweis, dass die Lehrerin oder der Lehrer über die nach § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW erforderliche Eignung als Schulleiterin oder Schulleiter einer Schule verfügt, kann auch durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW in einem Feststellungsverfahren erbracht werden. Der Schulträger beantragt unter Vorlage der Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 sowie eines Leistungsberichts, der die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers nach Maßgabe des § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW sowie § 5 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5 darlegt, bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens Schulleitung. Diese entscheidet über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und über die Schulleitungseignung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
(2) Zum Feststellungsverfahren nach Absatz 1 werden Lehrerinnen und Lehrer zugelassen, wenn
1. ihre Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder genehmigt worden ist und ihre Befähigung die Anforderungen des § 61 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW erfüllt oder ihnen gleichwertig ist,
2. sie aufgrund einer nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigten oder genehmigten Tätigkeit über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügen, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorausgesetzt werden, und
3. sie eine Schulleitungsqualifizierung bezogen auf die in § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW genannten Eignungsvoraussetzungen in Form
a) einer Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 104 Stunden Dauer an einer Weiterbildungseinrichtung oder
b) eines mindestens zweisemestrigen, auf Führung und Management ausgerichteten Zusatzstudiums an einer Hochschule absolviert haben.
Die Schulleitungsqualifizierung hat Inhalte aus den Bereichen schulinterne und -externe Kommunikation und Kooperation, Personalmanagement, Gestaltung und Qualitätsentwicklung von Schule und Unterricht sowie Recht und Verwaltung und sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Übung zu vermitteln. Für die Anrechnung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung auf die nach Satz 1 Nummer 2 vorausgesetzte Unterrichtspraxis gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Entscheidung, ob die Lehrerin oder der Lehrer über die nach § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW erforderliche Eignung für die Leitung einer Schule verfügt, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage der nach Absatz 1 und 2 vom Schulträger vorzulegenden schriftlichen Unterlagen.
(4) Eine Gleichwertigkeit der Eignung für die Leitung einer Schule ist nicht gegeben, wenn die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers eindeutig hinter der nach § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW für die Leitung einer vergleichbaren öffentlichen Schule erforderlichen Eignung zurücksteht. Der erfolgreiche Abschluss des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1 ersetzt nicht das im öffentlichen Schuldienst für eine Bewerbung um das Amt der Schulleitung vorausgesetzte Eignungsfeststellungsverfahren.
(5) Für den Nachweis der für die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer Schule erforderlichen Eignung durch gleichwertige freie Leistungen ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden. Der oberen Schulaufsichtsbehörde ist überdies ein Leistungsbericht der Schulleitung vorzulegen. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 9
Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer
an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen
(§ 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW)
(1) Der Schulträger kann bei der oberen Schulaufsichtsbehörde unbeschadet des § 7 unter Vorlage der Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 die Genehmigung nach § 102 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis 8 beantragen.
(2) Voraussetzung für die Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer ist der Nachweis
1. einer waldorfeigenen Zusatzausbildung und
a) eines den fachlichen Anforderungen gemäß § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes in Verbindung mit der Lehramtszugangsverordnung entsprechenden Studienabschlusses in einem akkreditierten Studiengang oder
b) einer gemäß § 14 des Lehrerausbildungsgesetzes als gleichwertig für den Zugang zum Vorbereitungsdienst anerkannten Prüfung,
2. eines Fachstudiums, das mit einer Hochschulabschlussprüfung oder einem Ersten Staatsexamen abgeschlossen worden ist, und eines Master of Arts in Pädagogik in einem akkreditierten waldorfspezifischen Studiengang an einer Hochschule oder
3. der allgemeinen Hochschulreife oder einer anderen zur Zulassung zu einem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigenden Vorbildung und einer mindestens fünfjährigen grundständigen Ausbildung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten.
Die Ausbildung nach Nummer 3 erfolgt mit einem Mindeststundenumfang von 300 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System. 170 Leistungspunkte entfallen auf die Ausbildung am waldorfeigenen Ausbildungsinstitut, 130 Leistungspunkte entfallen auf die Ausbildung an der Schule. Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet die Bereiche Persönlichkeitsbildung im Umfang von 60 Leistungspunkten, Pädagogik im Umfang von 60 Leistungspunkten, Fachbereiche des Hauptunterrichts im Umfang von 90 Leistungspunkten (Muttersprachlicher Unterricht, Mathematikunterricht und Sachunterricht im Umfang von je 30 Leistungspunkten), Fachunterricht in einem oder zwei weiteren Fächern (Eurythmie, Fremdsprachen, Gartenbau, Handarbeit, Handwerk/Bildende Kunst, Musik, Audiopädie, Natur und Umweltpädagogik, oder Fachbereich Sonderpädagogik/Heilpädagogik) im Umfang von insgesamt 60 Leistungspunkten sowie Initiativprojekte im Umfang von insgesamt 10 Leistungspunkten. Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die zwei Hausarbeiten im Umfang von 8 und 20 Leistungspunkten einschließt.
