Umfangreiche Änderungen infolge der Umsetzung des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juli 2018 infolge der Einführung des neunjährigen gymnasialen Bildungsgangs. |
Zu BASS 13-21 Nr. 1.1
Vierte Verordnung zur Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Sekundarstufe I
Vom 23. Juni 2019
(GV. NRW. 13/19 S. 265)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:
Artikel l
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „Gemeinsamer Unterricht“ durch die Wörter „Gemeinsames Lernen“ ersetzt und die Wörter „Integrative Lerngruppen“ gestrichen.
b) In der Angabe zu § 11 werden nach dem Wort „Schulform“ die Wörter „oder des Bildungsgangs“ eingefügt.
c) In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort „Realschule“ die Wörter „und Realschule in der Aufbauform“ eingefügt.
d) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„,§ 18 (weggefallen)“.
f) In der Angabe zu § 21 wird nach der Angabe „Vorversetzung,“ die Angabe „Profilklassen,“ eingefügt.
g) In der Angabe zu § 46 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „in Nordrhein-Westfalen“ werden die Wörter „und die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender“ eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 5 Schulgesetz NRW“ durch die Wörter „Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „4 und 5“ durch die Angabe „5 und 6“ ersetzt.
3. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasium“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Förderangeboten“ durch das Wort „Angeboten“ ersetzt.
5. In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Gymnasium“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
6. In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Sprachprüfung (Feststellungsprüfung)“ durch das Wort „Sprachfeststellungsprüfung“ ersetzt.
7. In § 6 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „sonderpädagogische Förderbedarf“ durch die Wörter „Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Die Schülerin oder der Schüler erhält eine individuelle Lern- und Förderempfehlung (§ 50 Absatz 3 Schulgesetz NRW). Die Schule informiert die Eltern in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur notwendigen Förderung und bietet den Eltern ein Beratungsgespräch an.“
b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dein Wort „Zeugnissen“ die Wörter „des Gymnasiums sowie in Zeugnissen“ eingefügt.
c) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Wörtern „Wechsel von“ die Wörter „dem Gymnasium,“ eingefügt, die Wörter „in eine andere Schulform der Sekundarstufe I“ gestrichen und nach dem Wort „Schulform“ die Wörter „und gegebenenfalls welchen Bildungsgangs“ eingefügt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Gemeinsamer Unterricht“ durch die Wörter „Gemeinsames Lernen“ ersetzt und die Wörter „, Integrative Lerngruppen“ gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „ein sonderpädagogischer Förderbedarf“ durch die Wörter „der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist an einer Schule Gemeinsames Lernen gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW eingerichtet, gelten für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung § 1 Absatz 4 dieser Verordnung und § 16 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in der jeweils geltenden Fassung. Für die sonderpädagogische Förderung gilt die AO-SF insgesamt.“
10. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Schulform“ die Wörter „oder des Bildungsgangs“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Wechsel zum Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang nach dem ersten Schulhalbjahr der Klasse 6 setzt in der Regel hinreichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder beim Wechsel in den Bildungsgang des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 am Ende der Erprobungsstufe“ durch die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schule empfiehlt versetzten Schülerinnen und Schülern der Hauptschule den Übergang in die Klasse 7 der Realschule oder des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder in die Klasse 6 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass sie dafür geeignet sind. Versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule können unter den gleichen Voraussetzungen in die Klasse 7 des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder in der Regel in die Klasse 6 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang wechseln. Über den empfohlenen Schulwechsel entscheiden die Eltern.“
13. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „oder in die Klassen 8 und 9 des Gymnasiums in der Aufbauform“ werden durch die Wörter „mit neunjährigem Bildungsgang“ und die Angabe „6“ wird durch die Angabe „7“ ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Ein Wechsel zum Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang setzt über Absatz 3 hinaus in der Regel hinreichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.“
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Realschule“ die Wörter „und Realschule in der Aufbauform“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Der Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 umfasst die zweite Fremdsprache sowie mindestens ein weiteres Schwerpunktfach aus den Bereichen Naturwissenschaften/Technik, Sozialwissenschaften und Musik/Kunst. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Realschulen, an denen ein Bildungsgang gemäß § 47 eingerichtet ist, können im Wahlpflichtunterricht das Schwerpunktfach Arbeitslehre anbieten.“
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 3 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ und das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird Absatz 4.
