Gemäß § 49 Absatz 1 Schulgesetz NRW erhalten Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln. Um Rechtssicherheit zu erzeugen, werden folgende Mindestanforderungen für Überweisungszeugnisse am Berufskolleg verbindlich gemacht. |
Zu BASS 13-33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK Allgemeiner Teil);
Änderung
Zeugnisse, Bescheinigungen
über die Schullaufbahn, Zertifikate
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 13.05.2020 - 311-6.03.01.04-155713
Bezug:
RdErl. Des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19.06.2000 (BASS 13-33 Nr. 1.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Der VV 9.2.7 zu § 9 Absatz 2 wird folgende VV 9.2.8 angefügt:
„9.2.8 In ein Überweisungszeugnis sind neben den Angaben zu erworbenen Abschlüssen und Berechtigungen gemäß § 49 Absatz 1 SchulG und zu Fehlzeiten gemäß § 49 Absatz 2 SchulG, Angaben zu Zusatzqualifikationen gemäß § 9 Absatz 3 APO-BK sowie Angaben zu Noten für die Fächer und Lernfelder inklusive bereits abgeschlossener Fächer und Lernfelder sowie die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben gemäß § 9 Absatz 4 APO-BK aufzunehmen. Darüber hinaus sind in ein Überweisungszeugnis Angaben zu Fächern, bei denen der Unterrichtsumfang in den besuchten Jahrgangsstufen in von der Stundentafel abweichendem Umfang erteilt worden ist und zu bereits durchlaufenen Standardelementen der Beruflichen Orientierung mitaufzunehmen.“
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 06/2020