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    Die Änderungen sind erforderlich aufgrund der Einführung der Fächer Wirtschaft und Informatik an allen Schulformen, der Regelung des Aufnahmeverfahrens an NRW-Sportschulen sowie weniger redaktioneller Anpassungen der Ausbildungsordnung Grundschule.

    Zu BASS 13-21 Nr. 1.1/13-11 Nr. 1.1

    Verordnung
    zur Einführung
    der Fächer Wirtschaft und Informatik
    an allen Schulformen
    und zur Änderung
    von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
    gemäß § 52 des Schulgesetzes NRW

    Vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394)

    Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

    Artikel 1
    Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
    Sekundarstufe I

    Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle. Er oder sie zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:

    1. Geschwisterkinder,

    2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

    3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache,

    4. Schulwege,

    5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,

    6. Losverfahren.

    In Gesamtschulen und Sekundarschulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Im Übrigen zieht die Schulleitung eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran.

    Satz 2 Nummern 4 und 5 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung).“

    2. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

    3. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterte Angebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie in den Fächern Informatik, Kunst und Musik einrichten.“

    4. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Sozialwissenschaften“ das Wort „, Wirtschaft“ eingefügt.

    b) In Satz 3 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt.

    5. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „Satz 2 und“ eingefügt.

    6. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt.

    b) In Absatz 8 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „in den bildungsgangspezifischen Lernbereichen Gesellschaftslehre und Arbeitslehre“ durch die Wörter „im bildungsgangspezifischen Lernbereich Gesellschaftslehre“ ersetzt.

    7. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

    „In Klasse 10 Typ A der Hauptschule und in der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 werden die Leistungen in den Lernbereichen Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Naturwissenschaften jeweils zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet. In der Gesamtschule und der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5, 6 und 8 Nummer 2 werden die Leistungen in dem Lernbereich Naturwissenschaften zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet.“

    8. § 45 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

    „(1) In eine anerkannte NRW-Sportschule, die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler in allen oder einem Teil ihrer Parallelklassen pro Jahrgang unterrichtet, kann insoweit nur aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in einer sportpraktischen Prüfung nachweist.

    (2) Für die Aufnahme in die Klasse 5 führt die Schulleitung zunächst ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der zur Leistungssportförderung zur Verfügung stehenden Plätze, werden diese abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 nach der Rangfolge der bestandenen sportpraktischen Prüfung vergeben.“

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort „für“ wird durch das Wort „mit“ ersetzt.

    9. In § 47 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Arbeitslehre“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeitswelt“ ersetzt.

    10. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

    11. Nach Anlage 1 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 1a eingefügt.

    12. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

    13. Nach Anlage 2 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 2a eingefügt.

    14. Die Anlage 3a erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

    15. Die Anlage 3b erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

    16. Nach Anlage 3b wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 3c eingefügt.

    17. Nach Anlage 3c wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 3d eingefügt.

    18. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

    19. Nach Anlage 4 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 4a eingefügt.

    20. Die Anlage 6 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

    21. Die Anlage 7 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

    22. Nach Anlage 7 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 7a eingefügt.

    23. Die Anlage 8 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

    24. Nach Anlage 8 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 8a eingefügt.

    25. Die Anlage 9 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

    26. Nach Anlage 9 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 9a eingefügt.

    Artikel 2
    Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule

    Die Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Für sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler gilt § 21 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung.“

    2. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes NRW“ ersetzt.

    3. § 9 wird wie folgt gefasst:

    „§ 9
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.“

    Artikel 3
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschriften

    (1) Die Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

    (2) Artikel 1 Nummer 3 bis 7, 9, 11, 13, 16, 17, 19, 22, 24 und 26 sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 die Klasse 5 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler jeweils ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.

    (3) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 10, 12, 14, 15, 18, 21, 23 und 25 zum Schuljahr 2021/2022 in Kraft und sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 5 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler jeweils ihren Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.

    (4) Die Anlage 3d tritt mit Ablauf des Schuljahres 2024/2025 außer Kraft. Die Anlagen 1a, 2a, 3c, 4a, 7a, 8a und 9a treten mit Ablauf des Schuljahres 2025/2026 außer Kraft.

