Umfangreiche Änderungen infolge der Umsetzung des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juli 2018 auf Verordnungsebene, insbesondere infolge der Einführung des neunjährigen gymnasialen Bildungsgangs. Auf dieser Grundlage ergibt sich die Neufassung der Verwaltungsvorschriften. |
Zu BASS 13-21 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und
die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
(VVzAPO-S I); Neufassung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 28.06.2019 - 226-2.02.11.03-151345/19
VV zu § 1
1.1 zu Absatz 1
1.1.1 Der Zeitraum zur Durchführung der Anmeldeverfahren umfasst sechs Wochen. Er beginnt mit dem durch das Ministerium bestimmten Tag der letzten Möglichkeit zur Ausgabe der Halbjahreszeugnisse an den Grundschulen. Das Anmeldeverfahren für Schulen, für die kein vorgezogenes Anmeldeverfahren zugelassen ist (Nummer 1.1.2), wird in der dritten bis sechsten Woche des Anmeldezeitraums durchgeführt. Die Aufnahmekapazität einer Schule richtet sich nach den Rahmenfestlegungen des Schulträgers und den Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Eine Begrenzung der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 46 Absatz 4 Schulgesetz NRW ist zu beachten.
1.1.2 Ist zu erwarten, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer oder mehrerer Schulen einer Schulform übersteigen wird (Anmeldeüberhang), kann die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers ein vorgezogenes Anmeldeverfahren für die Schulen dieser Schulform zulassen. Das gilt auch für neu genehmigte Schulen im Errichtungsjahr. Das vorgezogene Anmeldeverfahren ist in der ersten Woche des Anmeldezeitraumes durchzuführen; die Schulleiterin oder Schulleiter entscheidet sodann unter Beachtung von Nummer 1.2 über die Aufnahme und informiert die Eltern bis zum Ende der zweiten Woche des Anmeldezeitraumes.
1.1.3 Für eine neu genehmigte Schule ist im Errichtungsjahr das Anmeldeverfahren so zu gestalten, dass im Falle des Nichterreichens der Mindestgröße die Durchführung eines weiteren Anmeldeverfahrens an fortzuführenden Schulen möglich ist. Ist für die Schule ein vorgezogenes Anmeldeverfahren zugelassen, kann die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers die Verlängerung des vorgezogenen Anmeldeverfahrens um eine Woche genehmigen, wenn dies für eine sichere Bedürfnisfeststellung erforderlich ist. Die Anmeldezeiträume für die übrigen Schulen bleiben von der Verlängerung unberührt. Ist für die Schule kein vorgezogenes Anmeldeverfahren zugelassen, wird das Anmeldeverfahren in der dritten bis fünften Woche des Anmeldezeitraums durchgeführt.
1.1.4 Die Anmeldung an einer Schule der gewünschten Schulform setzt die Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 voraus. Der Schulträger sorgt dafür, dass jedes Kind nicht gleichzeitig an mehr als einer Schule angemeldet werden kann. Hierzu wird den Eltern jedes Kindes ein Anmeldeschein (Anlage 10) durch die Grundschule ausgehändigt, der bei der Anmeldung abzugeben ist. Der Schulträger kann zusätzlich einen unverbindlichen Zweitwunsch hinsichtlich einer weiteren Schule oder einer bestimmten Schulform auf einem Beiblatt zum Anmeldeschein abfragen.
1.1.5 Eine Schülerin oder ein Schüler wird unter dem Vorbehalt aufgenommen, dass sie oder er in die Klasse 5 versetzt wird. Wird ein Kind nicht in die gewählte Schule aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten den Anmeldeschein zurück. Wurde ein Zweitwunsch angegeben (Nummer 1.1.4), ist mit Einwilligung der Eltern die Weitergabe des Anmeldescheins sowie einer Kopie des Halbjahreszeugnisses an die jeweilige Schule zulässig. Dies gilt auch für die Weitergabe im Rahmen einer Koordinierung eines Zweitwunsches hinsichtlich einer bestimmten Schulform.
1.1.6 Die weiterführende Schule unterrichtet die Grundschule unverzüglich über die Anmeldung und die Aufnahmeentscheidung. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass sie über die Aufnahmeentscheidung informiert wird. Dabei ist die Schulformempfehlung der nicht aufgenommenen Kinder zum Zwecke der weiteren Koordinierung mitzuteilen, sofern eine entsprechende Einwilligung (Nummer 1.1.5) der Eltern vorliegt.
1.1.7 Den Trägern der Ersatzschulen wird empfohlen, sich an dem Ver-fahren gemäß Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 zu beteiligen.
1.2 zu Absatz 2
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, soll die Aufnahmeentscheidung mit benachbarten Schulen abgestimmt werden. Dazu sollen sich die Schulleitungen der beteiligten Schulen frühzeitig miteinander in Verbindung setzen. Kommt dabei keine Einigung zustande, koordiniert die Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung des Schulträgers die Aufnahmeentscheidungen der Schulen, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler die gewählte Schule besuchen können. Erst danach dürfen die betroffenen Schulen über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entscheiden.
1.4 zu Absatz 4
1.4.1 Die Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung richtet sich nach der möglichen Gesamtzahl, die die Schulaufsichtsbehörde dafür im Rahmen der Einrichtung des Gemeinsamen Lernens bestimmt hat.
1.4.2 Die Anmeldeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit und ohne festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden zeitgleich durchgeführt. Ist die für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmte Aufnahmekapazität nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht ausgeschöpft, so können freibleibende Plätze in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde erst dann an Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vergeben werden, wenn alle Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Gebiet des Schulträgers, für die eine allgemeine Schule als Förderort vorgeschlagen ist, an einer Schule aufgenommen worden sind.
1.4.3 Bei der Anmeldung sind das Halbjahreszeugnis der Klasse 4, der Anmeldeschein (Nummer 1.1.4) und der Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde für den Förderort gemäß § 19 Absatz 5 Schulgesetz NRW vorzulegen.
1.4.4 Die weiterführende Schule unterrichtet die Grundschule und die untere Schulaufsichtsbehörde unverzüglich über die Anmeldung und die Aufnahmeentscheidung.
1.4.5 Die Regelungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF - BASS 13-41 Nr. 2.1) zur Anmeldung an der Schule bleiben unberührt.
VV zu § 3
3.1 zu Absatz 1
Die für alle Schülerinnen und Schüler nach der Stundentafel verpflichtend vorgesehene Stundenzahl darf nicht unterschritten werden.
3.4 zu Absatz 4
Die Teilnahme an Maßnahmen der äußeren Differenzierung wird auf dem Zeugnis bescheinigt, aber nicht benotet. Nach Entscheidung der Zeugnis- und Versetzungskonferenz können qualifizierende Aussagen hinzugefügt werden.
3.5 zu Absatz 5
3.5.1 Den Unterricht in Praktischer Philosophie erteilen Lehrerinnen und Lehrer, die in diesem Fach eine Lehramtsprüfung abgelegt haben oder von der oberen Schulaufsichtsbehörde eine Unterrichtserlaubnis erhalten haben.
3.5.2 Die Einrichtung von Praktischer Philosophie an einer Schule darf nicht dazu führen, dass kein konfessioneller Religionsunterricht angeboten wird.
3.5.3 Der Wechsel vom Religionsunterricht zu Praktischer Philosophie ist jederzeit, der Wechsel von Praktischer Philosophie zum Religionsunterricht in der Regel zum Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Für das Verfahren gilt § 31 Absatz 6 Schulgesetz NRW.
3.5.4 Freigestellt von der Teilnahme am Unterricht in Praktischer Philosophie sind auch Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens, die am islamkundlichen Unterricht teilnehmen.
3.6 zu Absatz 6
Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird auf dem Zeugnis bescheinigt, aber nicht benotet. Nach Entscheidung der Zeugnis- und Versetzungskonferenz können qualifizierende Aussagen hinzugefügt werden. Wer sich zu einer Arbeitsgemeinschaft angemeldet hat, ist grundsätzlich zur Teilnahme für ein Schulhalbjahr verpflichtet.
VV zu § 4
4.2 zu Absatz 2
4.2.1 In der Sekundarstufe I nehmen alle Schülerinnen und Schüler an mindestens einem Schülerbetriebspraktikum teil. Das Praktikum dauert in der Regel zwei bis drei Wochen.
4.2.2 Nach Entscheidung der Schulkonferenz kann nach Maßgabe des Runderlasses zur Beruf- und Studienorientierung (BASS 12-21 Nr. 1) ein zweites ein- bis dreiwöchiges Praktikum angeboten werden, das - in Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Sekundarschulen auch für ganze Klassen - ein Langzeitpraktikum mit wöchentlich einem Praktikumstag und einer Dauer von bis zu einem Jahr sein kann.
4.4 zu Absatz 4
Für den bilingualen Unterricht in der Sekundarstufe I gilt der Runderlass (BASS 13-21 Nr. 5).
VV zu § 5
5.1 zu Absatz 1
In den Lerngruppen für mehrere Schulen unterschiedlicher Schulformen wird Unterricht auf der Anspruchshöhe erteilt, die dem Ziel des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entspricht. Für die Klassen 7 und 8 sowie 9 und 10 können jeweils gemeinsame Lerngruppen gebildet werden.
5.2 zu Absatz 2
5.2.1 An diesem Unterricht können geeignete Schülerinnen und Schüler aller Schulformen der Sekundarstufe I teilnehmen.
5.2.2 Die Teilnahme am Unterricht und die Note werden in den Zeugnissen unter „Weiterer Unterricht“ bescheinigt, die Note in den Abschlusszeugnissen unter „Leistungen“. In Zeugnissen der Hauptschule, der Gesamtschule und der Sekundarschule wird daneben die Anspruchshöhe (mittlerer Schulabschluss - Fachoberschulreife) angegeben.
