Gemäß § 5 VV 5.10 zu § 5 Absatz 10 APO-BK Anlage A kann der Unterricht in der Berufsschule von den Berufskollegs in Abstimmung mit der Hochschule für die Studierenden auf einen zeitlich leistbaren Umfang reduziert werden. Im Rahmen der studienintegrierten Ausbildung wird zur Ergänzung des Unterrichts an der Berufsschule und Hochschule das Lernen durch alternative Lernformen (Selbstlernphasen) ermöglicht. |
Zu BASS 13-33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK Anlage A); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 13.07.2019 - 314- 6.08.01.01-148116
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19.06.2000 (BASS 13-33 Nr. 1.2)
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage A werden wie folgt geändert:
Der VV 5.10 zu § 5 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: „Der Unterricht kann in durch Lehrkräfte betreute, vor- und nachbereitete andere Lernformen (Selbstlernphasen) organisiert werden, wenn diese integraler Bestandteil des Bildungsganges sind und die Präsenzzeit überwiegt.“
Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
ABl. NRW. 08/19