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für die Realschule in Aufbauform gelten neben der Stundentafel (Anlage 5) für die, Klassen 7 bis 10 die Bestimmungen für die Realschule.“
15. § 16 wird aufgehoben.
16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang ab Klasse 7, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 9 und 10 am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang und der Klassen 8 und 9 am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang bietet die Schule mindestens eine dritte Fremdsprache und das Fach Informatik oder eine Fachkombination mit Informatik an. Daneben kann sie weitere Fächer oder Fächerkombinationen anbieten. Zulässig sind dabei, einzeln oder in Kombination, alle Fächer dieser Verordnung sowie die in § 7 Absatz 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe in der jeweils geltenden Fassung genannten Fächer.“
c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang acht, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Fach“ die Wörter „oder in den Fächerkombinationen“ eingefügt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für die Gymnasien in Aufbauform gelten neben der Stundentafel (Anlage 6) für die Klassen 7 bis 10 die Bestimmungen für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang.“
17. § 18 wird aufgehoben.
18. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die erste Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt und die Wörter „ab Klasse 6 oder 7“ werden gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „kann“ durch die Wörter „und das Fach Informatik können“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „mathematisch-naturwissenschaftlichen“ durch die Wörter „mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen“, die Wörter „gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen“ durch die Wörter „gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichen“ und das Wort „künstlerischen“ wird durch die Wörter „künstlerisch-musischen“ ersetzt.
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die erste Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt, die Wörter „ab Klasse 6 oder 7“ werden gestrichen und die Wörter „mathematisch-naturwissenschaftlichem“ werden durch die Wörter „mathematisch-naturwissenschaftlich-technischem“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „mathematisch-naturwissenschaftlichen“ durch die Wörter „mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen“, die Wörter „gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen“ durch die Wörter „gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichen“ und das Wort „künstlerischen“ wird durch die Wörter „künstlerisch-musischen“ ersetzt.
d) In Absatz 7 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
e) Absatz 8 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ und die Angabe „§ 17“ durch die Wörter „die Regelungen des § 17 für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Vorversetzung,“ die Angabe „Profilklassen,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang können zur Verkürzung der Schulzeit leistungsstarker Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 Profilklassen einrichten. § 6 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Schülerinnen und Schüler der Profilklassen arbeiten
1. in den Klassen 7 bis 9 die Unterrichtsinhalte der Klasse 10 vor, erwerben am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzen dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort oder
2. in den Klassen 7 bis 10 die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufe 11 vor und erwerben am Ende der Klasse 10 mit Erfüllen der Versetzungsanforderungen auch die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase.
Für die Einrichtung von Profilklassen nach Nummer 1 oder 2 erarbeitet die Schule ein pädagogisches Konzept. Auf Basis dieses Konzepts entscheidet die Schulkonferenz über die Einrichtung von Profilklassen. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung kann die Ausführung des Schulkonferenzbeschlusses für einen Jahrgang ablehnen, wenn organisatorische Gründe dem entgegenstehen.
Die Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 6 schlägt den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler den Wechsel in eine Profilklasse vor; die Aufnahme setzt einen entsprechenden Antrag der Eltern voraus.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
21. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
22. In § 27 Satz 1 wird die Angabe „9“ durch die Wörter „einschließlich der letzten Klasse der Sekundarstufe I“ ersetzt.
23. In § 28 Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
24. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „27“ die Wörter „für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
25. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abschlusses“ die Wörter „im Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang und“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Gymnasium“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ersatzschulen“ die Wörter „nach § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW“ eingefügt, nach dem Wort „Gesamtschulen“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Sekundarschulen“ werden die Wörter „und Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
26. In § 39 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „in der Aufbauform“ durch die Wörter „mit neunjährigem Bildungsgang den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder“ ersetzt.
27. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und im Bildungsgang der Hauptschule“ durch die Wörter „, in der Gesamtschule und“ ersetzt und die Wörter „nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und des Bildungsgangs der Grundebene des § 20 Absatz 8 Nummer 2“ werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Aufbauform“ durch die Wörter „mit neunjährigem Bildungsgang“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
28. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie oder er in mindestens zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende Voraussetzungen erfüllt:
Die Schülerin oder der Schüler hat
1. in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Wahlpflichtunterricht mindestens ausreichende, in den Fächern mit Unterricht auf der Grundebene mindestens befriedigende Leistungen sowie
2. in den anderen Fächern
a) höchstens in einem Fach nicht ausreichende Leistungen und
b) in mindestens zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt.
Der Abschluss wird auch dann vergeben, wenn die gemäß den Nummern 1 und 2 geforderten Leistungen in nicht mehr als einem Fach um höchstens eine Notenstufe unterschritten werden und diese durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird.
Dabei muss eine Unterschreitung der Notenstufe in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.
Hat eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen, werden die Leistungen in diesen Fächern wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene gewertet.“
29. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Realschule in der Aufbauform,“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Klasse 9“ durch die Wörter „letzten Klasse der Sekundarstufe I“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „im“ das Wort „neunjährigen“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt.
„Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 wird durch Beschluss der Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 10 zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen erzielt hat.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn sie oder er in mindestens drei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende Voraussetzungen erfüllt:
Die Schülerin oder der Schüler hat
1. in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Fach des Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigende, im Fach mit Unterricht auf der Grundebene mindestens gute sowie
2. in den anderen Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt.
Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die gemäß den Nummern 1 und 2 geforderten Leistungen unterschritten werden und diese durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird. In den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts kann eine Unterschreitung um eine Notenstufe in nicht mehr als einem Fach nur durch eine bessere Leistung in einem Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In den Fächern gemäß Nummer 2 und dem leistungsdifferenzierten Fach Physik oder Chemie können bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe ausgeglichen werden. Darüber hinaus kann in den Fächern gemäß Nummer 2 eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.
Bei der Teilnahme am Unterricht in mehr als drei Fächern auf Erweiterungsebene wird die im vierten Fach auf Erweiterungsebene erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene gewertet.“
30. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „in Nordrhein-Westfalen“ werden die Wörter „und die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender wird im Land Nordrhein-Westfalen durch Stammschulen und Stützpunktschulen gestaltet. Eine zusätzliche schulische Betreuung während der Reisezeiten erfolgt durch Bereichslehrkräfte.
31. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist“ durch die Wörter „Schulgesetz NRW“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Schulgesetzes“ durch die Wörter „Schulgesetz NRW“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „zu einem Drittel“ durch die Wörter „zur Hälfte“ ersetzt.
32. § 48 Absatz 5 wird aufgehoben.
33. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
34. Nach Anlage 2 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung der Anlage 3a eingefügt.
35. Anlage 3 wird Anlage 3b und in ihrer Bezeichnung werden nach dem Wort „Gymnasium“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
36. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
37. Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
38. Die Anlage 6 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
39. Die Anlage 7 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
40. Die Anlage 8 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
41. Die Anlage 9 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
(1) Die Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang finden erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klassen 5 und 6 eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang besuchen. Abweichend davon findet Nummer 20 erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5 eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang besuchen.
(3) Die Nummern 14, 15, 18 und 19 finden erstmals auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5 einer Realschule, Gesamtschule oder Sekundarschule besuchen.
