Aufgrund der Abschaffung der verpflichtenden Abweichungsprüfung im Abitur werden Änderungen in den Verwaltungsvorschriften zur APO-GOSt und zur APO-WbK zum 01.08.2020 erforderlich. Gleichzeitig erfolgen notwendige Klarstellungen, redaktionelle Änderungen und Ergänzungen. |
Verwaltungsvorschriften
zur APO-GOSt (VVzAPO-GOSt)
und zur APO-WbK (VVzAPO-WbK);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 05.06.2020 - 521-6.03.15.06-156024
Bezug:
1. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18.11.2006
(BASS 13-32 Nr. 3.2)
2. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (VVzAPO-WbK)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 21.03.2000 (BASS 19-11 Nr. 1.2)
I.
Der Bezugserlass zu 1. wird wie folgt geändert:
1. In der VV 5.3.3 zu § 5 APO-GOSt wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei vorhandener Abiturleistung wird grundsätzlich die bessere der beiden Leistungen aus dem 2. Halbjahr der Qualifikationsphase 2 (Q2.2) und dem Abitur zugrunde gelegt.“
2. Die VV zu § 6 APO-GOSt wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige VV 6.1 wird zu VV 6.1.1.
b) Nach der VV 6.1.1 wird folgende VV 6.1.2 angefügt:
„6.1.2 Das vorzulegende Lernzeitenkonzept enthält ein Lehrkräfteeinsatzkonzept, ein Planungs- und Dokumentationskonzept, ein Leistungsbewertungskonzept sowie ergänzende Ausführungen, sofern entscheidungsrelevant. Das Konzept ist von der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz zu beschließen.
Der Anteil der Lernzeit am jeweils vorgesehenen Stundenvolumen beträgt im Grundkurs maximal ein Drittel, im Leistungskurs maximal zwei Fünftel. Bei der Festlegung des Umfangs der Lernzeiten werden die spezifischen Aufgaben und Ziele der Unterrichtsfächer berücksichtigt.
Lernzeitstunden dürfen nur von den in der gymnasialen Oberstufe in dem jeweiligen Fach eingesetzten Lehrkräften erteilt werden.
Das Leistungsbewertungskonzept stellt sicher, dass in den Lernzeitstunden erbrachte Leistungen bei der Bildung der Fachnote durch die zuständige Kurslehrkraft in angemessener Form berücksichtigt werden.
Klausuren werden innerhalb eines Kurses grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt mit identischer Aufgabenstellung und gleichem Material geschrieben. Abweichungen hiervon sind ausschließlich durch von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretende Gründe möglich. Bei der Bewertung der Leistungen werden bei allen Schülerinnen und Schülern einer Lerngruppe die gleichen Maßstäbe angelegt.“
3. Die VV 13.7 zu § 13 APO-GOSt erhält folgende Fassung:
„13.7 zu Absatz 7
Die Gewährung einer Verlängerung der Vorbereitungs- und Prüfzeiten ist zu dokumentieren.“
4. Die VV zu § 26 APO-GOSt wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige VV 26.4 wird neu zu VV 26.4.1.
b) Nach der VV 26.4.1 wird folgende VV 26.4.2 angefügt:
„26.4.2 Der geplante Einsatz von Lehrkräften mit unbefristeter Unterrichtserlaubnis in der Qualifikationsphase ist bis zum Ende der Einführungsphase, in anderen Fällen spätestens bei Festlegung der Fachprüfungsausschüsse der für die Fachaufsicht zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.“
5. Die VV zu § 38 APO-GOSt wird wie folgt geändert:
a) Nach VV 38.2 wird folgende VV 38.3 eingefügt:
„38.3 zu Absatz 3
Falls der erste Prüfungsteil vom Prüfling vorzeitig beendet wird, ist die Prüfung mit dem zweiten Prüfungsteil unverzüglich fortzusetzen. Das vorzeitige Ende des ersten Prüfungsteils ist zu dokumentieren. Die Vorgaben gemäß § 38 Absatz 3 Satz 3 gelten unverändert.“
b) In VV 38.4 zu Absatz 4 wird
aa) Satz 1 aufgehoben und
bb) das Wort „Wissenstoffes“ durch das Wort „Wissens“ ersetzt.
6. Die VV zu § 40a APO-GOSt wird wie folgt geändert:
a) Die VV 40a.1 zu Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der VV 40a.3 zu Absatz 3 wird folgende VV 40a.2 vorangestellt:
„40a.2 zu Absatz 2
Die aufeinanderfolgenden Halbjahre können nur das erste und zweite, das zweite und dritte oder das dritte und vierte Halbjahr der Qualifikationsphase sein.“
7. Anlage 6 Seite 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor „Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement“ wird folgender Satz eingefügt:
„Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II ist erfüllt, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird (§ 38 Absatz 4 SchulG).2“
b) Im Fußnotentext wird folgender Satz angefügt:
„2) Dieser Zusatz ist nur enthalten, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt wurde.“
II.
Der Bezugserlass zu 2. wird wie folgt geändert:
1. Zu § 55 APO-WbK werden folgende VV zu § 55 eingefügt:
„55.4 zu Absatz 4
Falls der erste Prüfungsteil vom Prüfling vorzeitig beendet wird, ist die Prüfung mit dem zweiten Prüfungsteil unverzüglich fortzusetzen. Das vorzeitige Ende des ersten Prüfungsteils ist zu dokumentieren. Die Vorgaben gemäß § 55 Abs. 4 Satz 3 gelten unverändert.
55.5 zu Absatz 5
Ein bloßes Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnungen ist unzulässig. Eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissens wird nicht als Prüfungsleistung anerkannt.“
2. In der VV 58.3.2 zu § 58 APO-WbK wird der Satz „Für das Abiturzeugnis wird die Leistung am Ende der Qualifikationsphase zugrunde gelegt.“ ersetzt durch die Sätze „Bei vorhandener Abiturleistung wird grundsätzlich die bessere der beiden Leistungen aus dem 2. Halbjahr der Qualifikationsphase 2 (Q2.2) und dem Abitur zugrunde gelegt. Ein Durchschnitt von 4,5 Punkten wird aufgerundet.“
Dieser Runderlass tritt zum 01.08.2020 in Kraft.
ABl. NRW. 06/2020