(3) Für Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfförderschulen ist das Fach Heil-/Sonderpädagogik als Wahlfach anstelle des oder der zwei weiteren Unterrichtsfächer verpflichtend.
(4) Auf Antrag des Schulträgers erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde für Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen eine zunächst auf zwei Jahre befristete Unterrichtsgenehmigung zum Erwerb praktischer Unterrichtserfahrung sowohl in den Klassen 1 bis 4 als auch in den Klassen 5 bis 8. Die Unterrichtsgenehmigung ist mit der Auflage zu versehen, dass die Unterrichtspraxis von einer durch den Schulträger möglichst im Einvernehmen bestimmten erfahrenen Lehrkraft im Umfang von durchschnittlich mindestens drei Wochenstunden begleitet wird. Abweichend von Satz 2 ist die Begleitung im Umfang von durchschnittlich mindestens eineinhalb Wochenstunden sicherzustellen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Die erfahrene Lehrkraft muss über eine Lehramtsbefähigung oder eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung nach § 7 oder § 9 Absatz 1 verfügen.
(5) In dem Zeitraum nach Absatz 4 stellt die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage von zwei Hospitationen und einem anschließenden Kolloquium fest, ob eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen erteilt werden kann. Sie wird erteilt, wenn die Lehrerin oder der Lehrer geeignet ist, die Anforderungen an den von ihr oder ihm zu erteilenden Unterricht an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis 8 zu erfüllen. Diese Anforderungen werden dann nicht erfüllt, wenn die Leistungen der Lehrerin oder des Lehrers nicht geeignet sind, den Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine Bildung zu vermitteln und sie in einer Weise zu fördern, dass sie in der Regel einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss erreichen können. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, führt die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers innerhalb von sechs Monaten eine einmalige Wiederholungsprüfung durch. Die befristete Unterrichtsgenehmigung der Lehrerin oder des Lehrers wird zu diesem Zweck um maximal sechs weitere Monate verlängert.
(6) Die Genehmigung berechtigt nur zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfschulen oder an Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis 8
1. im Hauptunterricht und im Fachunterricht in dem oder den zwei gewählten weiteren Unterrichtsfächern oder
2. bei Nachweis der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 in den Fächern und dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt oder den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, in denen die Hochschulabschlussprüfung abgelegt wurde.
Die Genehmigung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfförderschulen berechtigt auch zur Wahrnehmung von Aufgaben sonderpädagogischer Förderung in den Klassen 1 bis 8 an allgemeinen Waldorfschulen mit Angeboten Gemeinsamen Lernens.
(7) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Schulträgers ferner eine Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW für Lehrerinnen und Lehrer erteilen, die Unterricht in Fächern erteilen, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem nicht unterrichtet werden. Die Unterrichtsgenehmigung setzt voraus, dass die Lehrerin oder der Lehrer eine mindestens zweijährige, auf die besonderen pädagogischen Zielsetzungen der jeweiligen Schule ausgerichtete theoretisch-schulpraktische Ausbildung in einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat.
(8) Für Lehrerinnen und Lehrer, die Unterricht ab Klasse 9 in Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen erteilen, gilt § 7 dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass für den Unterricht ab Klasse 9 die Anforderungen den Lehramtsbefähigungen für die entsprechenden Schulstufen, für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt oder die entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte öffentlicher Schulen gleichwertig sein müssen. Die Schulform- und -stufenzuordnung richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3.
(9) Die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer nach Absatz 8 ist ausgeschlossen, wenn die Lehrerin oder der Lehrer
1. eine für den Zugang zum Vorbereitungsdienst vorausgesetzte Prüfung oder
2. eine Staatsprüfung für ein Lehramt während des Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung endgültig nicht bestanden hat oder
3. ein Feststellungsverfahren nach § 7 abschließend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Leistungen der Lehrerin oder des Lehrers nicht gleichwertig sind.
(10) Für den Wechsel einer Lehrerin oder eines Lehrers mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 9 an einer Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule zu einer anderen Waldorfschule oder einer anderen Waldorfförderschule gilt § 5 Absatz 8 entsprechend.
(11) Für den Wechsel einer Lehrerin oder eines Lehrers mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 9 an einer Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule zu einem anderen Schulträger gilt § 5 Absatz 9 entsprechend.
§ 10
Schulleitung an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen
(1) Die Leitung einer Waldorfschule oder Waldorfförderschule, kann eine Lehrerin oder ein Lehrer nach Maßgabe der § 5 oder § 8 ausüben. Darüber hinaus können auch Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrer im Sinne von § 9 Absatz 1 ein solches Schulleitungsamt unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ausüben, wenn dem Schulleitungsgremium der jeweiligen Waldorfschule oder Waldorfförderschule stets mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer mit Lehramtsbefähigung oder unbefristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 7 angehört.
(2) Die Genehmigung erteilt auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde. Mit dem Antrag ist ein Leistungsbericht, der die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers nach Maßgabe des § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW sowie § 5 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5 darlegt, sowie die Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 a, c und d vorzulegen.
