Mit Umstellung von Amtsblatt NRW und BASS NRW auf eine ausschließlich online verfügbare Version ist eine Neufassung des entsprechenden Erlasses notwendig. Ergänzend wurde der Erlass redaktionell überarbeitet und an die Erfordernisse der Veröffentlichung in ausschließlich elektronischer Form angepasst. |
Amtsblatt (ABl. NRW.)
und Bereinigte Amtliche Sammlung
der Schulvorschriften
des Landes Nordrhein-Westfalen
(BASS)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 10.10.2019 - 134
I. Amtsblatt
Für die laufende Verwaltungsarbeit werden die Ausgaben des Amtsblattes (ABl. NRW.) ausschließlich online veröffentlicht (§ 48 GGO NRW, § 19 Absatz 1 E-GovG NRW).
Das Amtsblatt wird in der Regel monatlich auf elektronischem Weg (E-Mail) den Schulleitungen in Nordrhein-Westfalen zugestellt. Darüber hinaus kann jede interessierte Person in einen E-Mail-Verteiler aufgenommen werden.
Die BASS ist Teil des Amtsblattes.
II. Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS)
1. Allgemeines
Das Ministerium für Schule und Bildung gibt die ausschließlich online veröffentlichte „Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen“ (BASS) heraus. Die Veröffentlichungsquelle lautet www.schule.nrw.
Die BASS enthält den fortlaufend aktualisierten Bestand aller von der Landesregierung amtlich veröffentlichten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Regelungswirkung für den Schulbereich (Schulvorschriften).
Alle in der BASS aufgenommenen Vorschriften enthalten im Kopfteil die Fundstelle der ursprünglichen Veröffentlichung im jeweiligen amtlichen Verkündungsblatt oder seinen Beilagen oder Ergänzungen. Da die BASS eine bereinigte Schulrecht-Sammlung ist, kann sich der ursprüngliche Veröffentlichungstext von der Textfassung in der BASS unterscheiden.
2. Inhalt
Der in die BASS aufgenommene Bestand der Schulvorschriften beinhaltet insbesondere
- Rechtsvorschriften (z.B. Gesetze, Staatsverträge, Rechtsverordnungen, Vereinbarungen),
- Verwaltungsvorschriften des für den Bereich Schule zuständigen Ministeriums (Runderlasse),
- Verwaltungsvorschriften, die gemeinsam mit anderen Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind (gemeinsame Runderlasse),
- Verwaltungsvorschriften anderer Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen.
In der gültigen Fassung der BASS sind Änderungsvorschriften in ihre Grundregelung eingearbeitet sowie Aktualisierungen und weitere Bereinigungen vorgenommen worden.
Änderungen sind im Einzelnen nicht ausdrücklich gekennzeichnet. Kenntlich gemacht ist jedoch, ob eine Vorschrift bereinigt worden ist (gegebenenfalls unter Angabe eingearbeiteter Regelungen).
3. Gliederung
Die BASS gliedert sich in drei Teile:
Teil I - Serviceteil:
- Abkürzungsverzeichnis
- Neue Vorschriften - Übersicht aller wesentlichen neuen und geänderten Vorschriften seit Beginn des neuen Schuljahres, die über das Amtsblatt veröffentlicht worden sind. Rein formale Anpassungen sind nicht berücksichtigt.
- Termine, Personalvertretungen, Adressen
Teil II - Gesetze
Teil III - Verwaltungsvorschriften (nach Sachgebieten gegliedert)
Bei Aufnahme in die BASS hat jede Vorschrift ein numerisches Kennzeichen sowie eine Fundstelle (Gliederungsnummer) erhalten.
4. Zitierweise
In der BASS ist bei Bezugnahmen in der Regel die BASS-Gliederungsnummer als Fundstelle angegeben.
5. Rechtswirkung für Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften, die in der BASS online veröffentlicht sind, gelten vom Tag der Veröffentlichung an in der Fassung der BASS. Das gilt auch für Vorschriften, in die bei Aufnahme in die BASS Änderungs- oder Ergänzungserlasse eingearbeitet worden sind; die eingearbeiteten Vorschriften werden mit Aufnahme der bereinigten Grundregelung in die BASS als eigenständige Regelungen gegenstandslos.
Die in der BASS enthaltenen Verwaltungsvorschriften für den Bereich Schule können nur geändert oder aufgehoben werden durch
- im ABl. NRW. oder in anderen amtlichen Bekanntmachungsblättern der Landesregierung veröffentlichte Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie höchstrichterliche Entscheidungen mit Gesetzeskraft oder
- Ablauf einer Befristung, die in einer in der BASS enthaltenen Vorschrift bezeichnet ist.
Eine Änderung oder Aufhebung durch anderweitig verkündetes höherrangiges Recht bleibt unberührt.
6. Rechtswirkung für Vorschriften außerhalb der BASS
Die Geltung anderer Vorschriften wird durch die Nichtaufnahme in die BASS nicht berührt.
Die Geltung von in der BASS - zum Teil nur auszugsweise - veröffentlichten bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ergibt sich aus diesen Vorschriften selbst.
Die Geltung von Bekanntmachungen von Verträgen und Vereinbarungen (z.B. KMK-Vereinbarungen, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Kommunen betreffend Schulträgerschaft) ist nicht abhängig von der Aufnahme in die BASS.
Die Geltung von nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften ist durch einen eigenständigen Runderlass geregelt (BASS 10-52 Nr. 2).
Eine Liste der Richtlinien und Lehrpläne wird unter http://www.schulministerium.nrw.de vorgehalten. Die Gültigkeit der Richtlinien und Lehrpläne bestimmt sich nach den entsprechenden jeweiligen Einführungserlassen.
7. Inkrafttreten
Der Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Runderlass des Kultusministeriums vom 17.04.1984 (BASS 10-52 Nr. 1) wird aufgehoben.
ABl. NRW. 10/19