5.3 zu Absatz 3
5.3.1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann neben dem Unterricht in der Muttersprache anstelle einer Fremdsprache den muttersprachlichen Unterricht besuchen, wenn allein dadurch die Teilnahme an Islamkunde möglich ist. In diesem Fall nimmt die Schülerin oder der Schüler nicht an der Sprachprüfung nach Satz 2 bis 4 teil.
5.3.2 Das wöchentliche Regelangebot kann bis auf drei Wochenstunden gekürzt werden, wenn aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen Lerngruppen mit weniger als 15 Schülerinnen und Schülern gebildet werden müssen oder personelle Gründe es erfordern.
5.3.3 Am Unterricht können Schülerinnen und Schüler, die die sprachlichen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit teilnehmen. Die Schülerinnen und Schüler werden nicht getrennt nach Herkunftsländern unterrichtet.
5.3.4 Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht gilt im Übrigen der Runderlass „Herkunftssprachlicher Unterricht“ (BASS 13-61 Nr. 2).
5.3.5 Die Teilnahme an der Sprachprüfung ist für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Die Sprachprüfungen sind abzustellen auf den Hauptschulabschluss, den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife).
5.3.6 Für die Sprachprüfung gelten die Verfahrensregeln der Richtlinien für die Sprachfeststellungsprüfung (BASS 13-61 Nr. 1), soweit Nr. 5.3.7 nichts anderes bestimmt. Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der muttersprachliche Unterricht vermittelt.
5.3.7 Die Prüfungsausschüsse werden an den Schulen eingerichtet, in denen muttersprachlicher Unterricht erteilt worden ist. Sie bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft. Die beiden anderen Mitglieder sind Lehrkräfte für den muttersprachlichen Unterricht. Die Erstkorrektur der schriftlichen Prüfung ist Aufgabe der Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler unterrichtet hat. Die Aufgaben als Mitglied der Prüfungsausschüsse gehören zu den üblichen Arbeiten, die mit Unterricht und Erziehung zusammenhängen.
5.3.8 Die Prüfungsnote wird im Zeugnis unter „Leistungen“ bescheinigt. Unter „Bemerkungen“ wird angegeben, dass die Note auf einer Sprachprüfung nach der Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht beruht und auf welcher Anspruchshöhe sie abgelegt wurde.
5.3.9 Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums legen am Ende der letzten Klasse der Sekundarstufe I eine Sprachprüfung auf der Anspruchshöhe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ab. Das Ergebnis der Prüfung wird im Zeugnis unter „Leistungen“ bescheinigt. Unter Bemerkungen wird angegeben, dass die Note auf einer Sprachprüfung nach der Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht beruht und auf welcher Anspruchshöhe sie abgelegt wurde. Bei Vergabe des Abschlusses gemäß § 40 (Hauptschulabschluss) kann eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.
5.4 zu Absatz 4
Für die Prüfung gelten die Richtlinien für die Sprachfeststellungsprüfung (BASS 13-61 Nr. 1).
VV zu § 6
6.1 zu Absatz 1
6.1.1 Für die Zahl und die Dauer der schriftlichen Klassenarbeiten gilt:
Klassenarbeiten an der Hauptschule, | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Klasse | Deutsch | Englisch | Mathematik | |||
Anzahl | Dauer | Anzahl | Dauer | Anzahl | Dauer | |
5 | 6 | 1 | 31 | bis zu 1 | 6 | bis zu 1 |
6 | 6 | 1 | 6 | bis zu 1 | 6 | bis zu 1 |
7 | 6 | 1-2 | 6 | bis zu 1 | 6 | bis zu 1 |
8 | 5 | 1-2 | 5 | 1-2 | 5 | 1-2 |
9 | 4-5 | 2-3 | 4-5 | 1-2 | 4-5 | 1-2 |
10 | 4-5 | 2-3 | 4-5 | 1-2 | 4-5 | 1-2 |
Klassenarbeiten an der Realschule, | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Klasse | Deutsch | Englisch | Mathematik | Wahlpflicht- | ||||
Anzahl | Dauer | Anzahl | Dauer | Anzahl | Dauer | Anzahl | Dauer | |
5 | 6 | 1 | 6 | bis zu 1 | 6 | bis zu 1 | - | - |
6 | 6 | 1 | 6 | bis zu 1 | 6 | bis zu 1 | 62 | bis zu 1 |
7 | 6 | 1-2 | 6 | 1 | 6 | 1 | 6 | bis zu 1 |
8 | 5 | 1-2 | 5 | 1-2 | 5 | 1-2 | 5 | 1 |
9 | 4-5 | 2-3 | 4-5 | 1-2 | 4-5 | 1-2 | 4-5 | 1-2 |
10 | 4-5 | 2-3 | 4-5 | 1-2 | 4-5 | 2 | 4-5 | 1-2 |
Klassenarbeiten am Gymnasium | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Klasse | Deutsch | 1. Fremdsprache | 2. Fremdsprache | Mathematik | ||||
Anzahl | Dauer | Anzahl | Dauer | Anzahl | Dauer | Anzahl | Dauer | |
5 | 6 | 1 | 63 | bis zu 1 | -1 | - | 6 | bis zu 1 |
6 | 6 | 1 | 61 | 1 | -1 | - | 6 | bis zu 1 |
7 | 6 | 1-2 | 6 | 1 | 6 | 1 | 6 | 1 |
8 | 5 | 1-2 | 5 | 1-2 | 5 | 1 | 5 | 1-2 |
9 | 4-5 | 2-3 | 4-5 | 1-2 | 4-5 | 1-2 | 4-5 | 1-2 |
10 | 4-5 | 2-3 | 4-5 | 1-2 | 4-5 | 1-2 | 4-5 | 2 |
Darüber hinaus werden im Wahlpflichtunterricht der Klassen 8 und 9 je Schuljahr vier Klassenarbeiten von ein bis zwei Unterrichtsstunden geschrieben. | ||||||||
Klassenarbeiten an der Gesamtschule, | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Klasse | Deutsch | Englisch | Mathematik | Wahlpflicht- | ||||
Anzahl | Dauer (nach Unterrichtsstun-den) | Anzahl | Dauer (nach Unterrichtsstun-den) | Anzahl | Dauer (nach Unterrichtsstun-den) | Anzahl | Dauer (nach Unterrichtsstun-den) | |
5 | 6 | 1 | 6 | bis zu 1 | 6 | bis zu 1 | - | - |
6 | 6 | 1 | 6 | bis zu 1 | 6 | bis zu 1 | 6 | bis zu 1 |
7 | 6 | 1-2 | 6 | 1 | 6 | 1 | 4-6 | bis zu 1 |
8 | 5 | 1-2 | 5 | 1-2 | 5 | 1-2 | 4-5 | 1 |
9 | 4-5 | 2-3 | 4-5 | 1-2 | 4-5 | 1-2 | 4-5 | 1-2 |
10 | 4-5 | 2-3 | 4-5 | 1-2 | 4-5 | 2 | 4-5 | 1-2 |
Wird in den Ergänzungsstunden in den Klassen 9 und 10 eine Fremdsprache unterrichtet, werden in jedem Schuljahr vier Klassenarbeiten von ein bis zwei Unterrichtsstunden geschrieben. | ||||||||
6.1.2 Schriftliche Klassenarbeiten werden soweit wie möglich gleichmäßig auf die Schulhalbjahre verteilt, vorher rechtzeitig angekündigt, innerhalb von drei Wochen korrigiert, benotet, zurückgegeben und besprochen. Sie werden den Schülerinnen und Schülern zur Information der Eltern mit nach Hause gegeben. Erst danach darf in demselben Fach eine neue Klassenarbeit geschrieben werden.
6.1.3 Hinsichtlich der Zahl der Klassenarbeiten und mündlicher Leistungsüberprüfungen pro Woche gilt der RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 05.05.2015 (BASS 12-63 Nr. 3).
6.1.4 An einem Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang wird die Teilnahme an einem Angebot zur informatischen Bildung wie folgt auf dem Zeugnis unter der Spalte „Bemerkungen“ vermerkt: „Sie/Er hat am Angebot der informatischen Bildung teilgenommen.“
6.4 zu Absatz 4
Die Lernbereichsnote wird von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemeinsam festgesetzt. Eine zusätzliche Benotung der Einzelfächer der Lernbereiche findet nicht statt.
6.5 zu Absatz 5
Ein Leistungsnachweis ist nur nachzuholen oder durch eine in der Regel mündliche Prüfung zu ersetzen, wenn dieser von der Schülerin oder dem Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden konnte. Andernfalls wird die fehlende Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.
6.6 zu Absatz 6
6.6.1 Lehrerinnen und Lehrer aller Fächer haben die Aufgabe, ihre Schülerinnen und Schüler im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern. Dazu vergewissern sie sich über das Sprachverständnis, geben regelmäßig Rückmeldungen über Leistungen in der deutschen Sprache, korrigieren Fehler und geben Hinweise, wie der Sprachgebrauch verbessert werden kann. Die Fachkonferenz Deutsch trifft darüber Absprachen mit den anderen Fachkonferenzen.
6.6.2 Häufige Verstöße gegen den richtigen Gebrauch der deutschen Sprache führen zur Absenkung der Note um bis zu einer Notenstufe. Der RdErl. d. Kultusministeriums v. 19.07.1991 zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS - BASS 14-01 Nr. 1) bleibt unberührt.
6.8 zu Absatz 8
Andere Formen schriftlicher Leistungen neben Klassenarbeiten sind insbesondere Facharbeiten, Schülerarbeiten im Rahmen der Begabungsförderung, begleitete Formen der Dokumentation selbstgesteuerten Lernens und anforderungsbezogene Berichte über Betriebspraktika. Zur Bewertung der verpflichtenden mündlichen Leistungsüberprüfungen im Fach Englisch wird die Verwendung des Bewertungsrasters gemäß Anlage 61 empfohlen.
6.9 zu Absatz 9
6.9.1 In zentralen Prüfungen dürfen Vorbereitungs- und Prüfungszeiten nur dann verlängert werden, wenn diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs auch in der bisherigen Förderpraxis für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler entsprechend dokumentiert worden ist. Das gilt auch für die Zulassung sonstiger Ausnahmen vom Prüfungsverfahren.
