15. Schulrechtsänderungsgesetz Das Gesetz passt das schulische Datenschutzrecht an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an. Darüber hinaus werden weitere schulrechtliche Vorschriften bereinigt und angepasst. Dazu gehören: - Teilzeitbildungsgänge an Berufsfachschulen - Unterricht für neu Zugewanderte - Schließfächer für Schülerinnen und Schüler - Sammlungen in Schulen - Verfahrensvorschriften für die Schulmitwirkung - Fortführung zweizügiger Sekundarschulen - Mehrklassen an Schulen - Treuhandkonten an Schulen - Wechsel vom öffentlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst und umgekehrt - Berufsbegleitende Ausbildung im Schuldienst von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen mit Masterabschluss - Anerkennung ausländischer Lehramtsbefähigungen |
Zu BASS 1-1
Gesetz
zur Anpassung
und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften
(15. Schulrechtsänderungsgesetz)
Vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. 2020 S. 358)
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes NRW
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 331) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
„§ 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, Mehrklassenbildung“.
c) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:
„§ 121 Schutz der Daten des Personals im Schulbereich“.
2. § 9 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Erhebung von Elternbeiträgen richtet sich nach § 51 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 877) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 10 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Weiterbildungskolleg ist keiner Schulstufe zugeordnet.“
4. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Realschule umfasst die Klassen 5 bis 10.“
5. In § 22 Absatz 8 wird die Angabe „6 und“ durch die Angabe „5 bis“ ersetzt.
6. § 24 wird aufgehoben.
7. Dem § 25 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Zur systematischen und kontinuierlichen Erprobung kann das Land Versuchsschulen gemäß Absatz 2 auch dauerhaft fortführen.“
8. Dem § 34 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Besteht eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen, wird dort der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt widerlegbar vermutet.“
9. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „(Schulfähigkeit)“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „schulärztlichen“ durch das Wort „amtsärztlichen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schulärztlichen“ durch das Wort „amtsärztlichen“ ersetzt.
10. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462)“ gestrichen.
11. In § 40 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde“ durch die Wörter „amtsärztliches Gutachten“ ersetzt.
12. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „schulärztliches oder“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird das Wort „entsprechend“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.
13. In § 51 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ersatzschule“ die Wörter „gemäß § 100 Absatz 4“ eingefügt.
14. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. die Aufnahme, die Unterrichtsorganisation, die Teilnahme am Regelunterricht, die Eingliederung in einen Bildungsgang und den Schulformwechsel für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
15. In § 54 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:
„(2) Für jede Schule bestellt die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger eine Schulärztin oder einen Schularzt. Der schulärztliche Dienst umfasst insbesondere:
1. schulärztliche Untersuchungen, insbesondere Reihenuntersuchungen zur Einschulung, und zahnärztliche Untersuchungen,
2. eine besondere Betreuung der Schülerinnen und Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,
3. schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer,
4. gesundheitsfürsorgerische Maßnahmen für die Schülerinnen und Schüler,
5. Beratung der Lehrerinnen und Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege,
6. Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Schulen.
(3) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachtens. Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. Bei einem vorläufigen Ausschluss ist das amtsärztliche Gutachten unverzüglich nachträglich einzuholen.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich bei schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen, insbesondere zur Einschulung, untersuchen zu lassen. Gleiches gilt in den Fällen von § 19 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 35 Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 2 und Satz 4.“
16. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen
(1) Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen sind in der Schule unzulässig mit Ausnahme
1. des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, und
2. der Vermietung von abschließbaren Vorrichtungen zur Aufbewahrung persönlicher oder im Unterricht benötigter Sachen.
Art, Umfang und Art des Vertriebs der Angebote nach Nummern 1 und 2 werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.
(2) Für Elternverbände gemäß § 77 Absatz 3 Nummer 2 darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben in den Schulen gesammelt werden. Dabei sind die Grundsätze der Freiwilligkeit und der Anonymität der Spende sowie die Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten. Andere Geldsammlungen in der Schule oder in der Öffentlichkeit auf Veranlassung der Schule dürfen nur nach Entscheidung der Schulkonferenz und unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit durchgeführt werden. Sammlungen gemäß Satz 3 sind nur zulässig, wenn sie nach ihrem Zweck mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß § 2 vereinbar sind und durch die Schule selbstständig organisiert werden.“
17. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „rechtzeitig“ durch die Wörter „mit einer Frist von mindestens sieben Tagen“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Niederschriften sind an die Mitglieder sowie an die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen Mitwirkungsgremiums zu versenden oder ihnen in geeigneter Weise bereitzustellen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Schulkonferenz soll eine Geschäftsordnung beschließen.“
18. § 64 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Schulkonferenz soll eine Wahlordnung beschließen.“
