Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer
an Förderschulen
und in der pädagogischen Frühförderung
Vom 5. August 2020 (GV. NRW. 35/2020 S. 736)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 5 werden nach dem Wort „Unterhaltsbeihilfe“ die Wörter „, Anwartschaft auf Versorgung“ eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Sonderregelungen für schulpraktische Prüfungen im Jahr 2020“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „, Anwartschaft auf Versorgung“ angefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ihnen wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.“
3. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Sonderregelung
für schulpraktische Prüfungen im Jahr 2020
(1) Schulpraktischen Proben, die nach den landesweiten Sommerferien 2020 bis zum 31. Dezember 2020 stattfinden, werden wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in einem veränderten Format durchgeführt, wenn die Lerngruppe der jeweiligen schulpraktischen Probe nicht im Präsenzunterricht unterrichtet wird. Sobald feststeht, dass die Lerngruppe der jeweiligen schulpraktischen Probe nicht im Präsenzunterricht unterrichtet wird, teilt der Prüfling dies unverzüglich der Bezirksregierung über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Textform unter Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Schulleitung mit.
(2) Im Format der veränderten schulpraktischen Prüfung tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde ein Fachgespräch zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das Fachgespräch findet auf der Grundlage der schriftlichen Planung gemäß § 21 Absatz 4 statt und ist so anzulegen, dass die didaktische und methodische Durchführung des geplanten Unterrichts sichtbar wird und komplexe unterrichtliche Situationen in einen Zusammenhang zu sachangemessenen Entscheidungen im Lehrerhandeln gesetzt werden. § 21 Absatz 5 findet keine Anwendung. An das Fachgespräch schließt die Stellungnahme nach § 21 Absatz 6 an.
(3) Eine wegen der Note der schulpraktischen Prüfung nicht bestandene Abschlussprüfung wird einmalig als nicht durchgeführt bewertet und auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten in § 28 Absatz 1 nicht angerechnet. § 28 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann ein Prüfungsausschuss abweichend von den Vorgaben des § 17 Absatz 2 sowie des § 18 Absatz 2 zusammengesetzt sein, wobei die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses unverändert bleiben soll.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Abschlussprüfung entsprechend.“
4. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „mündlichen Prüfung“ das Wort „zweifach“ durch das Wort „einfach“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Ist die Abschlussprüfung aufgrund der Note der schulpraktischen Prüfung gemäß Absatz 2 und § 23 Absatz 1 nicht bestanden, ist die mündliche Prüfung nicht mehr zu erbringen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1
ABl. NRW. 08/2020
1 Die Verordnung ist am 15. August 2020 (GV. NRW. 35/2020 S. 736) in Kraft getreten.