     

    Im nachfolgenden Anhang finden Sie die Anlagen zur
    ÄnderungsVOzAPO-S I:

    1. Stundentafel Hauptschule (ab 01.08.2021 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 10: Anlage 1

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Hauptschule

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 10

    Wochenstunden

    Deutsch

    10

    17

    27

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Politik

    6

    12

    18

    Mathematik

    8

    16

    24

    Naturwissenschaften1:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    12

    18

    Informatik2

    2

    -

    2

    Englisch

    8

    14

    22

    Wirtschaft und Arbeitswelt3:

    Technik

    Wirtschaft

    Hauswirtschaft

    0-2

    12-14

    14

    Kunst, Musik,
    Textilgestaltung1:

    Kunst

    Musik

    Textilgestaltung

    8

    8

    16

    Religionslehre4

    4

    8

    12

    Sport

    6-8

    10-12

    18

    Wahlpflichtunterricht5

    -

    8

    8

     

    Kernstunden

    58-62

    117-121

    179

    Ergänzungsstunden6

     

     

    9

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5: 28-31

    Klasse 7: 30-33

     

    Klasse 6: 29-32

    Klasse 8: 30-33

     

    Klasse 9: 31-34

    Klasse 10: 31-34

    Gesamtwochenstunden

     

     

    188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) Innerhalb der Lernbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften sowie Kunst, Musik, Textilgestaltung sind die Fächer während des Bildungsgangs gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Naturwissenschaften wechseln fachbezogene Lehrgänge mit fachübergreifenden Projekten.

    2) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.

    3) Die Fächer Technik und Hauswirtschaft müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens vier Wochenstunden, das Fach Wirtschaft muss mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden.

    4) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    5) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 14 Absatz 4.

    6) Für die Ergänzungsstunden gilt § 14 Absatz 5. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren.

     

    1. Stundentafel Hauptschule (ab 01.08.2020 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 11: Anlage 1a

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Hauptschule

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 10

    Wochenstunden

    Deutsch

    10

    17

    27

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Politik

    6

    12

    18

    Mathematik

    8

    16

    24

    Naturwissenschaften1:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    12

    18

    Englisch

    8

    14

    22

    Wirtschaft und Arbeitswelt2:

    Technik

    Wirtschaft

    Hauswirtschaft

    0-2

    12-14

    14

    Kunst, Musik,
    Textilgestaltung1:

    Kunst

    Musik

    Textilgestaltung

    8

    8

    16

    Religionslehre3

    4

    8

    12

    Sport

    6-8

    10-12

    18

    Wahlpflichtunterricht4

    -

    8

    8

     

    Kernstunden

    56-60

    117-121

    177

    Ergänzungsstunden5

     

     

    11

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5: 28-31

    Klasse 7: 30-33

     

    Klasse 6: 29-32

    Klasse 8: 30-33

     

    Klasse 9: 31-34

    Klasse 10: 31-34

    Gesamtwochenstunden

     

     

    188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) Innerhalb der Lernbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften sowie Kunst, Musik, Textilgestaltung sind die Fächer während des Bildungsgangs gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Naturwissenschaften wechseln fachbezogene Lehrgänge mit fachübergreifenden Projekten.

    2) Die Fächer Technik und Hauswirtschaft müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens vier Wochenstunden, das Fach Wirtschaft muss mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden.

    3) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    4) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 14 Absatz 4.

    5) Für die Ergänzungsstunden gilt § 14 Absatz 5.

     

    1. Stundentafel Realschule (ab 01.08.2021 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 12: Anlage 2

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Realschule

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 10

    Wochen-
    stunden

    Deutsch

    8

    16

    24

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Politik

    Wirtschaft

    6

    18

    24

    Mathematik

    8

    16

    24

    Naturwissenschaften2:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    16

    22

    Informatik3

    2

    -

    2

    Englisch

    8

    14

    22

    Kunst, Musik,
    Textilgestaltung2:

    Kunst

    Musik

    Textilgestaltung

    8

    8

    16

    Religionslehre4

    4

    8

    12

    Sport

    6-8

    10-12

    18

    Wahlpflichtunterricht5

    0

    14

    14

     

    Kernstunden

    56-58

    120-122

    178

    Ergänzungsstunden6

     

     

    10

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5: 28-31

    Klasse 7: 30-33

     

    Klasse 6: 29-32

    Klasse 8: 30-33

     

    Klasse 9: 31-34

     

    Klasse 10: 31-34

    Gesamtwochenstunden

     

     

    188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) Das Fach Geschichte wird ab Klasse 6 erteilt. Die Fächer Geschichte und Erdkunde müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden, die Fächer Politik und Wirtschaft mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet werden. Die Einzelfächer Politik und Wirtschaft können auch als Fach Wirtschaft-Politik unterrichtet werden, der Fächerverbund umfasst 10 Wochenstunden.

    2)) Das Fach Chemie wird in der Regel ab Klasse 7 erteilt. Innerhalb der Lernbereiche Naturwissenschaften sowie Kunst, Musik, Textilgestaltung sind die nach dieser Stundentafel zu erteilenden Fächer gleichwertig zu berücksichtigen.

    3) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.

    4) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    5) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 15 Absatz 2.

    6) Für die Ergänzungsstunden gilt § 15 Absatz 3. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren.

