Die Änderungen sind erforderlich aufgrund der Einführung der Fächer Wirtschaft und Informatik an allen Schulformen, der Regelung des Aufnahmeverfahrens an NRW-Sportschulen sowie weniger redaktioneller Anpassungen der Ausbildungsordnung Grundschule. |
Zu BASS 13-21 Nr. 1.1/13-11 Nr. 1.1
Verordnung
zur Einführung
der Fächer Wirtschaft und Informatik
an allen Schulformen
und zur Änderung
von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 des Schulgesetzes NRW
Vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Sekundarstufe I
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle. Er oder sie zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:
1. Geschwisterkinder,
2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache,
4. Schulwege,
5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,
6. Losverfahren.
In Gesamtschulen und Sekundarschulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Im Übrigen zieht die Schulleitung eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran.
Satz 2 Nummern 4 und 5 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung).“
2. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
3. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterte Angebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie in den Fächern Informatik, Kunst und Musik einrichten.“
4. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Sozialwissenschaften“ das Wort „, Wirtschaft“ eingefügt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „Satz 2 und“ eingefügt.
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „in den bildungsgangspezifischen Lernbereichen Gesellschaftslehre und Arbeitslehre“ durch die Wörter „im bildungsgangspezifischen Lernbereich Gesellschaftslehre“ ersetzt.
7. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In Klasse 10 Typ A der Hauptschule und in der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 werden die Leistungen in den Lernbereichen Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Naturwissenschaften jeweils zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet. In der Gesamtschule und der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5, 6 und 8 Nummer 2 werden die Leistungen in dem Lernbereich Naturwissenschaften zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet.“
8. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) In eine anerkannte NRW-Sportschule, die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler in allen oder einem Teil ihrer Parallelklassen pro Jahrgang unterrichtet, kann insoweit nur aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in einer sportpraktischen Prüfung nachweist.
(2) Für die Aufnahme in die Klasse 5 führt die Schulleitung zunächst ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der zur Leistungssportförderung zur Verfügung stehenden Plätze, werden diese abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 nach der Rangfolge der bestandenen sportpraktischen Prüfung vergeben.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort „für“ wird durch das Wort „mit“ ersetzt.
9. In § 47 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt.
10. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
11. Nach Anlage 1 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 1a eingefügt.
12. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
13. Nach Anlage 2 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 2a eingefügt.
14. Die Anlage 3a erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
15. Die Anlage 3b erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
16. Nach Anlage 3b wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 3c eingefügt.
17. Nach Anlage 3c wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 3d eingefügt.
18. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
19. Nach Anlage 4 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 4a eingefügt.
20. Die Anlage 6 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
21. Die Anlage 7 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
22. Nach Anlage 7 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 7a eingefügt.
23. Die Anlage 8 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
24. Nach Anlage 8 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 8a eingefügt.
25. Die Anlage 9 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
26. Nach Anlage 9 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 9a eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule
Die Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler gilt § 21 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes NRW“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Die Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 bis 7, 9, 11, 13, 16, 17, 19, 22, 24 und 26 sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 die Klasse 5 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler jeweils ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.
(3) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 10, 12, 14, 15, 18, 21, 23 und 25 zum Schuljahr 2021/2022 in Kraft und sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 5 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler jeweils ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.
(4) Die Anlage 3d tritt mit Ablauf des Schuljahres 2024/2025 außer Kraft. Die Anlagen 1a, 2a, 3c, 4a, 7a, 8a und 9a treten mit Ablauf des Schuljahres 2025/2026 außer Kraft.
