Durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Ausbildungsordnung Grundschule werden Hinweise für die Durchführung des Verfahrens zur Zurückstellung vom Schulbesuch erteilt. Diese dienen der Verfahrensbeschleunigung im Sinne aller Beteiligten (Schule, Eltern, Gesundheitsbereich und Kindertageseinrichtung) und der Verbesserung der Entscheidungsgrundlage. Es wird klargestellt, dass gesundheitliche Gründe für eine Zurückstellung auch unter präventiven Gesichtspunkten bestehen können. |
Zu BASS 13-11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule
(VVzAO-GS); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 28.06.2019 - 226-2.02.11.03-151345/19
Bezug:
RdErl. d. MSJK v. 19.05.2005 (BASS 13-11 Nr. 1.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Die VV 1.1 zu § 1 Absatz 1 wird zu VV 1.1.1.
2. Der VV 1.1.1 zu § 1 Absatz 1 wird folgende VV 1.1.2 angefügt:
„1.1.2 Die Schule fordert die Eltern bei der Anmeldung zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung auf, ob die Zurückstellung gemäß § 35 Absatz 3 SchulG beantragt wird.“
3. Die VV 1.4 zu § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„1.4.1 Die schulärztliche Untersuchung ist Voraussetzung für die Entscheidung über die Aufnahme und die Zurückstellung gemäß § 35 Absatz 3 SchulG. Die untere Gesundheitsbehörde unterrichtet die Eltern rechtzeitig über den Termin der Untersuchung ihres Kindes. Sie bittet die Eltern, bereits vorhandene fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen vorzulegen und bei der Untersuchung anwesend zu sein, damit sie Fragen zum Gesundheitszustand ihres Kindes beantworten und unmittelbar von der Schulärztin oder dem Schularzt über Untersuchungsergebnisse informiert werden können.
1.4.2 Die untere Gesundheitsbehörde leitet das schulärztliche Gutachten unter Benennung der einbezogenen fachärztlichen und fachtherapeutischen Stellungnahmen der Leitung der Grundschule, an der die Eltern ihr Kind angemeldet haben, zu. Empfiehlt die untere Gesundheitsbehörde, ein Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen (§ 35 Absatz 3 SchulG) vom Schulbesuch zurückzustellen, erläutert sie die Gründe in ihrem Gutachten. Gesundheitliche Gründe für eine Zurückstellung können auch solche sein, wegen derer nach schulärztlicher Einschätzung bei zeitgerechter Einschulung auch bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden pädagogischen und strukturellen Möglichkeiten im ersten Schulbesuchsjahr eine erhebliche gesundheitliche Belastung zu befürchten ist (präventiver Gesichtspunkt).
1.4.3 Die Weitergabe schulärztlicher Einzelinformationen an die Schulleitung ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Kenntnis für die spätere Förderung des Kindes erforderlich ist; das Einverständnis der Eltern hierzu ist anzustreben.
Die Schule bewahrt das schulärztliche Gutachten getrennt vom Schülerstammblatt und verschlossen auf. Schulärztliche Einzelinformationen über den Gesundheitszustand sind nicht zur automatisierten Datenverarbeitung zugelassen (§ 4 Absatz 5 i.V. mit Anlage 2 der VO-DV I - BASS 10-44 Nr. 2.1).“
4.Die VV 1.5 zu § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem bisherigen Wortlaut der VV 1.5.1 wird folgende VV 1.5.1 vorangestellt:
„1.5.1 Beantragen die Eltern die Zurückstellung des Kindes gemäß § 35 Absatz 3 SchulG, informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter diese über die Voraussetzungen für eine Zurückstellung und das weitere Verfahren. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die untere Gesundheitsbehörde über die Antragstellung, unterrichtet darüber die Eltern und empfiehlt ihnen, bereits vorhandene Stellungnahmen von Fachärzten und Fachtherapeuten zur schulärztlichen Untersuchung vorzulegen und die besuchte Kindertageseinrichtung des Kindes über den Zurückstellungsantrag zu informieren.“
b) Die bisherigen VV 1.5.1 bis 1.5.7 werden zu VV 1.5.2 bis 1.5.8.
ABl. NRW. 08/19