     

    1. Stundentafel Realschule (ab 01.08.2020 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 13: Anlage 2a

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Realschule

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 10

    Wochen-
    stunden

    Deutsch

    8

    16

    24

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Politik

    Wirtschaft

    6

    18

    24

    Mathematik

    8

    16

    24

    Naturwissenschaften2:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    16

    22

    Englisch

    8

    14

    22

    Kunst, Musik,
    Textilgestaltung2:

    Kunst

    Musik

    Textilgestaltung

    8

    8

    16

    Religionslehre3

    4

    8

    12

    Sport

    6-8

    10-12

    18

    Wahlpflichtunterricht4

    0

    14

    14

     

    Kernstunden

    54-56

    120-122

    176

    Ergänzungsstunden5

     

     

    12

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5: 28-31

    Klasse 7: 30-33

     

    Klasse 6: 29-32

    Klasse 8: 30-33

     

    Klasse 9: 31-34

     

    Klasse 10: 31-34

    Gesamtwochenstunden

     

     

    188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) Das Fach Geschichte wird ab Klasse 6 erteilt. Die Fächer Geschichte und Erdkunde müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden, die Fächer Politik und Wirtschaft mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet werden. Die Einzelfächer Politik und Wirtschaft können auch als Fach Wirtschaft-Politik unterrichtet werden, der Fächerverbund umfasst 10 Wochenstunden.

    2) Das Fach Chemie wird in der Regel ab Klasse 7 erteilt. Innerhalb der Lernbereiche Naturwissenschaften sowie Kunst, Musik, Textilgestaltung sind die nach dieser Stundentafel zu erteilenden Fächer gleichwertig zu berücksichtigen.

    3) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    4) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 15 Absatz 2.

    5) Für die Ergänzungsstunden gilt § 15 Absatz 3.

     

    1. Stundentafeln Gymnasium (G9) (ab 01.08.2021 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 14: Anlage 3a

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I -
    Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang (G9)

    Klasse

     

    Lernbereich/Fach

    Kontingent

    5 und 6

    Kontingent

    7 bis 10

    Kontingent

    Gesamt S I

    Deutsch

    9

    13

    22

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    6

    17

    23

    Mathematik

    9

    13

    22

    Naturwissenschaften2:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    17

    23

    Informatik3

    2

    -

    2

    Englisch4

    9 (4)

    13 (14)

    22 (18)

    Zweite
    Fremdsprache3

    - (5)

    15 (14)

    15 (19)

    Künstl./musischer
    Bereich5:

    Kunst

    Musik

    7

    10

    17

    Religionslehre/Praktische Philosophie

    4

    8

    12

    Sport

    7

    11

    18

    Wahlpflichtunterricht6

    -

    6

    6

     

    Kernstunden7

    59

    123

    182

    Ergänzungsstunden8

    0-6

    0-6

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5+6:
    28-309

    Klasse 7-10:
    30-33

     

    Gesamtwochenstunden10

     

    182-188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) Die Fächer Geschichte und Wirtschaft-Politik müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens acht Wochenstunden, das Fach Erdkunde muss mit mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden.

    2) Die Fächer Biologie, Chemie und Physik müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.

    3) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.

    4) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern, der zusätzliche Einsatz von Ergänzungsstunden zur Erreichung eines angemessenen Fremdsprachenvolumens in der Erprobungsstufe ist dann erforderlich.

    5) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet.

    6) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 9 und 10 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Für einen etwaigen Unterricht in der dritten Fremdsprache sind insgesamt acht Wochenstunden, d.h. der Einsatz von zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen.

    7) Nach Beschluss der Schulkonferenz können bis zu zwei Kernstunden zwischen den Kontingenten 5 und 6 sowie 7 bis 10 verschoben werden. Die curricularen Standards sind uneingeschränkt zu wahren.

    8) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4.

    9) Zur Umsetzung besonderer schulischer Profile (z.B. im Rahmen eines bilingualen Zweiges) kann die Schulkonferenz ein geringfügiges Überschreiten des Wochenstundenrahmens in den Klassen 5 und 6 beschließen.

    10) Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die curricularen Standards sind zu wahren.

     

    1. Stundentafeln Gymnasium (G8) (ab 01.08.2021 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 15: Anlage 3b

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I -
    Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang (G8)

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 9

    Gesamt S I

    Deutsch

    8

    11

    19

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    6

    12

    18

    Mathematik

    8

    11

    19

    Naturwissenschaften2:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    14

    20

    Informatik3

    2

    -

    2

    Englisch4

    8 (4)

    10 (10)

    18 (14)

    Zweite
    Fremdsprache

    4 (8)

    10 (10)

    14 (18)

    Künstl./
    musischer Bereich5:

    Kunst

    Musik

    8

    6

    14

    Religionslehre6

    4

    6

    10

    Sport

    6-8

    7-9

    15

    Wahlpflichtunterricht7

    0

    4-6

    4-6

     

    Kernstunden

    60-62

    91-95

    153-155

    Ergänzungsstunden8

     

     

    8-10

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5: 30-32

    Klasse 6: 30-32

    Klasse 7: 31-33

    Klasse 8: 32-34

    Klasse 9: 32-34

     

    Gesamtwochenstunden9

     

     

    163

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden.

