Seit dem 01.08.2015 werden die Bildungsgänge des Berufskollegs in Fachbereichen angeboten. Auf Grundlage der spezifischen Bildungspläne werden in der Anlage A die Fachklassen des dualen Systems sieben Fachbereichen zugeordnet. Auf dieser Basis können an den Berufskollegs fachbereichsspezifische Lerngruppen zum Erwerb der Fachhochschulreife oder zur nachhaltigen Sicherstellung des Klassenfrequenzmindestwertes im ländlichen Raum gebildet werden. Die Liste der Zuordnung der Ausbildungsberufe zu den Fachbereichen zur Bildung fachbereichsspezifischer Lerngruppen wurde durch eine Ergänzung aktualisiert. |
Zu BASS 10-11 Nr. 3
Liste der Zuordnung der Ausbildungsberufe
zu den Fachbereichen zur Bildung
fachbereichsspezifischer Lerngruppen;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 24.04.2019 - 314-6.03.02.09-126127
Bezug:
RdErl. d. Ministerium für Schule und Weiterbildung
v. 10.03.2017 (BASS 10-11 Nr. 3)
Die Bildung von fachbereichsspezifischen Lerngruppen zur Realisierung eines Unterrichtsangebotes zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 7 Absatz 4 Anlage A APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) oder zur nachhaltigen Sicherstellung des Klassenfrequenzmindestwertes im ländlichen Raum gemäß Nummer 3.1 des Runderlasses zur „Genehmigung von Schulträgerbeschlüssen zur Errichtung und Erweiterung von Fachklassen des dualen Systems an Berufskollegs durch die obere Schulaufsichtsbehörde“ in seiner Neufassung vom 24.01.2017 (BASS 10-11 Nr. 2) kann für Auszubildende von Ausbildungsberufen erfolgen, die in der Anlage (Liste Zuordnung der Ausbildungsberufe zu den Fachbereichen - Anlage - veröffentlicht unter www.schulministerium.nrw.de \> Schulrecht \> Erlasse) einem Fachbereich zugeordnet sind. Bei mit einer Fußnote gekennzeichneten Ausbildungsberufen ist die Bildung von Lerngruppen auch in dem jeweils in der Fußnote genannten Fachbereich zulässig.
Der neue Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau im E-Commerce“ wurde in die „Liste der Zuordnung der Ausbildungsberufe zu den Fachbereichen zur Bildung fachbereichsspezifischer Lerngruppen“ in den Fachbereich „Wirtschaft und Verwaltung“ aufgenommen.
Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 10.03.2017 (BASS 10-11 Nr. 3) aufgehoben.
ABl. NRW. 05/19