Die bis zum 31.07.2020 befristeten Regelungen zur Gültigkeit von Kernlehrplänen in den verschiedenen Formen der Sekundarschulen werden bis zum Ende des Schuljahres 2021/22 verlängert. |
Sekundarstufe I Sekundarschule -
Richtlinien und Lehrpläne;
Übergangsregelung Kernlehrpläne;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 12.06.2020 - 526-6.08.013-144218
Für die Sekundarschulen werden bis zum Schuljahr 2021/22 Kernlehrpläne gemäß § 29 SchulG (BASS 1-1) wie folgt festgesetzt: Für die Sekundarschulen aller Typen gelten, sofern nicht anders gemäß BASS 15-26 ausgewiesen, in den Jahrgangsstufen 5 und 6 die Kernlehrpläne der Gesamtschule gemäß BASS 15-24. Für die integrierten und teilintegrierten Sekundarschulen gelten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Kernlehrpläne der Gesamtschule gemäß BASS 15-24. Für die integrierten Sekundarschulen entfallen die Kernlehrplanbestimmungen zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung, da den Schülerinnen und Schülern dieser Schulen im Rahmen der Binnendifferenzierung der Zugang zu unterschiedlichen Abschlüssen ermöglicht wird. Für die kooperativen Sekundarschulen gelten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der einzelnen Bildungsgänge die Kernlehrpläne der jeweiligen Bezugsschulform: für den Hauptschulbildungsgang die Kernlehrpläne der Hauptschule (BASS 15-22), für den Realschulbildungsgang die Kernlehrpläne der Realschule (BASS 15-23), für den Gymnasialbildungsgang die Kernlehrpläne des Gymnasiums (BASS 15-25).
Die bis zum 31.07.2020 befristeten Regelungen zur Gültigkeit von Kernlehrplänen in den verschiedenen Formen der Sekundarschulen werden bis zum Ende des Schuljahres 2021/22 verlängert.
ABl. NRW. 07/2020