Zu BASS 13-33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 24.01.2019 - 311-6.03.01.03-139877
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19.06.2000 (BASS 13-33 Nr.1.2)
I. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage C werden wie folgt geändert:
Die VV 3.2 zu § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Nach den Wörtern „- Schwerpunkt Technik“ werden die Wörter „Staatlich geprüfte energietechnische Assistentin/Staatlich geprüfter energietechnischer Assistent - Schwerpunkt erneuerbare Energien und Energiemanagement“ eingefügt.
2. Nach den Wörtern „Schwerpunkt Medizinökonomie“ wird die Angabe „(nur zweijährig)“ gestrichen.
3. Nach den Wörtern „Schwerpunkt Multimedia“ wird die Angabe „(zweijährig und dreijährig)“ gestrichen.
4. Nach den Wörtern „Schwerpunkt Softwareentwicklung“ wird die Angabe „(nur zweijährig)“ gestrichen.
5. Nach den Wörtern „Schwerpunkt Wirtschaft“ wird die Angabe „(nur zweijährig)“ gestrichen.
II. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E werden wie folgt geändert:
1. Der VV zu § 4 wird nach der VV 4.3 zu Absatz 3 folgende VV angefügt:
„4.5 zu Absatz 5
Ein Abschluss der Fachschule des Sozialwesens der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege kann auf die Ausbildung in der Fachschule des Sozialwesens, Fachrichtung Heilpädagogik mit bis zu 600 Unterrichtsstunden angerechnet werden.“
2. Die VV zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„27.1 zu Absatz 1
Im Rahmen der Ausbildung werden Praktika nach Maßgabe des Lehrplans abgeleistet. Lehrerstunden für die Praxisanleitung stehen im Rahmen der für die Gesamtausbildung von drei Jahren zugewiesenen Stellen zur Verfügung.
27.2 zu Absatz 2
Die unterschiedlichen Modelle der praxisintegrierten Organisationsform sind in der Handreichung „Organisationsmodelle der Praxisintegrierten Fachschule des Sozialwesens“ dargestellt. Von Berufskollegs realisierte Organisationsmodelle, die von den in der Handreichung dargestellten abweichen, sind der Oberen Schulaufsicht anzuzeigen.“
3. Die VV 28.3 zu § 28 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Befristet bis zur Aufnahme zum Schuljahr 2023/24 gelten als gleichwertig anerkannte Qualifikation auch:
- Abschluss eines pädagogischen Hochschulstudiums (mindestens Bachelor-Abschluss).
- Berufsabschluss als Ergotherapeutin/Ergotherapeut, Physiotherapeutin/Physiotherapeut, Logopäde/Logopädin, Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin/Altenpfleger, Familienpflegerin/Familienpfleger, geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) in Verbindung mit mindestens einer einjährigen Berufstätigkeit in einer heil-, sonder-/rehabilitations- oder sozialpädagogischen Einrichtung oder in einem psychiatrischen/gerontopsychiatrischen Arbeitsfeld, nach Erlangen des vorgenannten Berufsabschlusses. Die Berufstätigkeit in Einrichtungen des Gesundheitsbereichs gilt für Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger sowie für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger als einschlägige hauptberufliche Tätigkeit.
- Abschluss einer Meisterausbildung in einem gewerblich-technischen Beruf in Verbindung mit einschlägiger beruflicher Vorerfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Beeinträchtigung von mindestens einem Jahr.“
4. Die VV 30.1 zu § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der konsekutiven Organisationsform erhält die oder der Studierende mit Bestehen des theoretischen Prüfungsteils ein Versetzungszeugnis analog der Anlage E 4. In das Zeugnis ist auf der Seite 2 anstelle der Sätze „Die/Der Studierende wird laut Konferenzbeschluss vom … versetzt/nicht versetzt. Der/Dem Studierenden wird laut Konferenzbeschluss vom … die Fachoberschulreife zuerkannt“ der Satz „Die/Der Studierende wird zur Aufnahme des Berufspraktikums versetzt.“ aufzunehmen.
In beiden Organisationsformen erhält die/der Studierende nach Bestehen des praktischen Prüfungsteils ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage E 5 oder Anlage E 7. In das Zeugnis sind zusätzlich die Leistungen des Berufspraktikums und des Kolloquiums aufzunehmen.“
5. Die VV 31.0.1 zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„31.0.1 In der konsekutiven Organisationsform kann das Berufspraktikum in besonderen Fällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch mit weniger als der wöchentlichen Regelarbeitszeit, mindestens jedoch halbtagsweise abgeleistet werden; in diesen Fällen dauert es entsprechend länger. Das Berufspraktikum muss innerhalb von drei Jahren nach der theoretischen Prüfung abgeschlossen sein. In besonderen Fällen kann die Frist auf Antrag der Studierenden durch die obere Schulaufsichtsbehörden verlängert werden.“
6. Die Verwaltungsvorschrift zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„VV zu § 33
33.1 zu Absatz 1
In der konsekutiven Organisationsform findet die fachpraktische Prüfung in den letzten vier Wochen des Berufspraktikums statt, in Ausnahmefällen in den letzten vier Wochen des Schuljahres. Unbeschadet der Organisationsform soll die Dauer des Kolloquiums 20 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer betragen. Die Fachkräfte aus Einrichtungen der Sozialpädagogik, der Behindertenhilfe und der Familienpflege können zur Situation der Einrichtungen Stellung nehmen und sich am Kolloquium beteiligen.
33.2 zu Absatz 2
Der Themenbereich für die fachpraktische Prüfung erstreckt sich auf methodische Fragen der Umsetzung von sozialpädagogischen/heilerziehungspflegerischen Konzepten.
33.4 zu Absatz 4
33.4.1 Die Leistungen im Berufspraktikum werden von der praxisbegleitenden Lehrkraft beurteilt. Beurteilungsgrundlage sind, neben den Leistungen im Unterricht, Beobachtungs-, Verlaufs- und Ergebnisprotokolle, Situationsanalysen, die Planung, Durchführung und Reflexion pädagogischer Prozesse sowie ein Gutachten der Praxisstelle.
33.4.2 Nach den Richtlinien und Lehrplänen für die Fachschulen des Sozialwesens, Fachrichtung Sozialpädagogik trägt das Fach Praxis die Bezeichnung „Sozialpädagogische Praxis in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene“. In der Fachschule für Heilerziehungspflege trägt das Fach Praxis die Bezeichnung „Heilerziehungspflegerische Praxis in Einrichtungen der Behindertenhilfe“.“
III. Die Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 02/19