Anlage 2 | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Realschule | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochen- |
Deutsch | 8 | 16 | 24 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Politik | 6 | 15 | 21 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften1: Biologie Chemie Physik | 6 | 16 | 22 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Kunst, Musik, Kunst Musik Textilgestaltung | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre2 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht3 | 0 | 14 | 14 |
Kernstunden | 54-56 | 117-119 | 173 |
Ergänzungsstunden4 |
|
| 15 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
|
| 188 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
Anlage 3a | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse
Lernbereich/Fach | Kontingent 5 und 6 | Kontingent 7 bis 10 | Kontingent Gesamt S I |
Deutsch | 9 | 13 | 22 |
Gesellschaftslehre5: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | 17 | 23 |
Mathematik | 9 | 13 | 22 |
Naturwissenschaften6: Biologie Chemie Physik | 6 | 17 | 23 |
Englisch7 | 9 (4) | 13 (14) | 22 (18) |
Zweite | - (5) | 15 (14) | 15 (19) |
Künstl./musischer Kunst Musik | 7 | 10 | 17 |
Religionslehre/Praktische Philosophie | 4 | 8 | 12 |
Sport | 7 | 11 | 18 |
Wahlpflichtunterricht9 | - | 6 | 6 |
| |||
Kernstunden10 | 57 | 123 | 180 |
Ergänzungsstunden11 | 0-8 | 0-8 | |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5+6: | Klasse 7-10: |
|
Gesamtwochenstunden |
| 180-188 | |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
Anlage 3b | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 9 | Gesamt S I |
Deutsch | 8 | 11 | 19 |
Gesellschaftslehre13: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | 12 | 18 |
Mathematik | 8 | 11 | 19 |
Naturwissenschaften14: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Englisch15 | 8 (4) | 10 (10) | 18 (14) |
Zweite | 4 (8) | 10 (10) | 14 (18) |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 6 | 14 |
Religionslehre17 | 4 | 6 | 10 |
Sport | 6-8 | 7-9 | 15 |
Wahlpflichtunterricht18 | 0 | 4-6 | 4-6 |
| |||
Kernstunden | 58-60 | 91-95 | 151-153 |
Ergänzungsstunden19 |
|
| 10-12 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 30-32 Klasse 6: 30-32 | Klasse 7: 31-33 Klasse 8: 32-34 Klasse 9: 32-34 |
|
Gesamtwochenstunden20 |
|
| 163 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
Anlage 4 | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Gesamtschule | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | 16 | 24 |
Gesellschaftslehre21: Geschichte Erdkunde Politik | 6 | 12 | 18 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften1: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Arbeitslehre1: Technik Wirtschaft Hauswirtschaft | 2-3 | 7-8 | 10 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre22 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht23 | - | 12-15 | 12-15 |
Kernstunden | 56-59 | 117-123 | 176-179 |
|
|
|
|
Ergänzungsstunden24 |
|
| 9-12 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
| 188 | |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
Anlage 5 | |
---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |
Klasse Lernbereich/Fach | 7 bis 10 |
Deutsch | 16 |
Gesellschaftslehre25: Geschichte Erdkunde Politik | 15 |
Mathematik | 16 |
Naturwissenschaften1: Biologie Chemie Physik | 16 |
Englisch | 14 |
Kunst, Musik, Kunst Musik Textilgestaltung | 8 |
Religionslehre26 | 8 |
Sport | 10-12 |
Wahlpflichtunterricht | 14 |
Kernstunden | 117-119 |
Ergänzungsstunden27 | 10-12 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 7: 30-33 |
Klasse 8: 30-33 | |
Klasse 9: 31-34 | |
Klasse 10: 31-34 | |
Gesamtwochenstunden | 129 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |
Anlage 6 | |
---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |
Klasse
Lernbereich/Fach | Kontingent |
Deutsch | 13 |
Gesellschaftslehre28: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 17 |
Mathematik | 13 |
Naturwissenschaften29: Biologie Chemie Physik | 17 |
Englisch | 13 |
Zweite Fremdsprache | 15 |
Kunst, Musik30: Kunst Musik | 10 |
Religionslehre/Praktische Philosophie | 8 |
