Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung
von regierungsbezirksübergreifenden
Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen
des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
Vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. 2020 S. 351)
Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), die zuletzt durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW.S. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Zeile „Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr“ am Kaufmännischen Berufskolleg Duisburg-Mitte wird gestrichen.
2. Die Zeile „Ofen- und Luftheizungsbauer/Ofen- und Luftheizungsbauerin“ am Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen wird gestrichen.
3. Die Zeile „Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau“ am Kaufmännischen Berufskolleg Walther Rathenau der Stadt Duisburg wird gestrichen.
4. Nach der Zeile „Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin der Steine- und Erdenindustrie“ am Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen werden folgende Wörter eingefügt:
Spalte „Ausbildungsberuf“ „Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin (Fachrichtung Vermessung)“
Spalte „Schule“ „Fritz-Henßler-Berufskolleg der Stadt Dortmund“
Spalte „Schuleinzugsbereich“ „Regierungsbezirk Detmold“
Spalte „Bemerkungen“ „ab zweitem Ausbildungsjahr“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
ABl. NRW. 06/2020