    2) Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.

    3) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.

    4) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern.

    5)) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet.

    6) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    7) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden.

    8) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4.

    9) Auf die Gesamtwochenstunden können bis zu fünf Stunden Wahlunterricht angerechnet werden.

     

    1. Stundentafeln Gymnasium (G9) (ab 01.08.2020 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 16: Anlage 3c

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I -
    Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang (G9)

    Klasse

     

    Lernbereich/Fach

    Kontingent

    5 und 6

    Kontingent

    7 bis 10

    Kontingent

    Gesamt S I

    Deutsch

    9

    13

    22

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    6

    17

    23

    Mathematik

    9

    13

    22

    Naturwissenschaften2:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    17

    23

    Englisch3

    9 (4)

    13 (14)

    22 (18)

    Zweite
    Fremdsprache3

    - (5)

    15 (14)

    15 (19)

    Künstl./musischer
    Bereich4:

    Kunst

    Musik

    7

    10

    17

    Religionslehre/Praktische Philosophie

    4

    8

    12

    Sport

    7

    11

    18

    Wahlpflichtunterricht5

    -

    6

    6

     

    Kernstunden6

    57

    123

    180

    Ergänzungsstunden7

    0-8

    0-8

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5+6:
    28-308

    Klasse 7-10:
    30-33

     

    Gesamtwochenstunden

     

    180-188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) Die Fächer Geschichte und Wirtschaft-Politik müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens acht Wochenstunden, das Fach Erdkunde muss mit mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden.

    2) Die Fächer Biologie, Chemie und Physik müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet werden. Die darüber hinausgehenden verpflichtenden Stunden in diesem Lernbereich können der Stärkung der informatischen Bildung dienen. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.

    3) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern, der zusätzliche Einsatz von Ergänzungsstunden zur Erreichung eines angemessenen Fremdsprachenvolumens in der Erprobungsstufe ist dann erforderlich.

    4) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet.

    5) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 9 und 10 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Für einen etwaigen Unterricht in der dritten Fremdsprache sind insgesamt acht Wochenstunden, d.h. der Einsatz von zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen.

    6) Nach Beschluss der Schulkonferenz können bis zu zwei Kernstunden aus dem Kontingent 7 bis 10 in das Kontingent 5 und 6 verschoben werden. Die curricularen Standards sind uneingeschränkt zu wahren.

    7) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4.

    8) Zur Umsetzung besonderer schulischer Profile (z.B. im Rahmen eines bilingualen Zweiges) kann die Schulkonferenz ein geringfügiges Überschreiten des Wochenstundenrahmens in den Klassen 5 und 6 beschließen.

     

    1. Stundentafeln Gymnasium (G8) (ab 01.08.2020 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 17: Anlage 3d

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I -
    Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang (G8)

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 9

    Gesamt S I

    Deutsch

    8

    11

    19

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    6

    12

    18

    Mathematik

    8

    11

    19

    Naturwissenschaften2:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    14

    20

    Englisch3

    8 (4)

    10 (10)

    18 (14)

    Zweite
    Fremdsprache

    4 (8)

    10 (10)

    14 (18)

    Künstl./
    musischer Bereich4:

    Kunst

    Musik

    8

    6

    14

    Religionslehre5

    4

    6

    10

    Sport

    6-8

    7-9

    15

    Wahlpflichtunterricht6

    0

    4-6

    4-6

     

    Kernstunden

    58-60

    91-95

    151-153

    Ergänzungsstunden7

     

     

    10-12

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5: 30-32

    Klasse 6: 30-32

    Klasse 7: 31-33

    Klasse 8: 32-34

    Klasse 9: 32-34

     

    Gesamtwochenstunden8

     

     

    163

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden.

    2) Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.

    3) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern.

    4) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet.

    5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    6) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden.

    7) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4.

    8) Auf die Gesamtwochenstunden können bis zu fünf Stunden Wahlunterricht angerechnet werden.