6.9.2 Sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren sind die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln, besonderen räumlichen oder personellen Bedingungen, die Nutzung der vom Ministerium bereitgestellten modifizierten Klausuren für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation/ Sprache oder anderen vom Ministerium bereitgestellten oder zugelassenen Anpassungen der Prüfungsaufgaben. Sollten im Einzelfall darüber hinausgehende Ausnahmen vom Prüfungsverfahren notwendig sein, so ist die Entscheidung darüber im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsicht zu treffen.
VV zu § 7
7.1 zu Absatz 1
7.1.1 Die Zeugnisse sind nach den Mustern der Anlagen 12 bis 37, 39 bis 46, 48 bis 60 zu gestalten. Die Anlagen sehen vor, dass in den Mustern Nichtzutreffendes zu streichen oder Zutreffendes anzukreuzen ist. Die Schulen können auch Formulare verwenden, die es ermöglichen, dass die Muster nur die jeweils zutreffenden Angaben enthalten. Dies gilt insbesondere für Schulen, die Textverarbeitungssysteme einsetzen. Anstelle eines Zeugnisses mit Vorderseite und Rückseite können zwei Zeugnisblätter verwendet werden, sofern durch eine Siegelung die Einheit des Zeugnisses sichergestellt wird. Für alle Formulare gilt das Format DIN A 4. Auf den Zeugnissen ist unter dem Namen und der amtlichen Bezeichnung der Schule die amtliche Schulnummer anzugeben. In alle Abschlusszeugnisse wird ein Hinweis aufgenommen, dass der Abschluss (Angabe des Abschlusses) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau (Niveau 2 - Hauptschulabschluss und Hauptschulabschluss nach Klasse 10, Niveau 3 - Mittlerer Schulabschluss) zugeordnet ist.
7.1.2 Für den Erwerb des Latinums gilt Anlage 15 VVzAPO-GOSt.
Auf allen Abschluss- und Abgangszeugnissen wird für die modernen und alten Fremdsprachen der Unterrichtszeitraum dokumentiert. Zusätzlich wird in den modernen Fremdsprachen bei mindestens ausreichenden Leistungen das Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ausgewiesen.
Auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 7 und höhere Klassen eines Gymnasiums sowie die Klasse 6 und höhere Klassen an allen anderen Schulformen besuchen, sind die beiden nachfolgenden Tabellen anzuwenden.
Das Referenzniveau ist gemäß folgender Tabelle einzutragen:
Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) - moderne Fremdsprachen | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Klasse | Englisch | Andere Fremdsprache ab | Andere Fremdsprache ab | Andere Fremdsprache ab | |||
Schulform | |||||||
GY | GE/SK | RS | HS | GY | GY/GE/SK/RS | GY/GE/SK/RS | |
5 | A1+ | A1+ | A1+ | A1+ | A1 |
|
|
6 | A2 | A1/A2 | A2 | A1/A2 | A1+ | A1 |
|
7 | A2+ | A2 | A2+ | A2 | A2 | A2 |
|
8 | A2/B1 | A2/B1 (E) | A2/B1 | A2/B1 (E) | A2/B1 | A2/B1 (GY) | A1/A2 |
9 | B1 | A2/B1 (E) | A2/B1 | A2/B1 (E) | B1 | B1 | A2/B1 (G8) |
10 | B1 (G9) | B1 | B1 | B1 A2/B1 | B1 | B1 | A2/B1 (G9/GE/ SK/RS) |
Für die Fremdsprachen Chinesisch und Japanisch sind die Referenzniveaus gemäß folgender Tabelle einzutragen:
Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) - Chinesisch/Japanisch | ||||
---|---|---|---|---|
Klasse | Chinesisch | Chinesisch | Chinesisch/ | Chinesisch/ |
Schulform | ||||
GY | GE/SK | GY | GE/SK | |
6 | A1 | A1 |
|
|
7 | A1+ | A1+ |
|
|
8 | A1/A2 | A1/A2 | A1 | A1 |
9 | A2 (G8) | A1/A2 | A1/A2 (G8) | A1+ |
10 | A2 (G9) | A2 | A1/A2 (G9) | A1/A2 |
A1 und A2 - elementare Sprachverwendung
B1 und B2 - selbstständige Sprachverwendung
C1 und C2 - kompetente Sprachverwendung
Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.
Die Referenzniveaus des GeR sind bei mindestens ausreichenden Leistungen am Ende der angegebenen Klasse erreicht. Entspricht eine fremdsprachliche Leistung im Abschluss- oder Abgangszeugnis nicht diesen Anforderungen, so ist das erzielte Referenzniveau des GeR über die mindestens mit der Note ausreichend bewertete Leistung der nächst niedrigeren Klasse zu ermitteln.
Abkürzungen:
HS=Hauptschule,
RS=Realschule,
GE=Gesamtschule,
G8=Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang,
G9=Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang,
SK=Sekundarschule,
E=Erweiterungskurs/Erweiterungsebene,
G=Grundkurs/Grundebene.
Die beiden nachfolgenden Tabellen sind auf alle Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die ab dem Schuljahr 2019/2020 die Klassen 5 und 6 eines Gymnasiums sowie die Klasse 5 an allen anderen Schulformen besuchen.
Das Referenzniveau ist gemäß folgender Tabelle einzutragen:
Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) - moderne Fremdsprachen | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Klasse | Englisch | Andere Fremdsprache ab | Andere Fremdsprache ab | Andere Fremdsprache ab | |||
Schulform | |||||||
G8/G9 | GE/SK | RS | HS | G8/G9 | G8/G9/GE/SK/RS | G8/G9/GE/SK/RS | |
5 | A1+ | A1+ | A1+ | A1+ | A1 |
|
|
6 | A2 | A1/A2 | A2 | A1/A2 | A1/A2 (G8) | A1 (G8) |
|
7 | A2+ | A2 | A2+ | A2 | A2 (G8) | A2 (G8) |
|
8 | A2/B1 | A2/B1 (E) | A2/B1 | A2/B1 (E) | A2/B1 (G8) | A2/B1 (G8) | A1/A2 (G8) |
9 | B1+ | A2/B1 (E) | A2/B1 | A2/B1 (E) | B1 | B1 | A2/B1 (G8) |
10 | B1+ (G9) | B1 | B1 | B1 A2/B1 | B1 | B1 | A2/B1 (G9/GE/ SK/RS) |
Für die Fremdsprachen Chinesisch und Japanisch sind die Referenzniveaus gemäß folgender Tabelle einzutragen:
Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) - Chinesisch/Japanisch | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Klasse | Chinesisch/ | Chinesisch/ | Chinesisch/ | |||
Schulform | ||||||
G8 | G9/GE/SK/RS | G8 | G9/GE/SK/RS | G8/G9 | G9/GE/SK/RS | |
5 | Pre-A1 | Pre-A1 |
|
|
|
|
6 | A1 | A1 | A1 |
|
|
|
7 | A1+ | A1+ | A1+ | A1 |
|
|
8 | A1/A2 | A1+ | A1/A2 | A1+ | A1 |
|
9 | A2 | A1/A2 | A2 (G8) | A1/A2 | A1/A2 | A1 |
10 |
| A2 |
| A2 |
| A1/A2 |
Pre-A1 - Vorstufe der elementaren Sprachverwendung
A1 und A2 - elementare Sprachverwendung
B1 und B2 - selbstständige Sprachverwendung
C1 und C2 - kompetente Sprachverwendung
Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.
Die Referenzniveaus des GeR sind bei mindestens ausreichenden Leistungen am Ende der angegebenen Klasse erreicht. Entspricht eine fremdsprachliche Leistung im Abschluss- oder Abgangszeugnis nicht diesen Anforderungen, so ist das erzielte Referenzniveau des GeR über die mindestens mit der Note ausreichend bewertete Leistung der nächst niedrigeren Klasse zu ermitteln.
Abkürzungen:
HS=Hauptschule,
RS=Realschule,
GE=Gesamtschule,
G8=Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang,
G9=Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang,
SK=Sekundarschule,
E=Erweiterungskurs/Erweiterungsebene,
G=Grundkurs/Grundebene.
7.1.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Unterzeichnung der Zeugnisse auf eine Vertreterin oder einen Vertreter übertragen.
7.1.4 Jedes Zeugnis wird auf den Tag der Aushändigung ausgestellt.
7.1.5 Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, werden am vorletzten Unterrichtstag ausgehändigt oder vorher übersandt. Diesen Schülerinnen und Schülern wird die Teilnahme am Unterricht bis zu den Sommerferien freigestellt. Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Abschlüsse erworben, wird grundsätzlich nur der weitergehende Abschluss auf dem Zeugnis vermerkt.
Beim Erwerb eines Abschlusses enthält das Zeugnis folgenden Vermerk:
„Sie/Er hat den ___________________________________ erworben.“
Beim Erwerb einer Berechtigung enthält das Zeugnis folgenden Vermerk:
„Ihr/Ihm wird die ___________________________________ erteilt.“
7.1.6 Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind (Nichtversetzung, Nichtbestehen der Nachprüfung, Nichtzuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung), kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die für die Fachaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Einzelnoten können nur ausnahmsweise mit dem Widerspruch angefochten werden, wenn die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines Verwaltungsakts (z.B. Versetzungsentscheidung, Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung) herbeiführt.
Gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die für die Fachaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 21 Absatz 4 ADO - BASS 21-02 Nr. 4).
7.2 zu Absatz 2
Für die Bescheinigung ehrenamtlichen Engagements und der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften der Schülerinnen und Schüler gilt der RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 24.04.2015 (BASS 12-65 Nr. 6).
7.4 zu Absatz 4
Die Schule verwendet den nach Anlage 11 vorgesehenen Vordruck.