Im nachfolgenden Anhang finden Sie die Anlagen zur |
Anhang zu Artikel 1 Nummer 10: Anlage 1 | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Hauptschule | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 10 | 17 | 27 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Politik | 6 | 12 | 18 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften1: Biologie Chemie Physik | 6 | 12 | 18 |
Informatik2 | 2 | - | 2 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Wirtschaft und Arbeitswelt3: Technik Wirtschaft Hauswirtschaft | 0-2 | 12-14 | 14 |
Kunst, Musik, Kunst Musik Textilgestaltung | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre4 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht5 | - | 8 | 8 |
| |||
Kernstunden | 58-62 | 117-121 | 179 |
Ergänzungsstunden6 |
|
| 9 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
Klasse 10: 31-34 | |||
Gesamtwochenstunden |
|
| 188 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) Innerhalb der Lernbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften sowie Kunst, Musik, Textilgestaltung sind die Fächer während des Bildungsgangs gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Naturwissenschaften wechseln fachbezogene Lehrgänge mit fachübergreifenden Projekten. 2) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet. 3) Die Fächer Technik und Hauswirtschaft müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens vier Wochenstunden, das Fach Wirtschaft muss mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. 4) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 5) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 14 Absatz 4. 6) Für die Ergänzungsstunden gilt § 14 Absatz 5. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren. | |||
Anhang zu Artikel 1 Nummer 11: Anlage 1a | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Hauptschule | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 10 | 17 | 27 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Politik | 6 | 12 | 18 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften1: Biologie Chemie Physik | 6 | 12 | 18 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Wirtschaft und Arbeitswelt2: Technik Wirtschaft Hauswirtschaft | 0-2 | 12-14 | 14 |
Kunst, Musik, Kunst Musik Textilgestaltung | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre3 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht4 | - | 8 | 8 |
| |||
Kernstunden | 56-60 | 117-121 | 177 |
Ergänzungsstunden5 |
|
| 11 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
Klasse 10: 31-34 | |||
Gesamtwochenstunden |
|
| 188 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) Innerhalb der Lernbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften sowie Kunst, Musik, Textilgestaltung sind die Fächer während des Bildungsgangs gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Naturwissenschaften wechseln fachbezogene Lehrgänge mit fachübergreifenden Projekten. 2) Die Fächer Technik und Hauswirtschaft müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens vier Wochenstunden, das Fach Wirtschaft muss mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. 3) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 4) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 14 Absatz 4. 5) Für die Ergänzungsstunden gilt § 14 Absatz 5. | |||
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Realschule | |||
---|---|---|---|
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochen- |
Deutsch | 8 | 16 | 24 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Politik Wirtschaft | 6 | 18 | 24 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 6 | 16 | 22 |
Informatik3 | 2 | - | 2 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Kunst, Musik, Kunst Musik Textilgestaltung | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre4 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht5 | 0 | 14 | 14 |
| |||
Kernstunden | 56-58 | 120-122 | 178 |
Ergänzungsstunden6 |
|
| 10 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
|
| 188 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) Das Fach Geschichte wird ab Klasse 6 erteilt. Die Fächer Geschichte und Erdkunde müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden, die Fächer Politik und Wirtschaft mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet werden. Die Einzelfächer Politik und Wirtschaft können auch als Fach Wirtschaft-Politik unterrichtet werden, der Fächerverbund umfasst 10 Wochenstunden. 2)) Das Fach Chemie wird in der Regel ab Klasse 7 erteilt. Innerhalb der Lernbereiche Naturwissenschaften sowie Kunst, Musik, Textilgestaltung sind die nach dieser Stundentafel zu erteilenden Fächer gleichwertig zu berücksichtigen. 3) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet. 4) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 5) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 15 Absatz 2. 6) Für die Ergänzungsstunden gilt § 15 Absatz 3. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren. | |||
Anhang zu Artikel 1 Nummer 13: Anlage 2a | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Realschule | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochen- |