     

    1. Stundentafel Gesamtschule (ab 01.08.2021 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 18: Anlage 4

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Gesamtschule

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 10

    Wochenstunden

    Deutsch

    8

    16

    24

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    6

    15

    21

    Mathematik

    8

    16

    24

    Naturwissenschaften1:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    14

    20

    Informatik2

    2

    -

    2

    Englisch

    8

    14

    22

    Technik

    1-2

    2-3

    4

    Hauswirtschaft

    1-2

    2-3

    4

    Künstl./
    musischer Bereich1:

    Kunst

    Musik

    8

    8

    16

    Religionslehre3

    4

    8

    12

    Sport

    6-8

    10-12

    18

    Wahlpflichtunterricht4

    -

    12

    12

     

     

     

     

    Kernstunden

    58-62

    117-121

    179

    Ergänzungsstunden5

     

     

    9

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5: 28-31

    Klasse 7: 30-33

     

    Klasse 6: 29-32

    Klasse 8: 30-33

     

    Klasse 9: 31-34

     

    Klasse 10: 31-34

    Gesamtwochenstunden

     

    188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) Alle Lernbereiche können fächerintegriert oder fächergetrennt unterrichtet werden. Innerhalb des Lernbereichs Naturwissenschaften und im künstlerisch/musischen Bereich sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Gesellschaftslehre müssen die Fächer Geschichte und Erdkunde in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden, das Fach Wirtschaft-Politik muss mit mindestens neun Wochenstunden unterrichtet werden.

    2) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.

    3) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    4) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Es gilt § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von mindestens zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen.

    5) Für die Ergänzungsstunden gilt § 19 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren.

     

    1. Stundentafel Gesamtschule (ab 01.08.2020 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 19: Anlage 4a

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Gesamtschule

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 10

    Wochenstunden

    Deutsch

    8

    16

    24

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    6

    15

    21

    Mathematik

    8

    16

    24

    Naturwissenschaften1:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    14

    20

    Englisch

    8

    14

    22

    Technik

    1-2

    2-3

    4

    Hauswirtschaft

    1-2

    2-3

    4

    Künstl./
    musischer Bereich1:

    Kunst

    Musik

    8

    8

    16

    Religionslehre2

    4

    8

    12

    Sport

    6-8

    10-12

    18

    Wahlpflichtunterricht3

    -

    12

    12

     

     

     

     

    Kernstunden

    56-60

    117-121

    177

    Ergänzungsstunden4

     

     

    11

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5: 28-31

    Klasse 7: 30-33

     

    Klasse 6: 29-32

    Klasse 8: 30-33

     

    Klasse 9: 31-34

     

    Klasse 10: 31-34

    Gesamtwochenstunden

     

    188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) Alle Lernbereiche können fächerintegriert oder fächergetrennt unterrichtet werden. Innerhalb des Lernbereichs Naturwissenschaften und im künstlerisch/musischen Bereich sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereichs Gesellschaftslehre müssen die Fächer Geschichte und Erdkunde in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden, das Fach Wirtschaft-Politik muss mit mindestens neun Wochenstunden unterrichtet werden.

    2) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    3) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Es gilt § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von mindestens zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen.

    4) Für die Ergänzungsstunden gilt § 19 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet.

     

    1. Stundentafel Gymnasium in der Aufbauform

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 20: Anlage 6

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I -
    Gymnasium in der Aufbauform

    Klasse

     

    Lernbereich/Fach

    Kontingent
    7 bis 10

    Deutsch

    13

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    17

    Mathematik

    13

    Naturwissenschaften2:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    17

    Englisch

    13

    Zweite Fremdsprache

    15

    Kunst, Musik3:

    Kunst

    Musik

    10

    Religionslehre/Praktische Philosophie

    8

    Sport

    11

    Wahlpflichtunterricht4

    6

     

     

    Kernstunden

    123

    Ergänzungsstunden5

    6

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 7-10: 30-33

    Gesamtwochenstunden

    129

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) Die Fächer Geschichte und Wirtschaft-Politik müssen zwischen Klasse 7 und 10 mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden, das Fach Erdkunde muss mit mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden.

    2) Die Fächer Biologie, Chemie und Physik müssen zwischen Klasse 7 und 10 mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet werden. Die darüber hinausgehenden verpflichtenden Stunden in diesem Lernbereich können der Stärkung der informatischen Bildung dienen. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.

    3) Die Fächer Kunst und Musik werden zwischen Klasse 7 und 10 insgesamt mit mindestens vier Wochenstunden je Fach unterrichtet.

    4) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 9 und 10 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Für einen etwaigen Unterricht in der dritten Fremdsprache sind insgesamt acht Wochenstunden, d.h. der Einsatz von zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen.

    5) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4.

     

    1. Stundentafel Sekundarschule in integrierter und teilintegrierter Form (ab 01.08.2021 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 21: Anlage 7

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I -
    Sekundarschule in integrierter und teilintegrierter Form

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 10

    Wochenstunden

    Deutsch

    8

    16

    24

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    6

    15

    21

    Mathematik

    8

    16

    24

    Naturwissenschaften1:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    14

    20

    Informatik2

    2

    -

    2

    Englisch

    8

    14

    22

    Technik

    1-2

    2-3

    4

    Hauswirtschaft

    1-2

    2-3

    4

    Künstl./
    musischer Bereich1:

    Kunst

    Musik

    8

    8

    16

    Religionslehre3

    4

    8

    12

    Sport

    6-8

    10-12

    18

    Wahlpflichtunterricht4

    -

    12

    12

     