7.5 zu Absatz 5
7.5.1 Die Lern- und Förderempfehlung leitet sich aus dem schulischen Förderkonzept (§ 3 Absatz 4) her. Sie richtet sich an die Eltern, die Schülerinnen und Schüler und an die Schule selbst. Sie beruht auf einem Beschluss der Klassen- oder Versetzungskonferenz und wird schriftlich neben dem Zeugnis erteilt. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer lädt die Eltern zu einem Beratungsgespräch ein.
7.5.2 Die Lern- und Förderempfehlung ist Teil schulischer Förderplanung und unterstützt die individuelle Lernentwicklung. Sie beschreibt die mit den Zeugnisnoten festgestellten fachlichen Minderleistungen und zeigt Wege auf, diese zu beheben. Sie nennt Ansatzpunkte und notwendige Maßnahmen, um fachliche Minderleistungen zu überwinden.
7.7 zu Absatz 7
Zeugnisnoten für Fächer, die in früheren Klassen abgeschlossen worden sind, werden unter Angabe der Klasse, in der sie zuletzt unterrichtet worden sind, in das Überweisungszeugnis aufgenommen.
7.8 zu Absatz 8
7.8.1 Wird auf einem Abschlusszeugnis ein Abschluss oder eine Berechtigung bescheinigt, den oder die eine Schülerin oder ein Schüler in einer früheren Klasse erworben hat, informieren die Bemerkungen darüber, in welchem Schuljahr der Abschluss oder die Berechtigung erworben wurde.
7.8.2 Zeugnisnoten für Fächer, die in früheren Klassen abgeschlossen worden sind, werden unter Angabe der Klasse, in der sie zuletzt unterrichtet worden sind, in das Abgangs- oder Abschlusszeugnis aufgenommen. Beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung bleiben sie außer Betracht. Die Übernahme dieser Zeugnisnoten kann auf Wunsch einer Schülerin oder eines Schülers unterbleiben.
VV zu § 8
8.1 zu Absatz 1
In der Gesamtschule und der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5, 6 und 8 Nummer 2 wird den Eltern vom ersten Halbjahr der Klasse 9 an halbjährlich schriftlich mitgeteilt, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler voraussichtlich erreichen wird. Die Schule verwendet dabei das in Anlagen 38 und 47 vorgesehene Formular.
VV zu § 9
9.1 zu Absatz 1
9.1.1 Diese Vorschrift gilt für Schülerinnen und Schüler, deren Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Verfahren nach der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (BASS 13-41 Nr. 2.1) förmlich festgestellt worden ist.
9.1.2 Darüber hinaus entscheidet für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, für die kein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung förmlich festgestellt worden ist, die Schulleitung in jedem Einzelfall; das gilt auch für die Abschlussverfahren (§§ 30 ff.).
9.1.3 Für Kinder und Jugendliche mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben gilt der Runderlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)“ (BASS 14-01 Nr. 1).
VV zu § 10
10.1 zu Absatz 1
Auf dem Zeugnis der Klasse 5 wird vermerkt: „Sie/Er geht in die Klasse 6 über.“ Dieser Vermerk kann durch Aussagen über die Leistungsentwicklung ergänzt werden.
10.3 zu Absatz 3:
Die Erprobungsstufen- oder Klassenkonferenz stellt sicher, dass etwaige Beeinträchtigungen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum Ende der Klasse 6 erkannt sowie geeignete Fördermaßnahmen eingeleitet und dokumentiert werden.
VV zu § 11
Entschließen sich die Eltern zu einem Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs, verständigt die bisherige Schule spätestens drei Wochen vor dem Ende des Schulhalbjahres die von den Eltern gewählte Schule. Kann eine Schülerin oder ein Schüler dort nicht aufgenommen werden, sorgt die abgebende Schule im Einvernehmen mit den Eltern und bei Bedarf mit Unterstützung der oberen Schulaufsichtsbehörde für die Aufnahme an einer anderen Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder des von den Eltern gewählten Bildungsgangs. Für den Wechsel zum Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang nach dem ersten Schulhalbjahr der Klasse 6 sind in der Regel hinreichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. Dies gilt auch für einen Wechsel von der Gesamtschule oder von der Sekundarschule zum Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang.
VV zu § 12
12.1 zu Absatz 1
12.1.1 Die VV zu § 11 gilt entsprechend beim Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs am Ende der Erprobungsstufe.
12.1.2 Schulen aller Schulformen sind im Rahmen ihrer Aufnahmekapazität zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die die Schulform wechseln, verpflichtet.
12.2 zu Absatz 2
12.2.1 Die Eignung wird auf dem Überweisungszeugnis vermerkt. Die Eignung für die Schulformen Realschule oder Gymnasium wird auch für die entsprechenden Bildungsgänge der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 vermerkt.
12.2.2 Durch den voneinander abweichenden Beginn der zweiten Fremdsprache setzen versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule ihre Schullaufbahn bei einem Wechsel an ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in der Regel in Klasse 6 fort. Die Fortsetzung der Schullaufbahn in Klasse 7 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang setzt in der Regel hinreichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
VV zu § 13
13.3 zu Absatz 3
13.3.1 Die abgebende Schule nimmt rechtzeitig Kontakt mit der von den Eltern gewünschten aufnehmenden Schule über den beabsichtigten Wechsel auf. Die Eignung für eine andere Schulform begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Spätestens zu Beginn der Klasse 8 informiert die Schule über die letztmalige Möglichkeit eines Schulformwechsels am Ende der Klasse 8.
13.3.2 Beim Wechsel in die Gesamtschule oder die Sekundarschule nach § 20 Absatz 5, 6 und 8 Nummer 2 entfällt die Eignungsfeststellung.
13.3.3 Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang können mit dem Versetzungszeugnis der Klasse 9 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe einer anderen Schulform oder eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang übergehen. Der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe sind auf dem Zeugnis zu vermerken.
13.5 zu Absatz 5
Die VV zu § 11 gilt entsprechend beim Wechsel zum Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang.
VV zu § 14
14.2 zu Absatz 2
Über die Aufnahme in einen Grundkurs oder einen Erweiterungskurs entscheidet die Klassenkonferenz. Sie prüft jeweils am Schuljahresende, im Einzelfall auch am Ende des Schulhalbjahres, ob ein Wechsel des Kurses erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Schule nach § 14 Absatz 3 in der Klasse 10 eine andere Organisationsform wählt.
14.4 zu Absatz 4
In den Klassen 9 und 10 Typ A werden als Wahlpflichtunterricht allein die Lernbereiche Arbeitslehre und Naturwissenschaften angeboten.
VV zu § 15
15.2 zu Absatz 2
15.2.1 Jede Realschule bietet mindestens drei Schwerpunkte an.
15.2.2 Realschulzweige in organisatorischen Zusammenschlüssen von Schulen mit einer Klasse pro Jahrgang bieten neben Französisch ein weiteres Schwerpunktfach im Wahlpflichtunterricht an.
15.2.3 Der Wahlpflichtunterricht umfasst neben der zweiten Fremdsprache
- im naturwissenschaftlich-technischen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Physik oder Chemie oder Biologie oder Technik oder Informatik,
- im sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Sozialwissenschaften oder Politik/Ökonomische Grundbildung,
- im musisch-künstlerischen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Kunst oder Musik.
15.2.4 Ist das Schwerpunktfach gleichzeitig Fach der Stundentafel (Biologie, Chemie, Physik, Kunst oder Musik), nimmt die Schülerin oder der Schüler daran allein im Wahlpflichtunterricht teil. Die dadurch frei gewordene Stundenzahl wird auf die verbliebenen Fächer des Lernbereichs aufgeteilt.
15.2.5 Schulen können im ersten Halbjahr der Klasse 7 den Schülerinnen und Schülern die bisher unbekannten Schwerpunktfächer in epochaler Form vorstellen. Die Leistungen werden auf dem Halbjahreszeugnis mit einer Note unter „Wahlpflichtunterricht“ unter Angabe der vorgestellten Fächer bewertet. Eine Entscheidung erfolgt in diesem Fall am Ende der Vorstellungsphase. Es gilt § 3 Absatz 2 Satz 3. Die Möglichkeit des Wechsels bleibt erhalten.
VV zu § 17
17.3 zu Absatz 3
17.3.1 Bei Fächern und Fächerkombinationen im Wahlpflichtbereich sind die Schwerpunkte so zu setzen, dass inhaltliche Doppelungen mit den Fächern des Pflichtbereichs vermieden werden.
17.3.2 Ein Wechsel der Kurse ist in begründeten Ausnahmefällen bis zum Ablauf des ersten Halbjahres des Wahlpflichtunterrichts möglich.
17.4 zu Absatz 4
17.4.1 Ergänzungsstunden können im Sinne der individuellen Förderung auch als „Lernzeiten“ genutzt werden.
17.4.2 Alle Ergänzungsstunden werden im Stundenplan kenntlich gemacht.
VV zu § 19
19.1 zu Absatz 1
19.1.1 Bei der Zusammensetzung der fünften Klassen ist darauf zu achten, dass in jede Klasse Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen aufgenommen werden. Den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen wird beim Unterricht im Klassenverband durch Binnendifferenzierung entsprochen.
19.1.2 Zur Beratung über die individuelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in den Klassen 5 und 6 werden in entsprechender Anwendung von § 10 Absatz 3 Klassenkonferenzen durchgeführt. Den Vorsitz führt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz übernimmt.
19.3 zu Absatz 3
Der mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Schwerpunkt umfasst die Fächer Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik und Technik.
Der gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftliche Schwerpunkt umfasst die Fächer Wirtschaft, Erdkunde, Geschichte, Politik und Hauswirtschaft.
Der künstlerisch-musische Schwerpunkt umfasst die Fächer Kunst, Musik sowie den Lernbereich Darstellen und Gestalten.
