Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
Änderung für das Schuljahr 2020/2021
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 28.05.2020 - 225.2.02.02.02/93-153169/20
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 01.06.2005
(BASS 11-11 Nr. 1.1)
Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:
1. In der Überschrift wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.
2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:
„Mit der Änderungsverordnung vom 14. Mai 2020, die im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2020 für das Schuljahr 2020/2021 festgesetzt.
Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.
Gegenüber dem Schuljahr 2019/2020 enthält die VO zu § 93 Abs. 2 SchulG keine Änderungen.“
3. In Nummer 8.1 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
4. In der Anlage wird in der Überschrift die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2020 in Kraft.
ABl. NRW. 06/2020