Schwerpunkt der Änderungsverordnung ist die Änderung der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule. Darin wurde für Prüflinge die Möglichkeit eingefügt, auf Antrag vom Prüfungsteil Deutsch der Feststellungsprüfung befreit zu werden. Diese in der einschlägigen KMK-Rahmenordnung vorgesehene Befreiungsmöglichkeit fehlte bisher in der Feststellungsprüfungsordnung. Mit der Änderung wird eine Benachteiligung der Prüflinge in NRW behoben. Darüber hinaus enthält die vorliegende Verordnung redaktionelle Änderungen und Klarstellungen. |
Verordnung zur Änderung
der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule und von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 des Schulgesetzes NRW
Vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Inhalt
Artikel 1 Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums
Artikel 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs
Artikel 3 Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
Artikel 4 Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs
Artikel 5 Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I
Artikel 6 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs
Artikel 7 Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule
Die Feststellungsprüfungsordnung Hochschule vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), die durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 19 das Wort „, Berichtspflicht“ gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder in Zusammenarbeit mit“ gestrichen
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sofern eine Hochschule auf die Feststellungsprüfung vorbereitet, kann die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde diese mit der Durchführung der Feststellungsprüfung beauftragen.“
c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Studieninteressierte, die nach näherer Bestimmung durch die Oberste Schulaufsichtsbehörde einen von den Ländern anerkannten Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit bereits erbracht haben, werden auf Antrag vom Prüfungsteil Deutsch befreit.“
3. In § 2 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ durch die Wörter „sprachlichen Studierfähigkeit gemäß § 1 Absatz 4“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder in Zusammenarbeit mit“ gestrichen.
5. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder in Zusammenarbeit mit“ gestrichen.
6. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „, gegebenenfalls mit Tendenz,“ gestrichen.
7. In § 13 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „gegebenenfalls mit Tendenz,“ gestrichen.
8. In § 14 Absatz 2 wird die Angabe „(4,0)“ gestrichen
9. § 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Prüflinge erhalten auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten.“
10. § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Erste Teil wird wie folgt geändert:
a) In § 8 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Sprachprüfung (Feststellungsprüfung)“ durch das Wort „Sprachfeststellungsprüfung“ ersetzt.
b) In § 26 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Schulleitern“ durch das Wort „Schulleiterin“ ersetzt.
2. In der Anlage C § 18 Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Sport“ die Angabe „/Gesundheitsförderung“ eingefügt.
3. Anlage D wird wie folgt geändert:
a) In § 4 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Feststellungsprüfung“ durch das Wort „Sprachfeststellungsprüfung“ ersetzt.
b) In § 9 Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „in den“ durch die Wörter „in einem der“ ersetzt.
c) In § 13a Absatz 6 werden die Wörter „, die innerhalb von acht Jahren den Abschluss einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eines einjährigen gelenkten Praktikums gemäß der Gleichwertigkeitsverordnung nachweisen,“ gestrichen.
d) In § 58 Absatz 2 Buchstabe c wird die Wörter „der Stufe II“ durch die Wörter „dem Niveau B 1“ ersetzt.
e) Die Anlage D 21 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tabelle werden in der Spalte Fachbereich/Fächer nach dem Wort „Betriebswirtschaftslehre“ die Wörter „mit Rechnungswesen und Controlling“ gestrichen.
bb) In der dazugehörenden Fußnote 1 werden nach dem Wort „Betriebswirtschaftslehre“ die Wörter „mit Rechnungswesen und Controlling“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 der Anmerkungen mit der Überschrift II. Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit beruflichen Qualifikationen, werden nach dem Wort „Betriebswirtschaftslehre“ die Wörter „mit Rechnungswesen und Controlling“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2018 (GV. NRW. S. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Feststellungsprüfung“ durch das Wort „Sprachfeststellungsprüfung“ ersetzt.
2. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ersatzschulen“ die Wörter „nach § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW“ eingefügt.
3. In § 28 Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
4. In § 40a Absatz 5 werden die Wörter „, die innerhalb von acht Jahren den Abschluss einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eines einjährigen gelenkten Praktikums (§ 6 Qualifikationsverordnung Fachhochschule) nachweisen,“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs
Die Externen-Prüfungsordnung Berufskollegs vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (GV. NRW. S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das Wort „, Berichtspflicht“ gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Sprachprüfung (Feststellungsprüfung)“ durch das Wort „Sprachfeststellungsprüfung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Feststellungsprüfung“ durch das Wort „Sprachfeststellungsprüfung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Sprachprüfung (Feststellungsprüfung)“ durch das Wort „Sprachfeststellungsprüfung“ ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „, Berichtspflicht“ gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I
§ 5 der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007 (GV. NRW. S. 426), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird das Wort „Sprachprüfung“ durch das Wort „Sprachfeststellungsprüfung“ ersetzt und die Angabe „(Feststellungsprüfung)“ gestrichen.
2. In Absatz 4 werden die Wörter „Sprachprüfung (Feststellungsprüfung)“ durch das Wort „Sprachfeststellungsprüfung“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskollegs vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 792), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juli 2018 (GV. NRW. S. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden jeweils in der Angabe zu § 58 und zu § 61 nach dem Wort „Fachhochschulreife“ die Wörter „(schulischer Teil)“ eingefügt.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Höchstverweildauer zur Erreichung“ die Wörter „des schulischen Teils“ eingefügt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Fachhochschulreife“ durch die Wörter „den schulischen Teil der Fachhochschulreife“ ersetzt.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „(schulischer Teil)“ angefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Studierende, denen der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt worden ist, erhalten ein „Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil).“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer den Bildungsgang von Abendgymnasium oder Kolleg verlässt, erhält ein Abgangszeugnis, in dem der erreichte Abschluss vermerkt ist.“
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „, die innerhalb von acht Jahren den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder ein einjähriges gelenktes Praktikum (§ 4 der Gleichwertigkeitsverordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407)) nachweisen,“ sowie die Angabe „oder 2“ gestrichen.
5. Der Überschrift zu § 61 wird die Angabe „(schulischer Teil)“ angefügt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen vom 31. Januar 2000 (GV. NRW. S. 145), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 27 das Wort „, Berichtspflicht“ gestrichen.
2. § 27 wird folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „, Berichtspflicht“ gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft1.
ABl. NRW. 06/19
1 Die Verordnung ist am 01.06.2019 (GV. NRW. 11/19 S. 229) in Kraft getreten.