(3) Die fachliche und persönliche Eignung von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern zur Schulleiterin oder zum Schulleiter setzt voraus, dass
1. eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde,
2. die Person über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen Schuldienst nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung für die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter vorausgesetzt werden, und
3. sie bezogen auf die in § 61 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Schulgesetzes NRW genannten Fähigkeiten eine Qualifizierung in Form
a) einer Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 104 Stunden Dauer an einer Weiterbildungseinrichtung oder
b) eines mindestens zweisemestrigen, auf Führung und Management ausgerichteten Zusatzstudiums an einer Hochschule absolviert hat.
(4) Für den Nachweis der für die stellvertretende Leitung einer Waldorfschule oder Waldorfförderschule erforderlichen Eignung ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer oder die Waldorfklassenlehrerin oder der Waldorfklassenlehrer über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung vorausgesetzt werden. Darüber hinaus ist ein Leistungsbericht entsprechend § 5 Absatz 3 Satz 3 und 4 vorzulegen.
(5) Ist an einer Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters vorübergehend vakant und eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden, überträgt der Schulträger einer Lehrerin oder einem Lehrer aus dem Schulleitungsgremium mit Lehramtsbefähigung oder unbefristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 7 oder einem Waldorfklassenlehrer oder einer Waldorfklassenlehrerin im Sinne von § 9 Absatz 1 mit unbefristeter Unterrichtsgenehmigung die vorläufige Wahrnehmung der Leitungsaufgaben. Er zeigt dies der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Diese widerspricht einer unzulässigen Vakanzvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige, andernfalls gilt die Vakanzvertretung ab Vertretungsbeginn, frühestens jedoch ab Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Eine angezeigte Vakanzvertretung kann untersagt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 im Zeitpunkt der Anzeige nicht vorlagen oder später weggefallen sind.
(6) Für den Wechsel einer (stellvertretenden) Schulleiterin oder eines (stellvertretenden) Schulleiters zu einer anderen Waldorfschule oder anderen Waldorfförderschule gilt § 5 Absatz 8 entsprechend. Die Funktionsgenehmigung für die Schulleitung ist beizufügen.
(7) Beim Wechsel einer (stellvertretenden) Schulleiterin oder eines (stellvertretenden) Schulleiters an einer Waldorfschule oder Waldorfförderschule zu einem anderen Schulträger gilt § 5 Absatz 9 entsprechend.
§ 11
Wirtschaftliche und rechtliche Stellung
der Lehrerinnen und Lehrer
(1) Die Arbeitsverträge der Lehrerinnen und Lehrer (§ 102 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) regeln:
1. die Besoldung oder Vergütung,
2. die Alters- und Hinterbliebenenversorgung mindestens auf dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. die Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
4. den Urlaub,
5. den Umfang der Beschäftigung und
6. die Gewährung von Fürsorgeleistungen wie Unterstützungen, Beihilfen, Vorschüsse.
Die wirtschaftliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer ist genügend gesichert, wenn die Vergütung der Lehrerinnen und Lehrer mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis 90 Prozent der Entgeltgruppe 11, Stufe 1 und die Vergütung der sonstigen Lehrerinnen und Lehrer 90 Prozent der Entgeltgruppe 10, Stufe 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nicht unterschreitet.
Bei Lehrerinnen und Lehrern, die als Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausüben, gilt in der Regel die wirtschaftliche und rechtliche Stellung als gesichert.
(2) Der Schulträger kann Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern nach § 102 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes NRW unter Beachtung der für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden laufbahnrechtlichen Grundsätze im Arbeitsvertrag gestatten, die für Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen vorgesehenen Bezeichnungen mit einem Zusatz zu führen, der auf die Tätigkeit an der Ersatzschule hinweist. Das Recht der Kirchen, eigene Bezeichnungen zu verleihen, bleibt unberührt.“
6. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 12 und 13.
7. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
„§ 14
Übergangsvorschriften
(1) Unterrichtsgenehmigungen, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten fort. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt. Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde über die Zulassung zum Feststellungsverfahren und den Abschluss des Feststellungsverfahrens nach § 5 dieser Verordnung in der in Satz 1 genannten Fassung gelten ebenfalls fort.
(2) Dem Nachweis der in § 7 Absatz 2 vorausgesetzten Abschlüsse und Anerkennungen steht der Nachweis von Abschlüssen und Anerkennungen gleich, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung für die Zulassung zum Feststellungsverfahren vorausgesetzt worden sind.
(3) Dem Nachweis der in § 9 Absatz 2 genannten Abschlüsse steht der Nachweis von Abschlüssen gleich, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen und an Waldorfförderschulen vorausgesetzt worden sind.
(4) Genehmigungen, die für die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter sowie als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter erteilt worden sind, gelten fort. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt.“
8. Der bisherige § 9 wird § 15 und wie folgt gefasst:
„§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2007 in Kraft. § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 tritt am 1. August 2022 in Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
ABl. NRW. 07/2020