     

     

     

    Kernstunden

    58-62

    117-121

    179

    Ergänzungsstunden5

     

     

    9

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5: 28-31

    Klasse 7: 30-33

     

    Klasse 6: 29-32

    Klasse 8: 30-33

     

    Klasse 9: 31-34

     

    Klasse 10: 31-34

    Gesamtwochenstunden

     

     

    188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) Alle Lernbereiche können fächerintegriert oder fächergetrennt unterrichtet werden. Innerhalb des Lernbereichs Naturwissenschaften und im künstlerisch/musischen Bereich sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Gesellschaftslehre müssen die Fächer Geschichte und Erdkunde in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden, das Fach Wirtschaft-Politik muss mit mindestens neun Wochenstunden unterrichtet werden.

    2) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.

    3) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    4) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Es gilt § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von mindestens zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen.

    5) Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je 4 Wochenstunden unterrichtet. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren.

     

    1. Stundentafel Sekundarschule in integrierter und teilintegrierter Form (ab 01.08.2020 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 22: Anlage 7a

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I -
    Sekundarschule in integrierter und teilintegrierter Form

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 10

    Wochenstunden

    Deutsch

    8

    16

    24

    Gesellschaftslehre1:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    6

    15

    21

    Mathematik

    8

    16

    24

    Naturwissenschaften1:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    14

    20

    Englisch

    8

    14

    22

    Technik

    1-2

    2-3

    4

    Hauswirtschaft

    1-2

    2-3

    4

    Künstl./
    musischer Bereich1:

    Kunst

    Musik

    8

    8

    16

    Religionslehre2

    4

    8

    12

    Sport

    6-8

    10-12

    18

    Wahlpflichtunterricht3

    -

    12

    12

     

     

     

     

    Kernstunden

    56-60

    117-121

    177

    Ergänzungsstunden4

     

     

    11

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5: 28-31

    Klasse 7: 30-33

     

    Klasse 6: 29-32

    Klasse 8: 30-33

     

    Klasse 9: 31-34

     

    Klasse 10: 31-34

    Gesamtwochenstunden

     

     

    188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) Alle Lernbereiche können fächerintegriert oder fächergetrennt unterrichtet werden. Innerhalb des Lernbereichs Naturwissenschaften und im künstlerisch/musischen Bereich sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Gesellschaftslehre müssen die Fächer Geschichte und Erdkunde in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden, das Fach Wirtschaft-Politik muss mit mindestens neun Wochenstunden unterrichtet werden.

    2) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    3) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Es gilt § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von mindestens zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen.

    4) Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je 4 Wochenstunden unterrichtet.

     

    1. Stundentafel Sekundarschule in kooperativer Form mit drei Bildungsgängen (ab 01.08.2021 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 23: Anlage 8

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I -
    Sekundarschule in kooperativer Form mit drei Bildungsgängen

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 10

    Wochenstunden

    Deutsch

    8

    GY1: 14

    RS1: 16

    HS1: 19

    GY: 22

    RS: 24

    HS: 27

    Gesellschaftslehre2:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    6

    GY: 17

    RS: 18

    HS: 15

    GY: 23

    RS: 24

    HS: 21

    Mathematik

    8

    GY: 14

    RS: 16

    HS: 16

    GY: 22

    RS: 24

    HS: 24

    Naturwissenschaften2:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    GY: 15

    RS: 16

    HS: 12

    GY: 21

    RS: 22

    HS: 18

    Informatik3

    2

    -

    2

    Englisch

    8

    GY: 14

    RS: 14

    HS: 14

    GY: 22

    RS: 22

    HS: 22

    Zweite Fremdsprache4

     

    GY: 15

    RS: 0

    HS: 0

    GY: 15

    RS: 0

    HS: 0

    Wirtschaft und Arbeitswelt2:

    Hauswirtschaft

    Technik

    2-3

    GY: 0

    RS: 0

    HS: 5-6

    GY: 2-3

    RS: 2-3

    HS: 8

    Künstl./
    musischer Bereich2, 5:

    Kunst

    Musik

    8

    9

    17

    Religionslehre6

    4

    8

    12

    Sport

    6-8

    10-12

    18

    Wahlpflichtunterricht4, 7

     

    GY: 6

    RS: 14

    HS: 8

    GY: 6

    RS: 14

    HS: 8

     

    Kernstunden

    58-61

    GY: 122-124

    RS: 121-123

    HS: 116-119

    GY: 182-183

    RS: 181-182

    HS: 177

    Ergänzungsstunden8

     

     

    GY: 5-6

    RS: 6-7

    HS: 11

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5:
    28-31

    Klasse 7:
    30-33

     

    Klasse 6:
    29-32

    Klasse 8:
    30-33

     

    Klasse 9:
    31-34

     

    Klasse 10:
    31-34

    Gesamtwochenstunden

     

    188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) GY = Gymnasialer Bildungsgang, RS = Realschulbildungsgang, HS = Hauptschulbildungsgang

    2) Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen. Für die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre gilt jedoch abweichend hiervon, dass das Fach Wirtschaft-Politik mit neun Wochenstunden in allen Bildungsgängen unterrichtet werden muss.