Deutsch | 8 | 16 | 24 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Politik Wirtschaft | 6 | 18 | 24 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 6 | 16 | 22 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Kunst, Musik, Kunst Musik Textilgestaltung | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre3 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht4 | 0 | 14 | 14 |
| |||
Kernstunden | 54-56 | 120-122 | 176 |
Ergänzungsstunden5 |
|
| 12 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
|
| 188 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) Das Fach Geschichte wird ab Klasse 6 erteilt. Die Fächer Geschichte und Erdkunde müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden, die Fächer Politik und Wirtschaft mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet werden. Die Einzelfächer Politik und Wirtschaft können auch als Fach Wirtschaft-Politik unterrichtet werden, der Fächerverbund umfasst 10 Wochenstunden. 2) Das Fach Chemie wird in der Regel ab Klasse 7 erteilt. Innerhalb der Lernbereiche Naturwissenschaften sowie Kunst, Musik, Textilgestaltung sind die nach dieser Stundentafel zu erteilenden Fächer gleichwertig zu berücksichtigen. 3) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 4) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 15 Absatz 2. 5) Für die Ergänzungsstunden gilt § 15 Absatz 3. | |||
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
---|---|---|---|
Klasse
Lernbereich/Fach | Kontingent 5 und 6 | Kontingent 7 bis 10 | Kontingent Gesamt S I |
Deutsch | 9 | 13 | 22 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | 17 | 23 |
Mathematik | 9 | 13 | 22 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 6 | 17 | 23 |
Informatik3 | 2 | - | 2 |
Englisch4 | 9 (4) | 13 (14) | 22 (18) |
Zweite | - (5) | 15 (14) | 15 (19) |
Künstl./musischer Kunst Musik | 7 | 10 | 17 |
Religionslehre/Praktische Philosophie | 4 | 8 | 12 |
Sport | 7 | 11 | 18 |
Wahlpflichtunterricht6 | - | 6 | 6 |
| |||
Kernstunden7 | 59 | 123 | 182 |
Ergänzungsstunden8 | 0-6 | 0-6 | |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5+6: | Klasse 7-10: |
|
Gesamtwochenstunden10 |
| 182-188 | |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) Die Fächer Geschichte und Wirtschaft-Politik müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens acht Wochenstunden, das Fach Erdkunde muss mit mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. 2) Die Fächer Biologie, Chemie und Physik müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7. 3) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet. 4) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern, der zusätzliche Einsatz von Ergänzungsstunden zur Erreichung eines angemessenen Fremdsprachenvolumens in der Erprobungsstufe ist dann erforderlich. 5) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet. 6) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 9 und 10 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Für einen etwaigen Unterricht in der dritten Fremdsprache sind insgesamt acht Wochenstunden, d.h. der Einsatz von zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen. 7) Nach Beschluss der Schulkonferenz können bis zu zwei Kernstunden zwischen den Kontingenten 5 und 6 sowie 7 bis 10 verschoben werden. Die curricularen Standards sind uneingeschränkt zu wahren. 8) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4. 9) Zur Umsetzung besonderer schulischer Profile (z.B. im Rahmen eines bilingualen Zweiges) kann die Schulkonferenz ein geringfügiges Überschreiten des Wochenstundenrahmens in den Klassen 5 und 6 beschließen. 10) Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die curricularen Standards sind zu wahren. | |||
Anhang zu Artikel 1 Nummer 15: Anlage 3b | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 9 | Gesamt S I |
Deutsch | 8 | 11 | 19 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | 12 | 18 |
Mathematik | 8 | 11 | 19 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Informatik3 | 2 | - | 2 |
Englisch4 | 8 (4) | 10 (10) | 18 (14) |
Zweite | 4 (8) | 10 (10) | 14 (18) |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 6 | 14 |
Religionslehre6 | 4 | 6 | 10 |
Sport | 6-8 | 7-9 | 15 |
Wahlpflichtunterricht7 | 0 | 4-6 | 4-6 |
| |||
Kernstunden | 60-62 | 91-95 | 153-155 |
Ergänzungsstunden8 |
|
| 8-10 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 30-32 Klasse 6: 30-32 | Klasse 7: 31-33 Klasse 8: 32-34 Klasse 9: 32-34 |
|
Gesamtwochenstunden9 |
|
| 163 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. 2) Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7. 3) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet. 4) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern. 5)) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet. 6) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 7) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden. 8) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4. 9) Auf die Gesamtwochenstunden können bis zu fünf Stunden Wahlunterricht angerechnet werden. | |||
