Die Regelungen zum Latinum in den Verwaltungsvorschriften zur APO-GOSt haben Auswirkungen auf die Stundenverteilung in der Sekundarstufe I. Die Anlage 15 wird daher bereits jetzt um Regelungen für den neuen neunjährigen Bildungsgang ergänzt. Darüber hinaus konkretisiert eine neue VV, dass die beiden Prüfungsteile der mündlichen Abiturprüfung ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben sollen. |
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über den Bildungsgang
und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt);
Änderung - Erwerb des Latinums
am Ende der Sekundarstufe I
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 01.07.2019 - 521-6.03.25.06-150738
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18.11.2006
(BASS 13-32 Nr. 3.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In VV 38 wird in VV 38.4 folgender Satz vorangestellt:
„Die Prüfungsteile sollen ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben.“
2. Anlage 15 wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2. erhält folgende Fassung:
1.2 Voraussetzungen Ein Latinum wird erworben nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend dem Lehrplan für das Fach Latein von: | |
1.2.1 Schülerinnen und Schülern, die sich in einem achtjährigen Bildungsgang eines Gymnasiums befinden oder bis zum Schuljahr 2018/2019 in die Sekundarstufe I einer Gesamtschule oder Sekundarschule eingetreten sind. | |
Klasse/ | Voraussetzungen |
1.2.1.1 5 bis Ende Klasse 9 (Sek I) | mindestens 20 Wochenstunden, Endnote im Abschlusshalbjahr: |
1.2.1.2 5 bis Ende der Einführungsphase | Endnote im Abschlusshalbjahr: |
1.2.1.3 6 bis Ende der Einführungsphase | Endnote im Abschlusshalbjahr: |
1.2.1.4 8 bis Ende der Qualifikationsphase | Endnote im Abschlusshalbjahr: |
1.2.1.5 8 bis Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase | Unterrichtsumfang von insgesamt 14 Wochenstunden sowie |
1.2.1.6 Schülerinnen und Schüler, die Lateinunterricht ab Klasse 5 (Nr. 1.2.1.2) besucht haben und ab der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe drei weitere Fremdsprachen, darunter eine neu einsetzende Fremdsprache, belegen, können am Ende der Sekundarstufe I zu einer Prüfung zum Erwerb des Latinums gemäß Nummer 1.4 zugelassen werden. Voraussetzungen sind mindestens gute Leistungen in den Halbjahren 8.2 und 9.1. | |
1.2.2 Schülerinnen und Schülern, die sich in einem neunjährigen Bildungsgang eines Gymnasiums befinden oder ab dem Schuljahr 2019/2020 in die Sekundarstufe I einer Gesamtschule oder einer Sekundarschule eingetreten sind. | |
Klasse/ | Voraussetzungen |
1.2.2.1 5 bis Ende Klasse 10 | mindestens 20 Wochenstunden, |
1.2.2.2 5 bis Ende der Einführungsphase | Endnote im Abschlusshalbjahr: |
1.2.2.3 7 bis Ende der Einführungsphase | Endnote im Abschlusshalbjahr: |
1.2.2.4 9 bis Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase | Endnote im Abschlusshalbjahr: |
1.2.2.5 Schülerinnen und Schüler, die Lateinunterricht ab Klasse 5 (Nr. 1.2.2.2) besucht haben und ab der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe drei weitere Fremdsprachen, darunter eine neu einsetzende Fremdsprache, belegen, können am Ende der Sekundarstufe l zu einer Prüfung zum Erwerb des Latinums gemäß Nummer 1.4 zugelassen werden. Voraussetzungen sind mindestens gute Leistungen in den Halbjahren 9.2 und 10.1. | |
1.2.2.6 Für Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 APO-S I legen die Schulen der Schulaufsicht im Rahmen der zu genehmigenden Stundentafel ein Konzept zur Vergabe des Latinums unter Berücksichtigung der voranstehenden Vorgaben vor. | |
1.2.3 Lateinbeginn in der gymnasialen Oberstufe | |
1.2.3.1 als neu einsetzende Fremdsprache: Beginn der Einführungsphase bis Ende der Qualifikationsphase | Prüfung gemäß Nummer 1.4 Ergebnis: mindestens ausreichend Ist die neu einsetzende Fremdsprache 3. oder 4. Fach der Abiturprüfung, so wird diese Prüfungsleistung im Rahmen der Prüfung gemäß Nummer 1.4 entsprechend als schriftlicher bzw. mündlicher Prüfungsteil anerkannt. |
b) In Nummer 1.3.1 werden die Angabe „1.2.2.“ durch „1.2.1.2“ und die Angabe „1.2.3“ durch „1.2.1.3“ ersetzt sowie die Angabe „oder 1.2.2.2“ angefügt.
c) In Nummer 1.3.2 werden die Angabe „1.2.4“ durch „1.2.1.4“ und die Angabe „1.2.5“ durch „1.2.1.5“ ersetzt sowie die Angabe „oder 1.2.2.3“ angefügt.
d) In Nummer 1.5.1. werden nach der Angabe „8“ die Wörter „für die Jahrgänge gemäß Nummer 1.2.1 oder Klasse 5, 7 oder 9 für die Jahrgänge gemäß Nummer 1.2.2“ eingefügt.
e) In Nummer 2.2.1 werden nach der Angabe „8“ die Wörter „für die Jahrgänge gemäß Nummer 1.2.1 bzw. 9 für die Jahrgänge gemäß Nummer 1.2.2“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Für Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 APO-S I legen die Schulen der Schulaufsicht im Rahmen der zu genehmigenden Stundentafel ein Konzept zur Vergabe des Graecums unter Berücksichtigung der voranstehenden Vorgaben vor.“
f) In Nummer 3.2. wird die Angabe „Klasse/“ gestrichen.
Dieser Runderlass tritt zum 01.08.2019 in Kraft.
ABl. NRW. 07/19