    3) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.

    4) Für den Bildungsgang der Realschule sind die Stunden für die Zweite Fremdsprache gem. § 20 Absatz 1 durchgängig im Wahlpflichtunterricht verortet, für den gymnasialen Bildungsgang ab Klasse 7 im Pflichtbereich. Für den Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. Im Bildungsgang der Realschule kann an Stelle einer Fremdsprache ab Klasse 7 auch ein anderes Angebot aus dem Wahlpflichtunterricht gewählt werden. Für den Bildungsgang der Hauptschule gilt § 14 Absatz 4.

    5) Im künstlerisch/musischen Bereich des Real- und Hauptschulzweiges kann auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden.

    6) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    7) Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Im gymnasialen Bildungsgang wird die dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlpflichtunterrichtes ab Klasse 9 angeboten.

    8) Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird in den nicht gymnasialen Bildungsgängen - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren.

     

    1. Stundentafel Sekundarschule in kooperativer Form mit drei Bildungsgängen (ab 01.08.2020 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 24: Anlage 8a

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I -
    Sekundarschule in kooperativer Form mit drei Bildungsgängen

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 10

    Wochenstunden

    Deutsch

    8

    GY1: 14

    RS1: 16

    HS1: 19

    GY: 22

    RS: 24

    HS: 27

    Gesellschaftslehre2:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    6

    GY: 17

    RS: 18

    HS: 15

    GY: 23

    RS: 24

    HS: 21

    Mathematik

    8

    GY: 14

    RS: 16

    HS: 16

    GY: 22

    RS: 24

    HS: 24

    Naturwissenschaften2:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    GY: 17

    RS: 16

    HS: 12

    GY: 23

    RS: 22

    HS: 18

    Englisch

    8

    GY: 14

    RS: 14

    HS: 14

    GY: 22

    RS: 22

    HS: 22

    Zweite Fremdsprache3

     

    GY: 15

    RS: 0

    HS: 0

    GY: 15

    RS: 0

    HS: 0

    Wirtschaft und Arbeitswelt2:

    Hauswirtschaft

    Technik

    2-3

    GY: 0

    RS: 0

    HS: 5-6

    GY: 2-3

    RS: 2-3

    HS: 8

    Künstl./
    musischer Bereich2, 4:

    Kunst

    Musik

    8

    9

    17

    Religionslehre5

    4

    8

    12

    Sport

    6-8

    10-12

    18

    Wahlpflichtunterricht3, 6

     

    GY: 6

    RS: 14

    HS: 8

    GY: 6

    RS: 14

    HS: 8

     

    Kernstunden

    56-59

    GY: 124-126

    RS: 121-123

    HS: 116-119

    GY: 182-183

    RS: 179-180

    HS: 175

    Ergänzungsstunden7

     

     

    GY: 5-6

    RS: 8-9

    HS: 13

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5:
    28-31

    Klasse 7:
    30-33

     

    Klasse 6:
    29-32

    Klasse 8:
    30-33

     

    Klasse 9:
    31-34

     

    Klasse 10:
    31-34

    Gesamtwochenstunden

     

    188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) GY = Gymnasialer Bildungsgang, RS = Realschulbildungsgang, HS = Hauptschulbildungsgang

    2) Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen. Für die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre gilt jedoch abweichend hiervon, dass das Fach Wirtschaft-Politik mit neun Wochenstunden in allen Bildungsgängen unterrichtet werden muss.

    3) Für den Bildungsgang der Realschule sind die Stunden für die Zweite Fremdsprache gem. § 20 Absatz 1 durchgängig im Wahlpflichtunterricht verortet, für den gymnasialen Bildungsgang ab Klasse 7 im Pflichtbereich. Für den Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. Im Bildungsgang der Realschule kann an Stelle einer Fremdsprache ab Klasse 7 auch ein anderes Angebot aus dem Wahlpflichtunterricht gewählt werden. Für den Bildungsgang der Hauptschule gilt § 14 Absatz 4.

    4) Im künstlerisch/musischen Bereich des Real- und Hauptschulzweiges kann auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden.

    5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    6) Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Im gymnasialen Bildungsgang wird die dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlpflichtunterrichtes ab Klasse 9 angeboten.

    7) Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird in den nicht gymnasialen Bildungsgängen - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet.