Anhang zu Artikel 1 Nummer 16: Anlage 3c | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse
Lernbereich/Fach | Kontingent 5 und 6 | Kontingent 7 bis 10 | Kontingent Gesamt S I |
Deutsch | 9 | 13 | 22 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | 17 | 23 |
Mathematik | 9 | 13 | 22 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 6 | 17 | 23 |
Englisch3 | 9 (4) | 13 (14) | 22 (18) |
Zweite | - (5) | 15 (14) | 15 (19) |
Künstl./musischer Kunst Musik | 7 | 10 | 17 |
Religionslehre/Praktische Philosophie | 4 | 8 | 12 |
Sport | 7 | 11 | 18 |
Wahlpflichtunterricht5 | - | 6 | 6 |
| |||
Kernstunden6 | 57 | 123 | 180 |
Ergänzungsstunden7 | 0-8 | 0-8 | |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5+6: | Klasse 7-10: |
|
Gesamtwochenstunden |
| 180-188 | |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) Die Fächer Geschichte und Wirtschaft-Politik müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens acht Wochenstunden, das Fach Erdkunde muss mit mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. 2) Die Fächer Biologie, Chemie und Physik müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet werden. Die darüber hinausgehenden verpflichtenden Stunden in diesem Lernbereich können der Stärkung der informatischen Bildung dienen. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7. 3) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern, der zusätzliche Einsatz von Ergänzungsstunden zur Erreichung eines angemessenen Fremdsprachenvolumens in der Erprobungsstufe ist dann erforderlich. 4) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet. 5) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 9 und 10 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Für einen etwaigen Unterricht in der dritten Fremdsprache sind insgesamt acht Wochenstunden, d.h. der Einsatz von zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen. 6) Nach Beschluss der Schulkonferenz können bis zu zwei Kernstunden aus dem Kontingent 7 bis 10 in das Kontingent 5 und 6 verschoben werden. Die curricularen Standards sind uneingeschränkt zu wahren. 7) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4. 8) Zur Umsetzung besonderer schulischer Profile (z.B. im Rahmen eines bilingualen Zweiges) kann die Schulkonferenz ein geringfügiges Überschreiten des Wochenstundenrahmens in den Klassen 5 und 6 beschließen. | |||
Anhang zu Artikel 1 Nummer 17: Anlage 3d | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 9 | Gesamt S I |
Deutsch | 8 | 11 | 19 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | 12 | 18 |
Mathematik | 8 | 11 | 19 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Englisch3 | 8 (4) | 10 (10) | 18 (14) |
Zweite | 4 (8) | 10 (10) | 14 (18) |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 6 | 14 |
Religionslehre5 | 4 | 6 | 10 |
Sport | 6-8 | 7-9 | 15 |
Wahlpflichtunterricht6 | 0 | 4-6 | 4-6 |
| |||
Kernstunden | 58-60 | 91-95 | 151-153 |
Ergänzungsstunden7 |
|
| 10-12 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 30-32 Klasse 6: 30-32 | Klasse 7: 31-33 Klasse 8: 32-34 Klasse 9: 32-34 |
|
Gesamtwochenstunden8 |
|
| 163 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. 2) Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7. 3) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern. 4) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet. 5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 6) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden. 7) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4. 8) Auf die Gesamtwochenstunden können bis zu fünf Stunden Wahlunterricht angerechnet werden. | |||
Anhang zu Artikel 1 Nummer 18: Anlage 4 | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Gesamtschule | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | 16 | 24 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | 15 | 21 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften1: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Informatik2 | 2 | - | 2 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Technik | 1-2 | 2-3 | 4 |
Hauswirtschaft | 1-2 | 2-3 | 4 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre3 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht4 | - | 12 | 12 |
|
|
|
|
Kernstunden | 58-62 | 117-121 | 179 |
Ergänzungsstunden5 |
|
| 9 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
| 188 | |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) Alle Lernbereiche können fächerintegriert oder fächergetrennt unterrichtet werden. Innerhalb des Lernbereichs Naturwissenschaften und im künstlerisch/musischen Bereich sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Gesellschaftslehre müssen die Fächer Geschichte und Erdkunde in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden, das Fach Wirtschaft-Politik muss mit mindestens neun Wochenstunden unterrichtet werden. 2) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet. 3) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 4) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Es gilt § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von mindestens zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen. 5) Für die Ergänzungsstunden gilt § 19 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren. | |||