Sport | 11 |
Wahlpflichtunterricht31 | 6 |
|
|
Kernstunden | 123 |
Ergänzungsstunden32 | 6 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 7-10: 30-33 |
Gesamtwochenstunden | 129 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |
Anlage 7 | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | 16 | 24 |
Gesellschaftslehre33: Geschichte Erdkunde Politik | 6 | 12 | 18 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften1: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Arbeitslehre1: Hauswirtschaft Technik Wirtschaft | 2-3 | 7-8 | 10 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre34 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht35 |
| 12-15 | 12-15 |
|
|
|
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Kernstunden | 56-59 | 117-123 | 176-179 |
Ergänzungsstunden36 |
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| 9-12 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
|
| 188 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
Anlage 8 | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | GY37: 14 RS1: 16 HS1: 19 | GY: 22 RS: 24 HS: 27 |
Gesellschaftslehre38: Geschichte Erdkunde Politik | 6 | GY: 17 RS: 15 HS: 12 | GY: 23 RS: 21 HS: 18 |
Mathematik | 8 | GY: 14 RS: 16 HS: 16 | GY: 22 RS: 24 HS: 24 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 6 | GY: 17 RS: 16 HS: 12 | GY: 23 RS: 22 HS: 18 |
Englisch | 8 | GY: 14 RS: 14 HS: 14 | GY: 22 RS: 22 HS: 22 |
Zweite Fremdsprache39 |
| GY: 15 RS: 0 HS: 0 | GY: 15 RS: 0 HS: 0 |
Arbeitslehre2: Hauswirtschaft Technik Wirtschaft | 2-3 | GY: 0 RS: 0 HS: 9-10 | GY: 2-3 RS: 2-3 HS: 12 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 9 | 17 |
Religionslehre41 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht3, 42 |
| GY: 6 RS: 14 HS: 10-15 | GY: 6 RS: 14 HS: 10-15 |
| |||
Kernstunden | 56-59 | GY: 124-126 RS: 118-120 HS: 119-127 | GY: 182-183 RS: 176-177 HS: 178-183 |
Ergänzungsstunden43 |
|
| GY: 5-6 RS: 11-12 HS: 5-10 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
| 188 | |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
Anlage 9 | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | EE44: 16 GE1: 18 | EE: 24 GE: 26 |
Gesellschaftslehre45: Geschichte Erdkunde Politik | 6 | EE: 15 GE: 12 | EE: 21 GE: 18 |
Mathematik | 8 | EE: 16 GE: 16 | EE: 24 GE: 24 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 6 | EE: 16 GE: 12 | EE: 22 GE: 18 |
Englisch | 8 | EE: 14 GE: 14 | EE: 22 GE: 22 |
Arbeitslehre2: Hauswirtschaft Technik Wirtschaft | 2-3 | EE: 0 GE: 9-10 | EE: 2-3 GE: 12 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre47 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht48 |
| 12-14 | 12-14 |
|
|
|
|
Kernstunden | 56-59 | EE: 115-120 GE: 119-124 | EE: 173-176 GE: 178-180 |
Ergänzungsstunden49 |
|
| EE: 12-15 GE: 8-10 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
| 188 | |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
ABl. NRW. 08/19
1 Das Fach Geschichte wird ab Klasse 6 erteilt, das Fach Chemie in der Regel ab Klasse 7. Innerhalb der Lernbereiche sind die nach dieser Stundentafel zu erteilenden Fächer gleichgewichtig zu berücksichtigen.
2 Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.
3 Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 15 Absatz 2.
4 Für die Ergänzungsstunden gilt § 15 Absatz 3.
5 Die Fächer Geschichte und Wirtschaft-Politik müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens acht Wochenstunden, das Fach Erdkunde muss mit mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden.
6 Die Fächer Biologie, Chemie und Physik müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet werden. Die darüber hinausgehenden verpflichtenden Stunden in diesem Lernbereich können der Stärkung der informatischen Bildung dienen. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.
7 Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern, der zusätzliche Einsatz von Ergänzungsstunden zur Erreichung eines angemessenen Fremdsprachenvolumens in der Erprobungsstufe ist dann erforderlich.
8 Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sieben Wochenstunden unterrichtet.