     

    1. Stundentafel Sekundarschule in kooperativer Form mit zwei Bildungsgängen (ab 01.08.2021 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 25: Anlage 9

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I -
    Sekundarschule in kooperativer Form mit zwei Bildungsgängen

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 10

    Wochenstunden

    Deutsch

    8

    EE1: 16

    GE1: 18

    EE: 24

    GE: 26

    Gesellschaftslehre2:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    6

    EE: 18

    GE: 15

    EE: 24

    GE: 21

    Mathematik

    8

    EE: 16

    GE: 16

    EE: 24

    GE: 24

    Naturwissenschaften2:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    EE: 16

    GE: 12

    EE: 22

    GE: 18

    Informatik3

    2

    -

    2

    Englisch

    8

    EE: 14

    GE: 14

    EE: 22

    GE: 22

    Technik

    1-2

    EE: 0

    GE: 2-3

    EE: 1-2

    GE: 4

    Hauswirtschaft

    1-2

    EE: 0

    GE: 2-3

    EE: 1-2

    GE: 4

    Künstl./
    musischer Bereich2, 4:

    Kunst

    Musik

    8

    8

    16

    Religionslehre5

    4

    8

    12

    Sport

    6-8

    10-12

    18

    Wahlpflichtunterricht6

     

    12-14

    12-14

     

     

     

     

    Kernstunden

    58-62

    EE: 118-122

    GE: 117-123

    EE: 178-182

    GE: 179-181

    Ergänzungsstunden7

     

     

    EE: 6-10

    GE: 7-9

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5: 28-31

    Klasse 7: 30-33

     

    Klasse 6: 29-32

    Klasse 8: 30-33

     

    Klasse 9: 31-34

     

    Klasse 10: 31-34

    Gesamtwochenstunden

     

    188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) GE = Grundebene, EE = Erweiterungsebene

    2) Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen. Für die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre gilt jedoch abweichend hiervon, dass das Fach Wirtschaft-Politik mit neun Wochenstunden in beiden Bildungsgängen unterrichtet werden muss.

    3) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.

    4) Im künstlerisch/musischen Bereich kann in der Grundebene (GE) auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden.

    5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    6) Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Die zweite Fremdsprache ist ab Klasse 7 bis 10 anzubieten. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. In der Erweiterungsebene sind ab Klasse 7 alle übrigen Angebote dreistündig zu erteilen.

    7) Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren.

     

    1. Stundentafel Sekundarschule in kooperativer Form mit zwei Bildungsgängen (ab 01.08.2020 neu ab Klasse 5)

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 26: Anlage 9a

    Stundentafeln für die Sekundarstufe I -
    Sekundarschule in kooperativer Form mit zwei Bildungsgängen

    Klasse

    Lernbereich/Fach

    5 und 6

    7 bis 10

    Wochenstunden

    Deutsch

    8

    EE1: 16

    GE1: 18

    EE: 24

    GE: 26

    Gesellschaftslehre2:

    Geschichte

    Erdkunde

    Wirtschaft-Politik

    6

    EE: 18

    GE: 15

    EE: 24

    GE: 21

    Mathematik

    8

    EE: 16

    GE: 16

    EE: 24

    GE: 24

    Naturwissenschaften2:

    Biologie

    Chemie

    Physik

    6

    EE: 16

    GE: 12

    EE: 22

    GE: 18

    Englisch

    8

    EE: 14

    GE: 14

    EE: 22

    GE: 22

    Technik

    1-2

    EE: 0

    GE: 2-3

    EE: 1-2

    GE: 4

    Hauswirtschaft

    1-2

    EE: 0

    GE: 2-3

    EE: 1-2

    GE: 4

    Künstl./
    musischer Bereich2, 3:

    Kunst

    Musik

    8

    8

    16

    Religionslehre4

    4

    8

    12

    Sport

    6-8

    10-12

    18

    Wahlpflichtunterricht5

     

    12-14

    12-14

     

     

     

     

    Kernstunden

    56-60

    EE: 118-122

    GE: 117-123

    EE: 176-180

    GE: 177-179

    Ergänzungsstunden6

     

     

    EE: 8-12

    GE: 9-11

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 5: 28-31

    Klasse 7: 30-33

     

    Klasse 6: 29-32

    Klasse 8: 30-33

     

    Klasse 9: 31-34

     

    Klasse 10: 31-34

    Gesamtwochenstunden

     

    188

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    1) GE = Grundebene, EE = Erweiterungsebene

    2) Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen. Für die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre gilt jedoch abweichend hiervon, dass das Fach Wirtschaft-Politik mit neun Wochenstunden in beiden Bildungsgängen unterrichtet werden muss.

    3) Im künstlerisch/musischen Bereich kann in der Grundebene (GE) auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden.

    4) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

    5) Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Die zweite Fremdsprache ist ab Klasse 7 bis 10 anzubieten. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. In der Erweiterungsebene sind ab Klasse 7 alle übrigen Angebote dreistündig zu erteilen.

    6) Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet.

    ABl. NRW. 06/2020

     

     

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