Anhang zu Artikel 1 Nummer 19: Anlage 4a | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Gesamtschule | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | 16 | 24 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | 15 | 21 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften1: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Technik | 1-2 | 2-3 | 4 |
Hauswirtschaft | 1-2 | 2-3 | 4 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre2 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht3 | - | 12 | 12 |
|
|
|
|
Kernstunden | 56-60 | 117-121 | 177 |
Ergänzungsstunden4 |
|
| 11 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
| 188 | |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) Alle Lernbereiche können fächerintegriert oder fächergetrennt unterrichtet werden. Innerhalb des Lernbereichs Naturwissenschaften und im künstlerisch/musischen Bereich sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereichs Gesellschaftslehre müssen die Fächer Geschichte und Erdkunde in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden, das Fach Wirtschaft-Politik muss mit mindestens neun Wochenstunden unterrichtet werden. 2) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 3) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Es gilt § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von mindestens zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen. 4) Für die Ergänzungsstunden gilt § 19 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. | |||
Anhang zu Artikel 1 Nummer 20: Anlage 6 | |
---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |
Klasse
Lernbereich/Fach | Kontingent |
Deutsch | 13 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 17 |
Mathematik | 13 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 17 |
Englisch | 13 |
Zweite Fremdsprache | 15 |
Kunst, Musik3: Kunst Musik | 10 |
Religionslehre/Praktische Philosophie | 8 |
Sport | 11 |
Wahlpflichtunterricht4 | 6 |
|
|
Kernstunden | 123 |
Ergänzungsstunden5 | 6 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 7-10: 30-33 |
Gesamtwochenstunden | 129 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |
1) Die Fächer Geschichte und Wirtschaft-Politik müssen zwischen Klasse 7 und 10 mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden, das Fach Erdkunde muss mit mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. 2) Die Fächer Biologie, Chemie und Physik müssen zwischen Klasse 7 und 10 mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet werden. Die darüber hinausgehenden verpflichtenden Stunden in diesem Lernbereich können der Stärkung der informatischen Bildung dienen. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7. 3) Die Fächer Kunst und Musik werden zwischen Klasse 7 und 10 insgesamt mit mindestens vier Wochenstunden je Fach unterrichtet. 4) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 9 und 10 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Für einen etwaigen Unterricht in der dritten Fremdsprache sind insgesamt acht Wochenstunden, d.h. der Einsatz von zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen. 5) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4. | |
Anhang zu Artikel 1 Nummer 21: Anlage 7 | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | 16 | 24 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | 15 | 21 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften1: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Informatik2 | 2 | - | 2 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Technik | 1-2 | 2-3 | 4 |
Hauswirtschaft | 1-2 | 2-3 | 4 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre3 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht4 | - | 12 | 12 |
|
|
|
|
Kernstunden | 58-62 | 117-121 | 179 |
Ergänzungsstunden5 |
|
| 9 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
|
| 188 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) Alle Lernbereiche können fächerintegriert oder fächergetrennt unterrichtet werden. Innerhalb des Lernbereichs Naturwissenschaften und im künstlerisch/musischen Bereich sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Gesellschaftslehre müssen die Fächer Geschichte und Erdkunde in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden, das Fach Wirtschaft-Politik muss mit mindestens neun Wochenstunden unterrichtet werden. 2) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet. 3) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 4) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Es gilt § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von mindestens zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen. 5) Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je 4 Wochenstunden unterrichtet. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren. | |||
