Aufgrund der Einführung der Fächer Wirtschaft und Informatik an allen Schulformen und u.a. der Regelung des Aufnahmeverfahrens an NRW-Sportschulen wurde die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) geändert. Auf dieser Grundlage ergibt sich zum Schuljahr 2020/2021 die Änderung der Verwaltungsvorschriften. |
Zu BASS 13-21 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung
und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
(VVzAPO-S I);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 05.06.2020 - 226-2.02.11.03-155705/20
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 28.06.2019
(BASS 13-21 Nr. 1.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Die VV 6.1.1 zu § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte Wahlpflichtunterricht in Klasse 6 werden bei der Anzahl die Angabe „61“ und bei der Dauer die Wörter „bis zu 1“ durch die Angabe „-“ ersetzt.
bb) Unter der Tabelle wird die Fußnote „1) Zweite Fremdsprache“ aufgehoben.
b) Unter der Tabelle 3 werden nach der Angabe „8 und 9“ die Wörter „(G8) und der Klassen 9 und 10 (G9)“ angefügt.
c) In Tabelle 4 werden in der Spalte Wahlpflichtunterricht in Klasse 6 bei der Anzahl die Angabe „6“ und bei der Dauer die Wörter „bis zu 1“ durch die Angabe „-“ ersetzt.
2. In der VV 6.8 zu § 6 Absatz 8 wird in Satz 2 die Angabe „61“ durch die Angabe „62“ ersetzt.
3. In der VV 7.1.1 zu § 7 Absatz 1 wird in Satz 1 die Angabe „60“ durch die Angabe „61“ ersetzt.
4. In der VV 14.4 zu § 14 Absatz 4 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt und werden nach dem Wort „Naturwissenschaften“ die Wörter „sowie das Fach Informatik“ eingefügt.
5. Die VV 15.2 zu § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In der VV 15.2.3 werden im zweiten Spiegelstrich die Wörter „oder Politik/Ökonomische Grundbildung“ gestrichen und ein Spiegelstrich mit den Wörtern „das Fach Wirtschaft,“ eingefügt.
b) In der VV 15.2.4 werden die Wörter „dies gilt nur für die Fächer“ den Wörtern „Biologie, Chemie, Physik, Kunst oder Musik)“ vorangestellt.
6. In der VV 19.3 zu § 19 Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftliche Schwerpunkt umfasst die Fächer Wirtschaft-Politik, Erdkunde, Geschichte und Hauswirtschaft.“
7. In der VV 20.2 zu § 20 Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftliche Schwerpunkt umfasst die Fächer Wirtschaft-Politik, Erdkunde, Geschichte und Hauswirtschaft.“
8. In der VV 40.3 zu § 40 Absatz 3 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„sind in dem Lernbereich Naturwissenschaften ausschließlich die Einzelnoten der Fächer Biologie, Physik und Chemie maßgeblich.“
9. Die VV 41.1. zu § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der VV 41.1.1 werden in Satz 1 die Wörter „Arbeitslehre und“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt sowie“ ersetzt.
b) In der VV 41.1.2 werden im ersten Satz des vierten Spiegelstrichs die Wörter „in den Lernbereichen Arbeitslehre und Naturwissenschaften jeweils“ durch die Wörter „in dem Lernbereich Naturwissenschaften“ ersetzt sowie im dritten Satz die Wörter „der Lernbereiche“ durch die Wörter „des Lernbereichs“ ersetzt.
10. In der VV 41.2.1 zu § 41 Absatz 2 werden in Nummer 14 dem Wort „Politik“ die Wörter „und Wirtschaft oder Wirtschaft-Politik“ angefügt.
11. Als neue VV zu § 44 wird eingefügt:
„44.2 zu Absatz 2
An den Gesamtschulen und den Sekundarschulen in der integrierten oder teilintegrierten Form spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter darüber hinaus die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des angestrebten Abschlusses erfüllt würden.“
12. Als VV zu § 45 wird eingefügt:
„VV zu § 45
45.2 zu Absatz 2
45.2.1 Die Aufnahmekapazität für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler beruht auf dem Einvernehmen zwischen Schulträger und Schulaufsicht. Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bleiben unberührt.
45.2.2 Das eigenständige Aufnahmeverfahren für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler wird zuerst durchgeführt. Schülerinnen und Schüler, die nach der Reihenfolge der Rangliste der bestandenen sportpraktischen Prüfung keinen Schulplatz im Sportprofil erhalten haben, können anschließend in dem Aufnahmeverfahren der Schülerinnen und Schüler ohne Profilwunsch teilnehmen (§ 1 Absatz 2). Bei Punktgleichheit für den letzten zu vergebenden Schulplatz für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler gilt das Losverfahren.“
13. In der VV 47.2.2 zu § 47 Absatz 2 wird in Tabelle 9 in der Spalte Fächer das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt.
14. In den Vorbemerkungen zu den Zeugnisformularen wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: „Für die ab dem Schuljahr 2019/2020 aufwachsenden Klassen gelten noch die auslaufenden Zeugnisformulare.“
15. Folgende Anlagen zur VVzAPO-S I werden neu gefasst:
a) Die Zeugnisse der Hauptschule werden unter Anlage 12 bis 18 neu gefasst.
b) Die Zeugnisse der Realschule werden unter Anlage 19 bis 24 neu gefasst.
c) Die Zeugnisse des Hauptschulbildungsgangs der Realschule werden unter Anlage 25 bis 30 neu gefasst.
16. In den Hinweisen zum Zeugnis des Gymnasiums wird in Nummer 1 Satz 2 aufgehoben.
17. Folgende Anlagen zur VVzAPO-S I werden neu gefasst:
a) Die Zeugnisse der Gesamtschule werden unter Anlage 39 bis 45 neu gefasst.
b) Die Zeugnisse der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 und 6 (Integrierte und teilintegrierte Organisationsform) werden unter Anlage 46 und Anlage 48 bis 54 neu gefasst.
c) Nach den Hinweisen zu Anlagen 46 bis 54 wird der bisherigen Anlage 55 ein neues Zeugnis für die Klassen 5 und 6 der Sekundarschule (kooperative Organisationsform) unter Anlage 55 vorangestellt.
d) Die bisherigen Angaben „Anlage 55“ bis „Anlage 60“ zu den Zeugnissen der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und 2 (kooperative Organisationsform) werden durch die Angaben „Anlage 56“ bis „Anlage 61“ ersetzt und die Zeugnisse unter Anlage 56 bis 61 neu gefasst.
18. In den Hinweisen zum Zeugnis der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und 2 (kooperative Organisationsform) wird die Angabe „55 bis 60“ durch die Angabe „55 bis 61“ ersetzt.
19. Die Angabe „Anlage 61“ für das Bewertungsraster für mündliche Kommunikationsprüfungen - Sekundarstufe I wird durch die Angabe „Anlage 62“ ersetzt.
Dieser RdErl. tritt am 01.08.2020 in Kraft. Abweichend davon sind Nummer 4 bis 10 und 13 erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 die Klasse 5 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler jeweils ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.
Anmerkung: Die Zeugnisse der VVzAPO-S I finden Sie ausschließlich in der BASS unter: https://bass.schul-welt.de/12691.htm.
ABl. NRW. 06/2020