Dieser Ergänzungserlass trifft aufgrund der Ruhendstellung des Unterrichts aus infektionsschutzrechtlichen Gründen zur Sicherung der Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler abweichende Bestimmungen zu den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen (BASS 13-61 Nr. 1). |
Zu BASS 13-61 Nr. 1
Richtlinien
für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung)
anstelle von Pflichtfremdsprachen
oder Wahlpflichtfremdsprachen;
Ergänzung für das Schuljahr 2019/20
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 15.04.2020 - 522-6.03.02.04-130692
Bezug:
RdErl. d. Kultusministeriums v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1)
Dieser Ergänzungserlass trifft aufgrund der Ruhendstellung des Unterrichts aus infektionsschutzrechtlichen Gründen zur Sicherung der Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler abweichende Bestimmungen zu den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen (BASS 13-61 Nr. 1). Im Übrigen gelten die Richtlinien fort.
Zu Nr. 4.1:
Für Prüfungen, die noch im laufenden Schuljahr durchzuführen sind, bestehen die Prüfungsausschüsse für die Sprachprüfung aus zwei Mitgliedern (fachkundigen Lehrkräften) und einem vorsitzenden Mitglied. Die zwei fachkundigen Lehrkräfte führen die Prüfungen durch.
Zu Nr. 4.2 erster Halbsatz:
Der Vorsitz in den Prüfungsausschüssen obliegt dem zuständigen schulfachlichen Dezernat der oberen Schulaufsichtsbehörde, das in den Fällen der ergänzenden Bestimmungen zu Nr. 7.3 Satz 2 zur abschließenden Entscheidung angerufen wird (Nr. 4.2. zweiter Halbsatz gilt unverändert).
Zu Nr. 4.3 Satz 1:
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die nach den ergänzenden Regelungen zu Nr. 4.1 eingerichtet werden, werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde mit der Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben beauftragt (Satz 2 gilt unverändert).
Zu Nr. 6.2 Satz 1:
Sofern die jährlich stattfindenden Sprachprüfungen noch nicht stattgefunden haben, sollen die Sprachprüfungen für die allgemeinbildenden Schulen, die Berufskollegs und die Weiterbildungskollegs bis zum Beginn der Sommerferien durchgeführt werden.
Zu Nr. 6.3:
Die Sprachprüfung besteht nur aus einem schriftlichen Teil. Diese soll bis zum in Nr. 6.2 Satz 1 genannten Zeitpunkt durchgeführt werden.
Prüflinge, die im schriftlichen Teil der Prüfung keine ausreichende Leistung erbracht haben sowie Prüflinge, bei denen die Verbesserung in der Sprachprüfung um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Voraussetzungen für den Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zu erfüllen, erhalten die Gelegenheit zu einer mündlichen Prüfung im Sinne von Nummer 6.5.
Zu Nr. 7.2 Satz 1:
Die Gesamtnote wird auf Grund des schriftlichen Prüfungsteiles festgesetzt.
Sofern auch ein mündlicher Prüfungsteil nach der ergänzenden Regelung zu Nr. 6.3 stattgefunden hat, gilt Nr. 7.2 Satz 1 des RdErl. vom 10.03.1992 unverändert fort.
Sofern sowohl der schriftliche als auch der mündliche Prüfungsteil vor Ruhendstellung des Unterrichts stattgefunden haben, wird grundsätzlich das bessere Ergebnis entweder des schriftlichen Prüfungsteils oder der aus schriftlichem und mündlichem Prüfungsteil gebildeten Gesamtnote zugrunde gelegt.
Zu Nr. 7.3:
Über die Notenfestsetzung entscheiden die zwei fachkundigen Lehrkräfte als Mitglieder der Prüfungsausschüsse einvernehmlich. Ist im Einzelfall eine einvernehmliche Notenfestsetzung nicht möglich, entscheidet das vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach den ergänzenden Bestimmungen zu Nr. 4.2.
Dieser Runderlass ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 befristet.
ABl. NRW. 05/2020