19.4 zu Absatz 4
19.4.1 Über die Aufnahme in einen Grundkurs oder einen Erweiterungskurs oder die Zuweisung zu einer Anspruchsebene entscheidet die Klassenkonferenz. Unabhängig davon, ob der leistungsdifferenzierte Unterricht in Form der Binnendifferenzierung oder in Kursen äußerer Fachleistungsdifferenzierung erfolgt, ist die Entscheidung im Zeugnis festzuhalten. Die Aufnahme in einen Erweiterungskurs oder die Zuweisung zu einer Erweiterungsebene setzt mindestens befriedigende Leistungen voraus.
19.4.2 Bei der Bildung von Kursen ist darauf zu achten, dass Grund- und Erweiterungskurse jeweils eine angemessene Leistungsbandbreite aufweisen. Die Klassenkonferenz prüft jeweils am Schuljahresende, im Einzelfall auch am Ende des Schulhalbjahres, ob ein Wechsel des Kurses erforderlich ist.
19.4.3 Am Ende des ersten Halbjahres der Klasse 10 ist der Wechsel des Kurses nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
19.4.4 Widersprechen die Eltern der Zuweisung zu einem Erweiterungskurs oder zur Erweiterungsebene, rät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Eltern, dem Beschluss der Klassenkonferenz zu folgen; danach entscheiden die Eltern. Widersprechen die Eltern der Zuweisung zu einem Grundkurs, entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der von den Eltern vorgetragenen Gesichtspunkte.
19.4.5 Die Entscheidung der Schulkonferenz, ob Physik oder Chemie fachleistungsdifferenziert unterrichtet wird, ist für mindestens drei Schuljahre für die Schule verbindlich.
19.4.6 Das Differenzierungskonzept soll Hinweise zur Evaluation enthalten. Die Schule stellt sicher, dass die Vorgaben der Richtlinien und Lehrpläne eingehalten werden.
VV zu § 20
20.1 zu Absatz 1
20.1.1 Bei der Zusammensetzung der fünften Klassen ist darauf zu achten, dass in jede Klasse Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen aufgenommen werden. Den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen wird beim Unterricht im Klassenverband durch Binnendifferenzierung entsprochen. Dies gilt in der integrierten Form (§ 20 Absatz 5) auch für die Zusammensetzung der siebten bis zehnten Klassen der Sekundarschule.
20.1.2 Zur Beratung über die individuelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in den Klassen 5 und 6 werden in entsprechender Anwendung von § 10 Absatz 3 Klassenkonferenzen durchgeführt. Den Vorsitz führt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz übernimmt.
20.2 zu Absatz 2
Der mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Schwerpunkt umfasst die Fächer Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik und Technik.
Der gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftliche Schwerpunkt umfasst die Fächer Wirtschaft, Erdkunde, Geschichte, Politik und Hauswirtschaft.
Der künstlerisch-musische Schwerpunkt umfasst die Fächer Kunst, Musik sowie den Lernbereich Darstellen und Gestalten.
20.3 zu Absatz 3 Nr. 4
Die Verwaltungsvorschrift 20.2 zu Absatz 2 gilt entsprechend.
20.5 zu Absatz 5
20.5.1 Über die Zuweisung zu einer Anspruchsebene (Grundebene, Erweiterungsebene) in einem Fach entscheidet die Klassenkonferenz. Die Entscheidung ist im Zeugnis festzuhalten. Die Zuweisung zu einer Erweiterungsebene setzt mindestens befriedigende Leistungen voraus. Die Klassenkonferenz prüft jeweils am Schuljahresende, im Einzelfall auch am Ende des Schulhalbjahres, ob ein Wechsel der Zuweisung zu einer Anspruchsebene erforderlich ist.
20.5.2 Am Ende des ersten Halbjahres der Klasse 10 ist der Wechsel der Zuweisung zu einer Anspruchsebene nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
20.5.3 Widersprechen die Eltern der Zuweisung zu einer Erweiterungsebene, rät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Eltern, dem Beschluss der Klassenkonferenz zu folgen; danach entscheiden die Eltern. Widersprechen die Eltern der Zuweisung zu einer Grundebene, entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der von den Eltern vorgetragenen Gesichtspunkte.
20.5.4 Die Entscheidung der Schulkonferenz, welches der beiden Fächer Physik oder Chemie auf zwei Anspruchsebenen unterrichtet wird, ist für mindestens drei Schuljahre für die Schule verbindlich.
20.6 zu Absatz 6
20.6.1 Der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen erfolgt in der Regel in Grund- und Erweiterungskursen. Über die Zuweisung zu einer Anspruchsebene (Grundebene, Erweiterungsebene) in einem Fach entscheidet die Klassenkonferenz. Unabhängig davon, ob der leistungsdifferenzierte Unterricht in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung oder in Form der Binnendifferenzierung erfolgt, ist die Entscheidung im Zeugnis festzuhalten. Die Zuweisung zu einer Erweiterungsebene setzt mindestens befriedigende Leistungen voraus.
20.6.2 Bei der Bildung von Kursen ist darauf zu achten, dass Grund- und Erweiterungskurse jeweils eine angemessene Leistungsbandbreite aufweisen. Die Klassenkonferenz prüft jeweils am Schuljahresende, im Einzelfall auch am Ende des Schulhalbjahres, ob ein Wechsel der Zuweisung zu einer Anspruchsebene erforderlich ist.
20.6.3 Am Ende des ersten Halbjahres der Klasse 10 ist der Wechsel der Anspruchsebene nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
20.6.4 Für Einwände der Eltern gegen die Zuweisung gilt die VV 20.5.3.
20.6.5 Die Entscheidung der Schulkonferenz, welches der beiden Fächer Physik oder Chemie auf zwei Anspruchsebenen unterrichtet wird, ist für mindestens drei Schuljahre für die Schule verbindlich.
20.7 zu Absatz 7
20.7.1 In der kooperativen Sekundarschule mit drei Bildungsgängen setzt die Fortsetzung der Schullaufbahn im Bildungsgang Realschule voraus, dass die Schülerin oder der Schüler am Ende der Klasse 6 befriedigende Leistungen in der überwiegenden Zahl der Fächer erreicht hat. Die Fortsetzung der Schullaufbahn im Bildungsgang Gymnasium setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler am Ende der Klasse 6 gute Leistungen in der überwiegenden Zahl der Fächer erreicht hat. Dabei soll die Versetzungskonferenz auch die Entwicklung des Lernverhaltens berücksichtigen.
20.7.2 In der kooperativen Sekundarschule mit zwei Bildungsgängen setzt die Fortsetzung der Schullaufbahn im Bildungsgang der Erweiterungsebene voraus, dass die Schülerin oder der Schüler am Ende der Klasse 6 mindestens befriedigende Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie in der überwiegenden Zahl der übrigen Fächer erreicht hat. Die Schullaufbahn wird auch dann im Bildungsgang der Erweiterungsebene fortgesetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch ausreichend sind und die ausreichende Leistung durch eine mindestens gute Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird.
20.7.3 Auf Antrag der Eltern ist bis Ende der Klasse 8 ein Bildungsgangwechsel in der Regel zum Ende eines Schuljahres möglich. Die Entscheidung darüber trifft die Versetzungskonferenz auf der Grundlage des Leistungsbildes und der Entwicklung des Lernverhaltens. Im Ausnahmefall ist ein Bildungsgangwechsel auch zum Ende eines Schulhalbjahres möglich.
20.7.4 Bei Nichtversetzung in den Bildungsgängen Realschule oder Gymnasium der kooperativen Sekundarschule mit drei Bildungsgängen oder der Erweiterungsebene der kooperativen Sekundarschule mit zwei Bildungsgängen kann die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung der Entwicklung des Lernverhaltens der Schülerin oder des Schülers auch ohne Antrag der Eltern einen Bildungsgangwechsel empfehlen.
20.8 zu Absatz 8
In dem gymnasialen Bildungsgang der kooperativen Form der Sekundarschule mit drei Bildungsgängen
- sind abweichend von § 17 Absatz 4 alle Ergänzungsstunden für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend,
- findet § 21 Absatz 3 keine Anwendung.
VV zu § 21
21.1 zu Absatz 1
21.1.1 Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen.
21.1.2 Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Sie oder er berücksichtigt die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.
21.1.3 Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor dem Versetzungstermin die Schule, entscheidet die Versetzungskonferenz über die Versetzung.
21.3 zu Absatz 3
Dem Antrag der Schule an die Schulaufsichtsbehörde zur Einrichtung einer Profilklasse ist das schulische Konzept beizufügen. Dieses muss enthalten:
- eine konkretisierte Stundentafel für die Profilklasse,
- eine Konkretisierung der Unterrichtsvorgaben gemäß § 29 SchulG,
- eine Aussage darüber, wie die Schülerinnen und Schüler der Profilklasse in das Fächerangebot der gymnasialen Oberstufe eingegliedert werden sollen,
- gegebenenfalls Hinweise auf Maßnahmen zur Begabtenförderung an der Schule.
Die Vorgaben des § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG zur Klassenbildung sind einzuhalten. Darüber hinaus kann die Schulleitung die Ausführung des Schulkonferenzbeschlusses zur Einrichtung einer Profilklasse aus organisatorischen Gründen wie z. B. der Unterrichtsorganisation, dem Fachlehrereinsatz oder der Fächerwahlmöglichkeiten ablehnen.
VV zu § 22
22.3 zu Absatz 3
Im Rahmen äußerer Differenzierung (§ 3 Absatz 4) erbrachte Leistungen sind nicht versetzungswirksam, können aber bei der Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden. Die Schule berücksichtigt positive Leistungen im muttersprachlichen Unterricht einschließlich der Islamkunde im Rahmen der Gesamtentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers; die Lehrkraft für den muttersprachlichen Unterricht erhält Gelegenheit, sich zu äußern.
22.4 zu Absatz 4
22.4.1 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kündigt die Versetzungswirksamkeit des Halbjahresunterrichts zu Beginn des Schuljahres schriftlich an. Die Note des in einem Schulhalbjahr unterrichteten Fachs wird in das Versetzungszeugnis unter Angabe des Zeitraumes, in dem das Fach erteilt worden ist, übernommen.
