Da die Hinweise zur Erfüllung der Schulpflicht spätausgesiedelter Jugendlicher von den Regelungen über die Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler (Runderlass vom 15.10.2018 BASS 13-63 Nr. 3) erfasst sind, ist der Runderlass vom 01.09.2005 aufzuheben. |
Zu BASS 12-51 Nr. 8
Erfüllung der Schulpflicht
bei Zuzug von Jugendlichen
nach Nordrhein-Westfalen;
Aufhebung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 30.04.2019 - 222-2.02.02.02-150334
Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 01.09.2005 (BASS 12-51 Nr. 8) wird zum 01.08.2019 aufgehoben.
ABl. NRW. 05/19