Die Vergütungssätze in den Runderlassen „Richtlinien über die Vergütung von nebenamtlichen Prüfungstätigkeiten bei Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen im Bereich Schule (BASS 21-22 Nr. 1)“ und „Prüfungsvergütung bei Externenprüfungen (BASS 21-22 Nr. 3)“ werden um rund 30 v.H. angehoben. Dabei wurden die Vergütungssätze für Lehramtsprüfungen der Lehrämter der Laufbahngruppe 2.1 einheitlich festgelegt. |
Zu BASS 21-22 Nr. 1
Richtlinien
über die Vergütung
von nebenamtlichen Prüfungstätigkeiten bei Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen
im Bereich Schule; Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 07.08.2019 - 214-1.12.03-1127
Bezug:
RdErl. d. Kultusministeriums „Richtlinien über die Vergütung von nebenamtlichen Prüfungstätigkeiten bei Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen im Bereich Schule“ vom 17.07.1984 (BASS 21-22 Nr. 1)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 1.11 wird die Angabe „45,85 €“ ersetzt durch „60,00 €“.
2. In der Nummer 1.12 wird die Angabe „41,10 €“ ersetzt durch „53,00 €“.
3. In der Nummer 1.13 wird die Angabe „35,15 €“ ersetzt durch „53,00 €“.
4. In der Nummer 1.21 wird die Angabe „19,05 €“ ersetzt durch „25,00 €“.
5. In der Nummer 1.22 wird die Angabe „16,10 €“ ersetzt durch „21,00 €“.
6. In der Nummer 1.23 wird die Angabe „12,75 €“ ersetzt durch „21,00 €“.
7. In der Nummer 1.31 wird die Angabe „19,05 €“ ersetzt durch „25,00 €“.
8. In der Nummer 1.32 wird die Angabe „16,10 €“ ersetzt durch „21,00 €“.
9. In der Nummer 1.33 wird die Angabe „12,75 €“ ersetzt durch „21,00 €“.
10. In der Nummer 1.41 wird die Angabe „21,45 €“ ersetzt durch „28,00 €“.
11. In der Nummer 1.42 wird die Angabe „19,05 €“ ersetzt durch „21,00 €“.
12. In der Nummer 1.43 wird die Angabe „16,45 €“ ersetzt durch „21,00 €“.
13. In der Nummer 2.1 wird die Angabe „25,25 €“ ersetzt durch „33,00 €“.
14. In der Nummer 2.21 wird die Angabe „11,45 €“ ersetzt durch „15,00 €“.
15. In der Nummer 2.22 wird die Angabe „12,75 €“ ersetzt durch „17,00 €“.
16. In Abschnitt 3 werden die Angaben „und 3.2“ gestrichen.
17. Der Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: „Eine nach Nummer 3 berechnete Vergütung ist gegebenenfalls auf fünf Cent abzurunden.“
18. Satz 2 des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst: „Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern.“
19. Der Bezugserlass tritt rückwirkend zum 01.08.2019 in Kraft.
ABl. NRW. 08/19