22.4.2 Besteht die Gefahr, dass der Halbjahresunterricht zum Schulhalbjahr mit einer nicht ausreichenden Leistung benotet wird, benachrichtigt die Schule die Eltern spätestens zehn Wochen vor dem Halbjahreszeugnis. Sie verwendet dabei den nach Anlage 11 vorgesehenen Vordruck.
VV zu § 23
23.1 zu Absatz 1
Sind die Voraussetzungen für die Nachprüfung erfüllt, erhalten die Eltern mit dem Zeugnis eine schriftliche Mitteilung, in welchen Fächern durch eine Nachprüfung die Versetzung erreicht werden kann und über den Anmeldeschluss. Gleichzeitig ist den Eltern ein Beratungsgespräch vor den Sommerferien anzubieten.
23.3 zu Absatz 3
Findet die Nachprüfung in einer Fächerkombination statt, die von mehreren Lehrkräften unterrichtet wurde, so sind diese an der Prüfung beteiligt; die Prüfungsanteile verteilen sich entsprechend dem Stundenanteil auf die Fächer.
23.4 zu Absatz 4
23.4.1 Die Aufgaben der mündlichen und schriftlichen Prüfung sind dem Unterricht des Schulhalbjahres zu entnehmen, in dem das Prüfungsfach zuletzt unterrichtet worden ist.
23.4.2 Die schriftliche Prüfung dauert ebenso lange wie eine Klassenarbeit. Das Prüfungsgespräch dauert in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
23.5 zu Absatz 5
23.5.1 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob die Nachprüfung bestanden wurde. Verlauf und Ergebnis der Nachprüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
23.5.2 Die Schule teilt den Eltern das Ergebnis einer nicht bestandenen Nachprüfung schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit.
VV zu § 24
24.1 zu Absatz 1
24.1.1 Diese Vorschrift gilt für Schülerinnen und Schüler der Hauptschule, der Realschule, der Gesamtschule, der Sekundarschule und des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang. Bei einer freiwilligen Wiederholung zum Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung sind die gleichen Fächer zu belegen, sofern diese angeboten werden.
24.1.2 Eine Schülerin oder ein Schüler der 10. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang (Einführungsphase), die oder der in der Einführungsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres auf Antrag in die 10. Klasse einer Hauptschule, einer Realschule, einer Gesamtschule, einer Sekundarschule oder eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang aufgenommen werden, um den mittleren Schulabschluss zu erwerben. Dies setzt voraus, dass nach der bisherigen Schullaufbahn eine Eingliederung in den jeweiligen Bildungsgang möglich ist. Die Entscheidung ist mit der oberen Schulaufsichtsbehörde abzustimmen. Die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe und die bereits erbrachten Fremdsprachenleistungen bleiben erhalten.
VV zu § 25
25.1 zu Absatz 1
In die Zeugnisse für die Klasse 9, 1. und 2. Halbjahr, werden in den Lernbereichen Arbeitslehre und Naturwissenschaften ausschließlich die Einzelnoten für die Fächer Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft sowie Biologie, Physik, Chemie aufgenommen. Diese Noten sind versetzungswirksam.
VV zu § 28
28.1 zu Absatz 1
Ist im zweiten Schulhalbjahr absehbar, dass die Klassenkonferenz den Verbleib der Schülerin oder des Schülers in der bisherigen Klasse empfehlen wird, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Eltern schriftlich spätestens zehn Wochen vor Beginn der Sommerferien und bietet ihnen einen Beratungstermin an.
VV zu § 29
29.1 zu Absatz 1
Ist im zweiten Schulhalbjahr absehbar, dass die Klassenkonferenz den Verbleib der Schülerin oder des Schülers in der bisherigen Klasse empfehlen wird, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Eltern schriftlich spätestens zehn Wochen vor Beginn der Sommerferien und bietet ihnen einen Beratungstermin an. Dies gilt auch für die Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2.
VV zu § 30
Eine Beurlaubung zum Auslandsaufenthalt in Klasse 10 als letztem Jahr der Sekundarstufe I ist nur möglich, wenn die Klasse 10 wiederholt wird oder mindestens durch Teilnahme am Unterricht im 2. Halbjahr der Klasse 10 hinreichende Beurteilungsgrundlagen in allen Fächern und die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Abschlussverfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses und ggf. der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe gewährleistet sind.
VV zu § 33
33.1 zu Absatz 1
33.1.1 Die Schule stellt sicher, dass Prüfungsunterlagen nicht in die Hände Unbefugter gelangen und die Geheimhaltung gewahrt bleibt.
33.1.2 Zum Schutz der Vertraulichkeit darf der Umgang mit den vom Ministerium übermittelten Prüfungsaufgaben nicht von einer Person alleine ausgeführt werden.
33.1.3 Die Bearbeitungsdauer beträgt für die schriftliche Prüfung auf dem Anforderungsniveau des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10:
Deutsch (125 Minuten),
Mathematik (90 Minuten),
Fremdsprache (90 Minuten)
die schriftliche Prüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife):
Deutsch (150 Minuten),
Mathematik (120 Minuten),
Fremdsprache (120 Minuten)
Der jährliche Erlass zu den zentralen Prüfungen kann geringfügige Abweichungen vorsehen.
33.3 zu Absatz 3
Die mit der Zweitkorrektur beauftragte Lehrkraft muss über eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Prüfungsfach verfügen.
VV zu § 34
34.2 zu Absatz 2
34.2.1 Die Schule fordert die Eltern auf, ihr Kind so rechtzeitig zur mündlichen Prüfung anzumelden, dass die Anmeldung spätestens am dritten Unterrichtstag vor der Prüfung in der Schule vorliegt.
34.2.2 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer berät die Schülerin oder den Schüler über mögliche Folgen der Teilnahme an der mündlichen Prüfung.
34.3 zu Absatz 3
Zur Vorbereitung auf eine mündliche Prüfung teilt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer am Tag der Bekanntgabe der Vornote (§ 32 Absatz 1) der Schülerin oder dem Schüler drei Unterrichtsvorhaben aus der Klasse 10 als mögliche Prüfungsthemen mit.
VV zu § 35
Vor den Prüfungen macht sich der Fachprüfungsausschuss mit den Aufgaben vertraut und trifft Festlegungen zum Verlauf der Prüfungen und zu den Prüfungsanforderungen.
VV zu § 36
36.1 zu Absatz 1
36.1.1 Die mündlichen Prüfungen werden in dem durch das Ministerium jährlich festgelegten Zeitraum von der Schule selbst terminiert.
36.1.2 Die Schülerin oder der Schüler erhält eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten, um sich mit der Aufgabe vertraut zu machen. Die Vorbereitung findet unmittelbar vor der Prüfung unter Aufsicht statt.
36.1.3 Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer führt das Prüfungsgespräch und gibt der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit, Überlegungen selbstständig vorzutragen.
36.1.4 Nach jeder Prüfung oder jedem Block inhaltsgleicher Prüfungen berät der Fachprüfungsausschuss über die Prüfungsleistung. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt die Prüfungsleistung und macht dem Fachprüfungsausschuss einen Bewertungsvorschlag. Der Fachprüfungsausschuss berät über den Vorschlag und beschließt eine Bewertung.
36.2 zu Absatz 2
36.2.1 Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer erstellt auf der Grundlage von zwei der drei benannten Unterrichtsvorhaben (VV 34.3) die Prüfungsaufgaben. Dabei sind die Unterrichtsvorhaben gleichgewichtig zu berücksichtigen. Eine Wiederholung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen.
36.2.2 Eine Aufgabe kann für bis zu drei unmittelbar nacheinander stattfindende mündliche Prüfungen verwendet werden, wenn die noch zu prüfenden Schülerinnen und Schüler keine Hinweise über die verwendete Aufgabe erhalten können.
VV zu § 38
38.1 zu Absatz 1
38.1.1 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
38.1.2 Mündliche Prüfungen werden unmittelbar nach der Genesung, spätestens jedoch bis zum Ende der Sommerferien nachgeholt; bei einer freiwilligen Meldung zur mündlichen Prüfung (§ 34 Absatz 2) kann die Schülerin oder der Schüler auf den Nachholtermin verzichten.
VV zu § 40
40.2 zu Absatz 2
In den Fächern Englisch und Mathematik können in Erweiterungskursen die Mindestanforderungen um eine Notenstufe unterschritten werden. Dies gilt auch, wenn nach Wahl einer anderen Unterrichtsorganisation (§ 14 Absatz 2) Unterricht auf der Erweiterungsebene erteilt wurde.
Englisch gilt als übriges Fach im Sinne von § 25 Absatz 1 APO-S I. Andere Fremdsprachen als Englisch bleiben unberücksichtigt.
40.3 zu Absatz 3
In Gesamtschulen und in Sekundarschulen nach § 20 Absatz 5 und 6
- werden Leistungen in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene wie um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf Grundebene gewertet,
- gilt Englisch als übriges Fach im Sinne von § 25 Absatz 1,
- bleiben andere Fremdsprachen als Englisch unberücksichtigt,
- sind in den Lernbereichen Arbeitslehre und Naturwissenschaften ausschließlich die Einzelnoten der Fächer Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft sowie Biologie, Physik und Chemie maßgeblich.
40.4 zu Absatz 4
Englisch gilt als übriges Fach im Sinne von § 25 Absatz 1 APO-S I. Andere Fremdsprachen als Englisch bleiben unberücksichtigt.
VV zu § 41
41.1 zu Absatz 1
41.1.1 Für die Vergabe des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 wird für die Lernbereiche Arbeitslehre und Naturwissenschaften jeweils eine Gesamtnote gebildet. Die Lernbereichsnote wird von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemeinsam festgesetzt. Eine zusätzliche Benotung der Einzelfächer der Lernbereiche findet nicht statt.
