Gegenstand des Gesetzes zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sind Maßnahmen zur Vermeidung von Nachteilen aufgrund des infektionsschutzrechtlich bedingten Ruhens des Unterrichtsbetriebes an Schulen und Einrichtungen der Weiterbildung, insbesondere zur Ermöglichung des Erwerbs von ordnungsgemäßen Abschlüssen und Berechtigungen. Vergleichbares gilt auch für die Lehrerausbildung. Das Ziel ist die Sicherung von Bildungslaufbahnen und des Zugangs zum Lehramt mit dem vorrangigen Schutz der Gesundheit aller am Schulleben Beteiligten in Einklang zu bringen. Das Gesetz regelt wesentliche grundrechtsrelevante Maßnahmen, von denen aufgrund der Corona-Pandemie im Schuljahr 2019/2020 abgewichen werden soll oder abgewichen werden kann. |
Gesetz
zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahr 2020
(Bildungssicherungsgesetz)
Vom 30. April 2020
(GV. NRW. 16a/2020 S. 312a)
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes NRW
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 331) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Im Schuljahr 2019/2020 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass ein abweichendes Prüfungsverfahren stattfindet.“
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Schuljahr 2019/2020 findet Absatz 3 Satz 1 keine Anwendung.“
3. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Im Schuljahr 2019/2020 findet Absatz 3 keine Anwendung.“
4. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Im Schuljahr 2019/2020 findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.“
5. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Schuljahr 2019/2020 findet Absatz 2 keine Anwendung. Aufgrund von Satz 1 unterbliebene Feststellungen nach Absatz 2 Satz 1 sind im Schuljahr 2020/2021 nachzuholen.“
6. Dem § 50 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Im Schuljahr 2019/2020 wird abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Schülerin oder ein Schüler auch dann in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe nicht erfüllt sind, es sei denn, die Versetzung ist mit dem Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden.“
Artikel 2
Änderungen des Lehrerausbildungsgesetzes
Das Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (SGV. NRW. S. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Im Jahr 2020 finden Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich der Mindestdauer der schulpraktischen Ausbildungselemente und § 8 Absatz 2 der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) keine Anwendung.“
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Im Jahr 2020 können Erste Staatsprüfungen auch außerhalb der vom Prüfungsamt gemäß Absatz 4 Satz 2 und 3 festgelegten Fristen im Einvernehmen mit der jeweiligen Hochschule beendet werden, wenn die auf Grund des ruhenden Prüfungsbetriebs nicht abgelegten Prüfungen unverzüglich nach Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebs nachgeholt werden.“
Artikel 3
Änderung des Weiterbildungsgesetzes
Dem § 6 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 1 und 3 finden bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe Anwendung, dass Abschlüsse auch ohne Prüfungen auf der Grundlage der Leistungen in den vorbereitenden Lehrgängen erworben werden können.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ABl. NRW. 05/2020