Anhang zu Artikel 1 Nummer 22: Anlage 7a | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | 16 | 24 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | 15 | 21 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften1: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Technik | 1-2 | 2-3 | 4 |
Hauswirtschaft | 1-2 | 2-3 | 4 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre2 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht3 | - | 12 | 12 |
|
|
|
|
Kernstunden | 56-60 | 117-121 | 177 |
Ergänzungsstunden4 |
|
| 11 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
|
| 188 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) Alle Lernbereiche können fächerintegriert oder fächergetrennt unterrichtet werden. Innerhalb des Lernbereichs Naturwissenschaften und im künstlerisch/musischen Bereich sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Gesellschaftslehre müssen die Fächer Geschichte und Erdkunde in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden, das Fach Wirtschaft-Politik muss mit mindestens neun Wochenstunden unterrichtet werden. 2) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 3) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Es gilt § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von mindestens zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen. 4) Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je 4 Wochenstunden unterrichtet. | |||
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
---|---|---|---|
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | GY1: 14 RS1: 16 HS1: 19 | GY: 22 RS: 24 HS: 27 |
Gesellschaftslehre2: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | GY: 17 RS: 18 HS: 15 | GY: 23 RS: 24 HS: 21 |
Mathematik | 8 | GY: 14 RS: 16 HS: 16 | GY: 22 RS: 24 HS: 24 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 6 | GY: 15 RS: 16 HS: 12 | GY: 21 RS: 22 HS: 18 |
Informatik3 | 2 | - | 2 |
Englisch | 8 | GY: 14 RS: 14 HS: 14 | GY: 22 RS: 22 HS: 22 |
Zweite Fremdsprache4 |
| GY: 15 RS: 0 HS: 0 | GY: 15 RS: 0 HS: 0 |
Wirtschaft und Arbeitswelt2: Hauswirtschaft Technik | 2-3 | GY: 0 RS: 0 HS: 5-6 | GY: 2-3 RS: 2-3 HS: 8 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 9 | 17 |
Religionslehre6 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht4, 7 |
| GY: 6 RS: 14 HS: 8 | GY: 6 RS: 14 HS: 8 |
| |||
Kernstunden | 58-61 | GY: 122-124 RS: 121-123 HS: 116-119 | GY: 182-183 RS: 181-182 HS: 177 |
Ergänzungsstunden8 |
|
| GY: 5-6 RS: 6-7 HS: 11 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: | Klasse 7: |
|
Klasse 6: | Klasse 8: | ||
| Klasse 9: | ||
| Klasse 10: | ||
Gesamtwochenstunden |
| 188 | |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) GY = Gymnasialer Bildungsgang, RS = Realschulbildungsgang, HS = Hauptschulbildungsgang 2) Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen. Für die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre gilt jedoch abweichend hiervon, dass das Fach Wirtschaft-Politik mit neun Wochenstunden in allen Bildungsgängen unterrichtet werden muss. 3) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet. 4) Für den Bildungsgang der Realschule sind die Stunden für die Zweite Fremdsprache gem. § 20 Absatz 1 durchgängig im Wahlpflichtunterricht verortet, für den gymnasialen Bildungsgang ab Klasse 7 im Pflichtbereich. Für den Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. Im Bildungsgang der Realschule kann an Stelle einer Fremdsprache ab Klasse 7 auch ein anderes Angebot aus dem Wahlpflichtunterricht gewählt werden. Für den Bildungsgang der Hauptschule gilt § 14 Absatz 4. 5) Im künstlerisch/musischen Bereich des Real- und Hauptschulzweiges kann auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden. 6) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 7) Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Im gymnasialen Bildungsgang wird die dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlpflichtunterrichtes ab Klasse 9 angeboten. 8) Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird in den nicht gymnasialen Bildungsgängen - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren. | |||
Anhang zu Artikel 1 Nummer 24: Anlage 8a | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | GY1: 14 RS1: 16 HS1: 19 | GY: 22 RS: 24 HS: 27 |
Gesellschaftslehre2: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | GY: 17 RS: 18 HS: 15 | GY: 23 RS: 24 HS: 21 |
Mathematik | 8 | GY: 14 RS: 16 HS: 16 | GY: 22 RS: 24 HS: 24 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 6 | GY: 17 RS: 16 HS: 12 | GY: 23 RS: 22 HS: 18 |
Englisch | 8 | GY: 14 RS: 14 HS: 14 | GY: 22 RS: 22 HS: 22 |
Zweite Fremdsprache3 |
| GY: 15 RS: 0 HS: 0 | GY: 15 RS: 0 HS: 0 |
Wirtschaft und Arbeitswelt2: Hauswirtschaft Technik | 2-3 | GY: 0 RS: 0 HS: 5-6 | GY: 2-3 RS: 2-3 HS: 8 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 9 | 17 |
Religionslehre5 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht3, 6 |
| GY: 6 RS: 14 HS: 8 | GY: 6 RS: 14 HS: 8 |
| |||
Kernstunden | 56-59 | GY: 124-126 RS: 121-123 HS: 116-119 | GY: 182-183 RS: 179-180 HS: 175 |
Ergänzungsstunden7 |
|
| GY: 5-6 RS: 8-9 HS: 13 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: | Klasse 7: |