41.1.2 In Gesamtschulen und in Sekundarschulen nach § 20 Absatz 5 und 6
- werden Leistungen in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene wie um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf Grundebene gewertet,
- gilt Englisch als übriges Fach im Sinne von § 25 Absatz 1,
- bleiben andere Fremdsprachen als Englisch unberücksichtigt,
- werden die Leistungen in den Lernbereichen Arbeitslehre und Naturwissenschaften jeweils zu einer Gesamtnote zusammengefasst. Die Lernbereichsnote wird von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemeinsam festgesetzt. Eine zusätzliche Benotung der Einzelfächer der Lernbereiche findet nicht statt.
41.2 zu Absatz 2
41.2.1 Für die Vergabe eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses an Schülerinnen und Schüler der Realschule, der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 oder des Gymnasiums gelten als Fächer im Sinne von Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 1:
11. Deutsch,
12. Mathematik,
13. Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik),
14. Lernbereich Gesellschaftslehre (Geschichte, Erdkunde, Politik).
41.2.2 Englisch gilt als übriges Fach im Sinne von § 25 Absatz 1. Andere Fremdsprachen als Englisch bleiben unberücksichtigt.
41.2.3 Für die Lernbereiche Naturwissenschaften und Gesellschaftslehre wird jeweils eine Gesamtnote gebildet. Die Lernbereichsnote wird von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemeinsam festgesetzt. Eine zusätzliche Benotung der Einzelfächer der Lernbereiche findet nicht statt.
VV zu § 42
42.1 zu Absatz 1
Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang erwerben den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt), Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK).
Für die Vergabe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang gilt als Fach des Wahlpflichtunterrichts im Sinne des § 26 Absatz 1 die zweite Fremdsprache. Die Fächer des Wahlpflichtunterrichts (§ 17 Absatz 3) zählen zu den übrigen Fächern gemäß § 26 Absatz 1.
VV zu § 43
43.4 zu Absatz 4
Auch eine Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen in den Fächern gemäß Nummer 2 kann durch eine um eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen werden.
VV zu § 44
44.3 zu Absatz 3
Eine Nachprüfung in einem mit der Note ungenügend bewerteten Fach ist nicht möglich.
VV zu § 46
46.3 zu Absatz 3
Lerndokumentationen (z.B. das Schultagebuch) gewährleisten die Weitergabe der Lernstände in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache. Weitere Regelungen für Kinder beruflich Reisender sind durch Runderlass (BASS 15-05 Nr. 21) festgelegt.
VV zu § 47
47.1 zu Absatz 1
Im Rahmen freier Kapazitäten können auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen die Schullaufbahn im Bildungsgang der Hauptschule fortsetzen.
47.2 zu Absatz 2
47.2.1 Für die Nutzung der Ergänzungsstunden gilt § 14 Absatz 5.
47.2.2 Stundentafel für den Hauptschulbildungsgang an Realschulen
Fächer | Unterrichtsstunden |
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Deutsch | 16 |
Deutsch - Ergänzungsstunde | 1 |
Gesellschaftslehre4: Erdkunde Politik | 15 |
Mathematik | 16 |
Naturwissenschaften1: Biologie Chemie Physik | 16 |
Englisch | 14 |
Kunst, Musik, Textilgestaltung1: Kunst Musik Textilgestaltung | 8 |
Religionslehre5 | 8 |
Sport | 10-12 |
Differenzierung/Wahlpflichtunterricht Technik Wirtschaft Hauswirtschaft | 12 |
Kernstunden | 116-118 |
Ergänzungsstunden für Förderunterricht | 13 von insgesamt 14 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 7: 30-33 Klasse 8: 30-33 Klasse 9: 31-34 Klasse 10: 31-34 |
Gesamtwochenstunden | 124-126 in Klassen 7-10 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |
47.2.3 Schülerinnen und Schüler, die dem Hauptschulbildungsgang angehören, werden gemäß § 14 Absatz 2 in den Fächern Englisch und Mathematik in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen (hier: Grundebene, Erweiterungsebene) unterrichtet. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler der Erweiterungsebene niveaugleich mit den Schülerinnen und Schülern des Realschulbildungsgangs unterrichtet.
47.3 zu Absatz 3
Die Beratungspflicht nach § 8 erstreckt sich auch auf die Möglichkeit eines Bildungsgangswechsels.
47.4 zu Absatz 4
In der Klasse 10 des Realschulbildungsgangs gilt § 15 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass Ergänzungsstunden vorrangig für das Erreichen von Abschlüssen und Berechtigungen verwendet werden.
Nachfolgend finden Sie die Anlagen zur VVzAPO-S I: (Hier nicht abgebildet; sie werden nur in der BASS online unter der BASS 13-21 Nr. 1.1/1.2 abgebildet - https://bass.schul-welt.de/12691.htm).
Vorbemerkungen zu den Zeugnisformularen
Die nachfolgenden Zeugnisformulare im Format DIN A 4 - hier verkleinert dargestellt - gelten ab dem Schuljahr 2019/2020 für alle Klassen aller Schulformen der Sekundarstufe I.
Anlagen 10 bis 18 (Hier nicht abgebildet; sie werden nur in der BASS online unter der BASS 13-21 Nr. 1.1/1.2 abgebildet - https://bass.schul-welt.de/12691.htm)
Zu Anlagen 12 bis 18
Hinweise zum Zeugnis der Hauptschule
Hinweise zum Zeugnis
(Diese Hinweise sind im Kleindruck auf der letzten Seite aller Zeugnisse abzudrucken; dabei sind in der Rechtsbehelfsbelehrung der Name und die Anschrift der das Zeugnis ausstellenden Schule zu ergänzen.)
1. Zur Spalte „Bemerkungen“
Hier können eingetragen werden:
- besondere Leistungsnachweise wie Jugendsportabzeichen oder Schwimmzeugnis sowie Angaben über freiwillig besuchte Kurse (z.B. Erste Hilfe),
- Angaben über die Leistungen im muttersprachlichen Unterricht,
- Angaben zur Wiederholung, Vorversetzung oder zum Rücktritt,
- Angaben zum Schulwechsel,
- Versetzungsvermerk bei Überweisungs- oder Abgangszeugnissen.
2. Notenstufen, Unterrichtsorganisation
a) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1)
2. gut (2)
3. befriedigend (3)
4. ausreichend (4)
5. mangelhaft (5)
6. ungenügend (6)
b) Der Unterricht in Englisch und Mathematik wird in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen erteilt:
auf der Grundebene und der Erweiterungsebene. Der Unterricht auf der Grundebene orientiert sich an Anforderungen, die in Verbindung mit anderen von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen als Voraussetzungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses und des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 maßgebend sind. Die Anforderungen auf der Erweiterungsebene sind auf das Erreichen des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ausgerichtet. In den Fachleistungskursen werden die Noten wie unter Buchstabe a ausgewiesen erteilt.
3. Abschlüsse der Hauptschule am Ende der Klasse 9 und der Klasse 10
Die Hauptschule vermittelt am Ende der Klasse 9 und der Klasse 10 folgende Abschlüsse:
- den „Hauptschulabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Klasse 9 der Hauptschule erreicht haben,
- den „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ für Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Klasse 10 Typ A der Hauptschule erreicht haben oder die Klasse 10 Typ B der Hauptschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, deren Leistungen jedoch den Versetzungsbedingungen der Klasse 10 Typ A entsprechen,
- den „mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ für Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Klasse 10 Typ B erreicht haben.
Wer die Hauptschule nach erfüllter Schulpflicht verlässt, ohne einen Abschluss erreicht zu haben, erhält ein Abgangszeugnis.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Anlagen 19 bis 24 (Hier nicht abgebildet; sie werden nur in der BASS online unter der BASS 13-21 Nr. 1.1/1.2 abgebildet - https://bass.schul-welt.de/12691.htm)
Zu Anlagen 19 bis 24
Hinweise zum Zeugnis der Realschule
Hinweise zum Zeugnis
(Diese Hinweise sind im Kleindruck auf der letzten Seite aller Zeugnisse abzudrucken; dabei sind in der Rechtsbehelfsbelehrung der Name und die Anschrift der das Zeugnis ausstellenden Schule zu ergänzen.)
1. Zur Spalte „Bemerkungen“
Hier können eingetragen werden:
- besondere Leistungsnachweise wie Jugendsportabzeichen oder Schwimmzeugnis sowie Angaben über freiwillig besuchte Kurse (z.B. Erste Hilfe),
- Angaben über die Leistungen im muttersprachlichen Unterricht,
- Angaben zur Wiederholung, Vorversetzung oder zum Rücktritt,
- Angaben zum Schulwechsel,
- Versetzungsvermerk bei Überweisungs- oder Abgangszeugnissen.
2. Notenstufen
Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1)
2. gut (2)
3. befriedigend (3)
4. ausreichend (4)
5. mangelhaft (5)
6. ungenügend (6)
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Anlagen 25 bis 30 (Hier nicht abgebildet; sie werden nur in der BASS online unter der BASS 13-21 Nr. 1.1/1.2 abgebildet - https://bass.schul-welt.de/12691.htm)
Zu Anlagen 25 bis 30
Hinweise zum Zeugnis des Hauptschulbildungsgangs der Realschule
Hinweise zum Zeugnis
(Diese Hinweise sind im Kleindruck auf der letzten Seite aller Zeugnisse abzudrucken; dabei sind in der Rechtsbehelfsbelehrung der Name und die Anschrift der das Zeugnis ausstellenden Schule zu ergänzen.)
1. Zur Spalte „Bemerkungen“
Hier können eingetragen werden:
- besondere Leistungsnachweise wie Jugendsportabzeichen oder Schwimmzeugnis sowie Angaben über freiwillig besuchte Kurse (z.B. Erste Hilfe),
- Angaben über die Leistungen im muttersprachlichen Unterricht,
- Angaben zur Wiederholung, Vorversetzung oder zum Rücktritt,
- Angaben zum Schulwechsel,
- Versetzungsvermerk bei Überweisungs- oder Abgangszeugnissen.