19. In § 66 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler“ gestrichen.
20. § 68 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie das dort tätige pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58.“
21. Dem § 69 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Legt ein Mitglied das Mandat nieder, endet die Mitgliedschaft. Wird durch Mandatsniederlegung die Mindestanzahl nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 unterschritten und kann diese nicht durch den Eintritt eines Ersatzmitglieds gemäß § 64 Absatz 2 Satz 3 ausgeglichen werden, wählt die Lehrerkonferenz unverzüglich einen neuen Lehrerrat für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode (Nachwahl). Der Lehrerrat nimmt seine Aufgaben weiterhin wahr, bis der neu gewählte Lehrerrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.“
22. § 72 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können beratend an den Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern üben sie deren Stimmrecht aus. Ein Elternteil kann in mehreren Klassenpflegschaften zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden oder in Jahrgangsstufenpflegschaften zur Vertreterin oder zum Vertreter gewählt werden und hat in Sitzungen der Schulpflegschaft ein entsprechendes Stimmengewicht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften. Sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.“
23. § 73 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „jeweils“ das Wort „angefangene“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.“
24. § 75 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) An Weiterbildungskollegs kann die Schulkonferenz für die Aufgaben und die Größe der Schulkonferenz (§ 65 und § 66 Absatz 1) und die Zusammensetzung der Fachkonferenzen (§ 70 Absatz 1) sowie der Klassenkonferenz (§ 71) weiter gehende Formen der Mitwirkung beschließen.“
25. § 78 Absatz 7 Satz 1 wird aufgehoben.
26. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 81
Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen,
Mehrklassenbildung“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Schulträger kann ohne Änderung der Schule im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöhen. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn insbesondere
1. die für die Bildung einer Mehrklasse erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wird,
2. die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen
oder
3. die Aufnahmekapazitäten innerhalb der Schulen einer Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht ausgeschöpft sind und damit durch die Mehrklassenbildung der Bestand einer oder mehrerer dieser Schulen gefährdet ist.“
27. § 82 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Sekundarschule kann mit zwei Klassen pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn nur dann das Angebot einer Schule der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird.“
28. In § 84 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rechtsverordnung“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.
29. In § 86 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:
„(2) Die Schulaufsicht umfasst insbesondere
1. die Fachaufsicht über Schulen und die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung gemäß § 5 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung (Zentren),
2. die Dienstaufsicht über Schulen und die Zentren,
3. die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe des Elften Teils.
Sie hat die Aufgabe, die Schulträger zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und das Interesse der kommunalen Selbstverwaltung an der Schule zu fördern.
(3) Die Schulaufsicht wird von den Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen. Sie gewährleisten die Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und Berechtigungen. Sie unterstützen die Schulentwicklung und die Entwicklung der Zentren insbesondere durch Verfahren der Systemberatung und der Förderung von Evaluationsmaßnahmen der Schulen und der Zentren sowie durch eigene Evaluation. Sie fördern die Personalentwicklung und führen Maßnahmen der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung durch. Dabei sollen sie die Eigenverantwortung der einzelnen Schule und der Zentren und die Führungsverantwortung der Schulleitungen und Leitungen der Zentren beachten.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen und der Zentren informieren und dazu Unterrichtsbesuche und Besuche von Veranstaltungen der Zentren durchführen.“
30. § 88 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Studienseminare“ durch die Wörter „Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.
31. Dem § 95 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Mit Zustimmung des Schulträgers können diese Konten auch für die Verwaltung von treuhänderischen Geldern genutzt werden.“
32. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Schuldienst“ werden die Wörter „oder in den Schulaufsichtsdienst“ eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Dies gilt entsprechend für die Übernahme von Lehrkräften aus dem öffentlichen Schuldienst als Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in den Ersatzschuldienst. Die Übernahme erfolgt unter Beibehaltung der nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften bisher festgesetzten Erfahrungsstufe.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für eine Dienstzeit in der Regel bis zu fünf Jahren“ gestrichen.
33. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach der Bezeichnung „EFG)“, die Wörter „vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230) in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
c) Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
d) Absatz 7 wird Absatz 4, und die Wörter „bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes“ werden gestrichen.
34. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine allgemein bildende Ergänzungsschule erhält die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule, wenn sie als Schule der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II oder beider Sekundarstufen geführt wird und an ihr mindestens das Bildungsziel der Hauptschule erfüllt werden kann.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „In der Primarstufe“ durch die Wörter „Für die Primarstufe einer solchen Schule“ ersetzt.
35. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen.“
b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze eingefügt:
„(5) Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben der Schule erforderlich ist.