9 Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 9 und 10 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Für einen etwaigen Unterricht in der dritten Fremdsprache sind insgesamt acht Wochenstunden, d.h. der Einsatz von zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen.
10 Nach Beschluss der Schulkonferenz können bis zu zwei Kernstunden aus dem Kontingent 7 bis 10 in das Kontingent 5 und 6 verschoben werden. Die curricularen Standards sind uneingeschränkt zu wahren.
11 Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4.
12 Zur Umsetzung besonderer schulischer Profile (z.B. im Rahmen eines bilingualen Zweiges) kann die Schulkonferenz ein geringfügiges Überschreiten des Wochenstundenrahmens in den Klassen 5 und 6 beschließen.
13 Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet. Hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden.
14 Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet. Hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.
15 Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern.
16 Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet.
17 Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.
18 Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden.
19 Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4.
20 Auf die Gesamtwochenstunden können bis zu fünf Stunden Wahlunterricht angerechnet werden.
21 Alle Lernbereiche können fächerintegriert oder fächergetrennt unterrichtet werden. Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen.
22 Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.
23 Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Es gilt § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen.
24 Für die Ergänzungsstunden gilt § 19 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet.
25 Innerhalb der Lernbereiche sind die nach dieser Stundentafel zu erteilenden Fächer gleichwertig zu berücksichtigen.
26 Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.
27 Für die Ergänzungsstunden gilt § 15 Absatz 3.
28 Die Fächer Erdkunde, Geschichte und Wirtschaft-Politik müssen zwischen Klasse 7 und 10 mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet werden. Die darüber hinausgehenden verpflichtenden Stunden in diesem Lernbereich sollen vorrangig der Stärkung der ökonomischen Bildung dienen. Alle Fächer werden in Klasse10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden.
29 Die Fächer Biologie, Chemie und Physik müssen zwischen Klasse 7 und 10 mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet werden. Die darüber hinausgehenden verpflichtenden Stunden in diesem Lernbereich können der Stärkung der informatischen Bildung dienen. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.
30 Die Fächer Kunst und Musik werden zwischen Klasse 7 und 10 insgesamt mit mindestens vier Wochenstunden je Fach unterrichtet.
31 Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 9 und 10 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Für einen etwaigen Unterricht in der dritten Fremdsprache sind insgesamt acht Wochenstunden, d.h. der Einsatz von zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen.
32 Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4.
33 Alle Lernbereiche können fächerintegriert oder fächergetrennt unterrichtet werden. Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen.
34 Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.
35 Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Es gilt § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen.
36 Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je 4 Wochenstunden unterrichtet.
37 GY = Gymnasialer Bildungsgang, RS = Realschulbildungsgang, HS = Hauptschulbildungsgang
38 Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen.
39 Für den Bildungsgang der Realschule sind die Stunden für die Zweite Fremdsprache gem. § 20 Absatz 1 durchgängig im Wahlpflichtunterricht verortet, für den gymnasialen Bildungsgang ab Klasse 7 im Pflichtbereich. Für den Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. Im Bildungsgang der Realschule kann an Stelle einer Fremdsprache ab Klasse 7 auch ein anderes Angebot aus dem Wahlpflichtunterricht gewählt werden. Für den Bildungsgang der Hauptschule gilt § 14 Absatz 4.
40 Im künstlerisch/musischen Bereich des Real- und Hauptschulzweiges kann auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden.
41 Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.
42 Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Im gymnasialen Bildungsgang wird die dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlpflichtunterrichtes ab Klasse 9 angeboten.
43 Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird in den nicht gymnasialen Bildungsgängen - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je 4 Wochenstunden unterrichtet.
44 GE = Grundebene, EE = Erweiterungsebene
45 Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen.
46 Im künstlerisch/musischen Bereich kann in der Grundebene (GE) auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden.
47 Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.
48 Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Die zweite Fremdsprache ist ab Klasse 7 bis 10 anzubieten. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. In der Erweiterungsebene sind ab Klasse 7 alle übrigen Angebote dreistündig zu erteilen.
49 Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je 4 Wochenstunden unterrichtet.