2. Notenstufen, Unterrichtsorganisation
a) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1)
2. gut (2)
3. befriedigend (3)
4. ausreichend (4)
5. mangelhaft (5)
6. ungenügend (6)
b) Der Unterricht in Englisch und Mathematik wird in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen erteilt:
auf der Grundebene und der Erweiterungsebene. Der Unterricht auf der Grundebene orientiert sich an Anforderungen, die in Verbindung mit anderen von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen als Voraussetzungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses und des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 maßgebend sind. Die Anforderungen auf der Erweiterungsebene sind auf das Erreichen des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ausgerichtet. In den Fachleistungskursen werden die Noten wie unter Buchstabe a ausgewiesen erteilt.
3. Abschlüsse im Hauptschulbildungsgang der Realschule am Ende der Klasse 9 und der Klasse 10
Im Bildungsgang Hauptschule der Realschule werden am Ende der Klasse 9 und der Klasse 10 folgende Abschlüsse vermittelt:
- der „Hauptschulabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Klasse 9 der Hauptschule erreicht haben,
- der „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ für Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Klasse 10 der Hauptschule erreicht haben.
Wer den Hauptschulbildungsgang der Realschule nach erfüllter Schulpflicht verlässt, ohne einen Abschluss erreicht zu haben, erhält ein Abgangszeugnis.
4.Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Anlagen 31 bis 37 (Hier nicht abgebildet; sie werden nur in der BASS online unter der BASS 13-21 Nr. 1.1/1.2 abgebildet - https://bass.schul-welt.de/12691.htm)
Zu Anlagen 31 bis 37
Hinweise zum Zeugnis des Gymnasiums
Hinweise zum Zeugnis
(Diese Hinweise sind im Kleindruck auf der letzten Seite aller Zeugnisse abzudrucken; dabei sind in der Rechtsbehelfsbelehrung der Name und die Anschrift der das Zeugnis ausstellenden Schule zu ergänzen.)
1. Zur Spalte „Bemerkungen“
Hier können eingetragen werden:
- Erwerb der Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,
- Erwerb der Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe,
- Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife),
- Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses nach Klasse 10,
- Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses nach Klasse 9,
- Teilnahme an einem Angebot der informatischen Bildung,
- besondere Leistungsnachweise wie Jugendsportabzeichen oder Schwimmzeugnis sowie Angaben über freiwillig besuchte Kurse (z.B. Erste Hilfe),
- Angaben über die Leistungen im muttersprachlichen Unterricht,
- Angaben zur Wiederholung, Vorversetzung oder zum Rücktritt,
- Angaben zum Schulwechsel,
- Versetzungsvermerk bei Überweisungs- oder Abgangszeugnissen.
An einem Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang wird die Teilnahme an einem Angebot zur informatischen Bildung vermerkt.
2. Notenstufen
Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1)
2. gut (2)
3. befriedigend (3)
4. ausreichend (4)
5. mangelhaft (5)
6. ungenügend (6)
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Anlagen 38 bis 45 (Hier nicht abgebildet; sie werden nur in der BASS online unter der BASS 13-21 Nr. 1.1/1.2 abgebildet - https://bass.schul-welt.de/12691.htm)
Zu Anlagen 38 bis 45
Hinweise zum Zeugnis der Gesamtschule
Hinweise zum Zeugnis
(Diese Hinweise sind im Kleindruck auf der letzten Seite aller Zeugnisse abzudrucken; dabei sind in der Rechtsbehelfsbelehrung der Name und die Anschrift der das Zeugnis ausstellenden Schule zu ergänzen.)
1. Zur Spalte „Bemerkungen“
Hier können eingetragen werden:
- Erwerb des Hauptschulabschlusses,
- Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10,
- Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife),
- Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,
- besondere Leistungsnachweise wie Jugendsportabzeichen oder Schwimmzeugnis sowie Angaben über freiwillig besuchte Kurse (z. B. Erste Hilfe),
- Angaben über die Leistungen im muttersprachlichen Unterricht,
- Angaben zur Wiederholung, Vorversetzung oder zum Rücktritt,
- Angaben zum Schulwechsel,
- Versetzungsvermerk bei Überweisungs- oder Abgangszeugnissen.
2. Notenstufen
Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1)
2. gut (2)
3. befriedigend (3)
4. ausreichend (4)
5. mangelhaft (5)
6. ungenügend (6)
3. In den Klassen 7 bis 10 wird der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik, in den Klassen 8 (ggf. 9) bis 10 im Fach Deutsch, ab Klasse 9 in Physik oder Chemie auf zwei Anspruchsebenen erteilt. Ihren Leistungen in dem jeweiligen Fach entsprechend werden die Schülerinnen und Schüler entweder Grundebenen oder Erweiterungsebenen zugewiesen. Der Unterricht in Grundebenen orientiert sich an Anforderungen, die in Verbindung mit anderen von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen als Voraussetzungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses und des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 maßgebend sind. Die Anforderungen in Erweiterungsebenen sind auf das Erreichen des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ausgerichtet.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Anlagen 46 bis 54 (Hier nicht abgebildet; sie werden nur in der BASS online unter der BASS 13-21 Nr. 1.1/1.2 abgebildet - https://bass.schul-welt.de/12691.htm)
Zu Anlagen 46 bis 54
Hinweise zum Zeugnis der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 und 6 (integrierte und teilintegrierte Organisationsform)
Hinweise zum Zeugnis
(Diese Hinweise sind im Kleindruck auf der letzten Seite aller Zeugnisse abzudrucken; dabei sind in der Rechtsbehelfsbelehrung der Name und die Anschrift der das Zeugnis ausstellenden Schule zu ergänzen.)
1. Zur Spalte „Bemerkungen“
Hier können eingetragen werden:
- besondere Leistungsnachweise wie Jugendsportabzeichen oder Schwimmzeugnis sowie Angaben über freiwillig besuchte Kurse (z.B. Erste Hilfe),
- Angaben über die Leistungen im muttersprachlichen Unterricht,
- Angaben zur Wiederholung, Vorversetzung oder zum Rücktritt,
- Angaben zum Schulwechsel,
- Versetzungsvermerk bei Überweisungs- oder Abgangszeugnissen.
2. Notenstufen
Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1)
2. gut (2)
3. befriedigend (3)
4. ausreichend (4)
5. mangelhaft (5)
6. ungenügend (6)
3. In den Klassen 7 bis 10 wird der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik, in den Klassen 8 (ggf. 9) bis 10 im Fach Deutsch, ab Klasse 9 in Physik oder Chemie auf zwei Anspruchsebenen erteilt. Ihren Leistungen in dem jeweiligen Fach entsprechend werden die Schülerinnen und Schüler entweder Grundebenen oder Erweiterungsebenen zugewiesen. Der Unterricht in Grundebenen orientiert sich an Anforderungen, die in Verbindung mit anderen von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen als Voraussetzungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses und des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 maßgebend sind. Die Anforderungen in Erweiterungsebenen sind auf das Erreichen des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ausgerichtet.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Anlagen 55 bis 60 (Hier nicht abgebildet; sie werden nur in der BASS online unter der BASS 13-21 Nr. 1.1/1.2 abgebildet - https://bass.schul-welt.de/12691.htm)
Zu Anlagen 55 bis 60
Hinweise zum Zeugnis der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8
Nummer 1 und 2 (kooperative Organisationsformen)
Hinweise zum Zeugnis
(Diese Hinweise sind im Kleindruck auf der letzten Seite aller Zeugnisse abzudrucken; dabei sind in der Rechtsbehelfsbelehrung der Name und die Anschrift der das Zeugnis ausstellenden Schule zu ergänzen.)
1. Zur Spalte „Bemerkungen“
Hier können eingetragen werden:
- besondere Leistungsnachweise wie Jugendsportabzeichen oder Schwimmzeugnis sowie Angaben über freiwillig besuchte Kurse (z.B. Erste Hilfe),
- Angaben über die Leistungen im muttersprachlichen Unterricht,
- Angaben zur Wiederholung, Vorversetzung oder zum Rücktritt,
- Angaben zum Schulwechsel,
- Versetzungsvermerk bei Überweisungs- oder Abgangszeugnissen.
2. Notenstufen
Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG zugrunde gelegt:
1. sehr gut (1)
2. gut (2)
3. befriedigend (3)
4. ausreichend (4)
5. mangelhaft (5)
6. ungenügend (6)
3. Für die Klassen 7 bis 10 gilt:
Der Unterricht in der kooperativen Organisationsform mit drei Bildungsgängen orientiert sich an den Vorgaben der jeweiligen Schulform.
Der Unterricht in der kooperativen Organisationsform mit zwei Anforderungsebenen orientiert sich auf der Grundebene an den Anforderungen der Haupt- und Realschule und auf der Erweiterungsebene an den Anforderungen der Realschule und des Gymnasiums.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Anlage 61
Bewertungsraster für mündliche Kommunikationsträger - Sekundarstufe I
(Hier nicht abgebildet; sie wird nur in der BASS online unter der BASS 13-21 Nr. 1.1/1.2 abgebildet - https://bass.schul-welt.de/12691.htm)
Der RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11.06.2013 (BASS 13-21 Nr. 1.2) wird aufgehoben.
ABl. NRW. 08/19
1 Beginnend mit dem 2. Schulhalbjahr.
2 Zweite Fremdsprache.
3 Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, werden in Englisch in den Klassen 5 und 6 jeweils vier Klassenarbeiten geschrieben. In der zweiten Fremdsprache werden in Klasse 5 vier, in Klasse 6 sechs Klassenarbeiten geschrieben.
4 Innerhalb der Lernbereiche sind die Fächer während des Bildungsgangs gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Naturwissenschaften wechseln fachbezogene Lehrgänge mit fachübergreifenden Projekten.
5 Für den Unterricht in praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.
6 Gemäß schulinterner Förderplanung verteilt auf die Klassen 5-10.