|
Klasse 6: | Klasse 8: | ||
| Klasse 9: | ||
| Klasse 10: | ||
Gesamtwochenstunden |
| 188 | |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) GY = Gymnasialer Bildungsgang, RS = Realschulbildungsgang, HS = Hauptschulbildungsgang 2) Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen. Für die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre gilt jedoch abweichend hiervon, dass das Fach Wirtschaft-Politik mit neun Wochenstunden in allen Bildungsgängen unterrichtet werden muss. 3) Für den Bildungsgang der Realschule sind die Stunden für die Zweite Fremdsprache gem. § 20 Absatz 1 durchgängig im Wahlpflichtunterricht verortet, für den gymnasialen Bildungsgang ab Klasse 7 im Pflichtbereich. Für den Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. Im Bildungsgang der Realschule kann an Stelle einer Fremdsprache ab Klasse 7 auch ein anderes Angebot aus dem Wahlpflichtunterricht gewählt werden. Für den Bildungsgang der Hauptschule gilt § 14 Absatz 4. 4) Im künstlerisch/musischen Bereich des Real- und Hauptschulzweiges kann auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden. 5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 6) Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Im gymnasialen Bildungsgang wird die dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlpflichtunterrichtes ab Klasse 9 angeboten. 7) Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird in den nicht gymnasialen Bildungsgängen - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. | |||
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
---|---|---|---|
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | EE1: 16 GE1: 18 | EE: 24 GE: 26 |
Gesellschaftslehre2: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | EE: 18 GE: 15 | EE: 24 GE: 21 |
Mathematik | 8 | EE: 16 GE: 16 | EE: 24 GE: 24 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 6 | EE: 16 GE: 12 | EE: 22 GE: 18 |
Informatik3 | 2 | - | 2 |
Englisch | 8 | EE: 14 GE: 14 | EE: 22 GE: 22 |
Technik | 1-2 | EE: 0 GE: 2-3 | EE: 1-2 GE: 4 |
Hauswirtschaft | 1-2 | EE: 0 GE: 2-3 | EE: 1-2 GE: 4 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre5 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht6 |
| 12-14 | 12-14 |
|
|
|
|
Kernstunden | 58-62 | EE: 118-122 GE: 117-123 | EE: 178-182 GE: 179-181 |
Ergänzungsstunden7 |
|
| EE: 6-10 GE: 7-9 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
| 188 | |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) GE = Grundebene, EE = Erweiterungsebene 2) Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen. Für die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre gilt jedoch abweichend hiervon, dass das Fach Wirtschaft-Politik mit neun Wochenstunden in beiden Bildungsgängen unterrichtet werden muss. 3) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet. 4) Im künstlerisch/musischen Bereich kann in der Grundebene (GE) auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden. 5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 6) Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Die zweite Fremdsprache ist ab Klasse 7 bis 10 anzubieten. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. In der Erweiterungsebene sind ab Klasse 7 alle übrigen Angebote dreistündig zu erteilen. 7) Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren. | |||
Anhang zu Artikel 1 Nummer 26: Anlage 9a | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | EE1: 16 GE1: 18 | EE: 24 GE: 26 |
Gesellschaftslehre2: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | EE: 18 GE: 15 | EE: 24 GE: 21 |
Mathematik | 8 | EE: 16 GE: 16 | EE: 24 GE: 24 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 6 | EE: 16 GE: 12 | EE: 22 GE: 18 |
Englisch | 8 | EE: 14 GE: 14 | EE: 22 GE: 22 |
Technik | 1-2 | EE: 0 GE: 2-3 | EE: 1-2 GE: 4 |
Hauswirtschaft | 1-2 | EE: 0 GE: 2-3 | EE: 1-2 GE: 4 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre4 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht5 |
| 12-14 | 12-14 |
|
|
|
|
Kernstunden | 56-60 | EE: 118-122 GE: 117-123 | EE: 176-180 GE: 177-179 |
Ergänzungsstunden6 |
|
| EE: 8-12 GE: 9-11 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
| 188 | |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
1) GE = Grundebene, EE = Erweiterungsebene 2) Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen. Für die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre gilt jedoch abweichend hiervon, dass das Fach Wirtschaft-Politik mit neun Wochenstunden in beiden Bildungsgängen unterrichtet werden muss. 3) Im künstlerisch/musischen Bereich kann in der Grundebene (GE) auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden. 4) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 5) Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Die zweite Fremdsprache ist ab Klasse 7 bis 10 anzubieten. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. In der Erweiterungsebene sind ab Klasse 7 alle übrigen Angebote dreistündig zu erteilen. 6) Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. | |||
ABl. NRW. 06/2020