(6) Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
„(7) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen einer Schule, der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger, der unteren Gesundheitsbehörde, dem Jugendamt, dem Landesjugendamt, den Ämtern für Ausbildungsförderung, dem Landesamt für Ausbildungsförderung sowie den Ausbildungsbetrieben der Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat. Die Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat. Dem schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt werden.“
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und die Wörter „aufbereitet und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „; die Erstattung von Auslagen kann verlangt werden“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
36. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 121
Schutz der Daten des Personals im Schulbereich“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts, einschließlich des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung nach § 3 Absatz 4, wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 120 Absatz 4, der Schulmitwirkung sowie in dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen Angelegenheiten erforderlich ist. Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. Für Zwecke der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung dürfen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, Prüfungsämter und das Landesinstitut für Schule die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten der Prüflinge und der Lehrenden verarbeiten. Lehrerinnen und Lehrer sind zur Angabe der erforderlichen Daten verpflichtet. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Einwilligungen nach Satz 2 und nach Satz 5 müssen freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für sonstige an der Schule tätige Personen und für Personen, die sich um Einstellung oder Übernahme in den Schulbereich bewerben.“
37. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), gilt unmittelbar. § 120 und § 121 sowie die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 beruhen auf Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e, Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der genannten Verordnung. Ergänzend gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Ministerium bestimmt mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Eltern sowie der Lehrerinnen und Lehrer, der sonstigen an der Schule tätigen Personen und der Personen, die sich um Einstellung oder Übernahme in den Schulbereich bewerben. Die Rechtsverordnung regelt im Einzelnen
1. die Verarbeitung der Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern zu den in § 120 genannten Zwecken und
2. die Verarbeitung der Daten der Lehrerinnen und Lehrer, der sonstigen an der Schule tätigen Personen und der Personen, die sich um Einstellung oder Übernahme in den Schulbereich bewerben, zu den in § 121 genannten Zwecken.“
38. In § 126 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Eltern der Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch (§ 41 Absatz 1 Satz 1) oder der Verpflichtung zur schulärztlichen Untersuchung vor der Aufnahme in die Schule (§ 54 Absatz 4 Satz 1) nicht nachkommt,
2. als Eltern nicht für die Teilnahme ihres Kindes an der Feststellung des Sprachstands sorgt (§ 36 Absatz 2 und 3),
3. als Eltern nicht dafür sorgt, dass ein zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtetes Kind regelmäßig daran teilnimmt (§ 36 Absatz 2 und 3),
4. als Eltern, als Ausbildende oder Ausbildender oder als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nicht dafür sorgt, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 41 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2),
5. als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schulpflicht in der Sekundarstufe I (§ 37) oder die Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38) nicht erfüllt,
6. als Eltern oder als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres der Verpflichtung zu einer schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchung (§ 54 Absatz 4 Satz 2) nicht nachkommt,
7. als Träger einer Ergänzungsschule diese ohne die erforderliche Anzeige (§ 116 Absatz 2) errichtet oder betreibt oder
8. als Träger einer Ergänzungsschule oder einer freien Unterrichtseinrichtung durch die Bezeichnung oder die Verwendung von Zeugnissen, Schulverträgen oder Werbematerialien § 116 Absatz 5 und 6 oder § 119 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bis zu 5 000 Euro beträgt. Nach der Entlassung der oder des Schulpflichtigen aus der Schule (§ 53 Absatz 3 Nummer 5) ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nummer 5 unzulässig.“
Artikel 2
Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
Das Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ein Hochschulabschluss, der nach Regelstudienzeiten von insgesamt mindestens sieben Semestern
a) an einer Hochschule nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder
b) als Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule
erworben wurde und keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 eröffnet,“.
2. § 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Regelungen der Europäischen Union zu Anerkennungen nach Absatz 3 in Landesrecht umzusetzen und die landesrechtlichen Regelungen auch auf Lehramtsbefähigungen zu erstrecken, die außerhalb des Geltungsbereichs der Regelungen der Europäischen Union auf der Grundlage eines Hochschulabschlusses erworben wurden und“.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „2021“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
bb) Der bisherige Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Bis zu diesem Zeitpunkt können auch Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Lehramt für die Sekundarstufe II oder Lehramt an Berufskollegs die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwerben. Dies setzt voraus, dass mindestens eine ihrer Lehrbefähigungen einem Ausbildungsfach des angestrebten Lehramts in der jeweiligen Schulform entspricht und die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens 6-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit an einer Schule ohne gymnasiale Oberstufe oder in der Sekundarstufe I der Gesamtschulen feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen.“
b) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) Die Auswirkungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, der Zugangsmöglichkeiten zur berufsbegleitenden Ausbildung auch auf der Grundlage eines an einer Fachhochschule erworbenen Masterabschlusses eröffnet, werden im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 im nächsten auf das Jahr 2020 folgenden Bericht überprüft.“
Artikel 3
Änderung des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes
Artikel 2 Absatz 4 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540) wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Schulträger sind berechtigt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach Maßgabe des § 83 Absätze 1 bis 3 in der Fassung des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/2020 und danach auslaufend fortzuführen. Ab 1. August 2020 werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschulen gemäß § 17a des Schulgesetzes NRW geführt. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen hiervon möglich. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. Die gesetzliche Mindestgröße muss stets gewährleistet sein.“
Artikel 4
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Studienkollegs können entsprechend der jeweils nach § 101 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW erteilten oder § 132 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW fortgeltenden Genehmigung übergangsweise bis längstens zum Ablauf des Haushaltsjahres 2025 fortgeführt werden und haben bis dahin Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse nach Maßgabe der §§ 105 bis 115 des Schulgesetzes NRW.
ABl. NRW. 06/2020
1 Das Gesetz ist am 03.06.2020 (GV. NRW. S. 358) in Kraft getreten.