Die Verwaltungsvorschriften der APO-BK Anlage D wurden geändert. |
Zu BASS 13-33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 13.03.2019 - 312-6.03.01.03-149690
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.06.2000 (BASS 13-33 Nr. 1.2)
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage D werden wie folgt geändert:
1. In der VV 8.1.2 zu § 8 Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze angefügt:
„Im Bildungsgang Erzieherin/AHR oder Erzieher/AHR (Anlage D 3) erfolgen in der Regel 6 bis 7 Besuche im Praktikum in den Jahrgangsstufen 11 bis 13. Die Bildungsgangkonferenz legt Art und Umfang der Begleitung durch Lehrkräfte am Lernort Praxis fest.“
2. Die VV 13.4.7 zu § 13 Absatz 4 wird wie neu gefasst:
„13.4.7 Auf dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife (D 41) ist bei mindestens ausreichender Leistung am Ende der Jahrgangsstufe 13 (durchschnittlich 5 Punkte in den Jahrgangsstufen 13.1 und 13.2) das entsprechende Referenzniveau des GER gemäß VV 13.4.6 auszuweisen. Ein Durchschnitt von 4,5 Punkten wird aufgerundet. Entspricht die fremdsprachliche Leistung in der Jahrgangsstufe 13 nicht diesen Anforderungen, so ist das erzielte Referenzniveau des GER über die mindestens mit der Note ausreichend bewertete Leistung am Ende der nächstniedrigeren Jahrgangsstufe (durchschnittlich 5 Punkte in den Jahrgangsstufen 12.1 und 12.2 beziehungsweise auf dem Versetzungszeugnis in die Jahrgangsstufe 12 gemäß § 5) zu ermitteln und auf dem Zeugnis auszuweisen. Ein einmal erreichtes Referenzniveau bleibt erhalten.
Wird eine moderne Fremdsprache nicht bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt, so gelten die vier ersten Sätze sinngemäß für die Jahrgangsstufen 12 beziehungsweise 11. Wurde eine moderne Fremdsprache bereits vor dem Eintritt in den Bildungsgang abgeschlossen oder wurde in dem Bildungsgang gemäß Satz zwei keine ausreichende fremdsprachliche Leistung erzielt, wird das Referenzniveau des GER des Zeugnisses ausgewiesen, welches die Grundlage für die Aufnahme in den Bildungsgang nach § 3 war.“
3. Nach der VV zu § 40 wird die folgende VV zu § 41a eingefügt:
„VV zu § 41a
41a.1 zu Absatz 1
Die schriftlichen Prüfungsfächer der Ersten Teilprüfung entsprechen dem ersten bis dritten Prüfungsfach der Abiturprüfung. Wird die Schülerin oder der Schüler nicht zur Abiturprüfung zugelassen, so nimmt sie oder er dennoch an den schriftlichen Prüfungen des Abiturverfahrens teil. Das vierte Prüfungsfach der Abiturprüfung kann als mündliches Prüfungsfach nach § 41e Absatz 1 eingebracht werden. Bei der Entscheidung über die Zulassung zum Ersten Teil der Berufsabschlussprüfung bleibt die zweite Fremdsprache unberücksichtigt.
41a.2 zu Absatz 2
Die Entscheidung über die Zulassung nach § 41a, die Anrechnung der Abiturprüfung nach § 41b und die Feststellung der bisherigen Prüfungsergebnisse nach § 41c erfolgt in der Regel auf einer Sitzung des allgemeinen Prüfungsausschusses. Schülerinnen oder Schüler, die zum Ersten Teil der Berufsabschlussabschlussprüfung zugelassen werden, werden gemäß § 41d informiert.
41a.3 zu Absatz 3
Schülerinnen oder Schüler, die nicht zum Ersten Teil der Berufsabschlussabschlussprüfung zugelassen werden, erhalten eine Mitteilung gemäß Anlage D 46 mit dem Hinweis auf die Nichtzulassung und die Endnoten in den Fächern.“
4. Nach der VV zu § 41a wird die folgende VV zu § 41d eingefügt:
„VV zu § 41d
41d.1 zu Absatz 1
Die Schülerin oder der Schüler erhält eine Mitteilung gemäß Anlage D 46 mit dem Hinweis auf die Zulassung.“
5. Nach der VV zu § 41d wird die folgende VV zu § 41f eingefügt:
„VV zu § 41f
41f.1 zu Absatz 1
Die Schülerin oder der Schüler erhält eine Mitteilung gemäß Anlage D 47 mit dem Hinweis auf das Bestehen, die Endnoten in den Fächern und das Vorrücken in die Jahrgangsstufe 14.“
6. Nach der VV zu § 41f wird die folgende VV zu § 41g eingefügt:
„VV zu § 41 g
41g.1 zu Absatz 1
Die Schülerin oder der Schüler erhält eine Mitteilung gemäß Anlage D 47 mit dem Hinweis auf das Nichtbestehen und die Endnoten in den Fächern.“
7. Nach der VV zu § 41g wird die folgende VV zu § 42 eingefügt:
„VV zu § 42
42.1 zu Absatz 1
Während des Berufspraktikums werden keine Halbjahreszeugnisse erteilt.
42.5 zu Absatz 5
Die anleitende Lehrkraft wird vom allgemeinen Prüfungsausschuss benannt.
42.8 zu Absatz 8
42.8.1 Besteht eine Wiederholungsmöglichkeit des Berufspraktikums, erhält die Schülerin oder der Schüler eine Mitteilung gemäß Anlage D 48.
42.8.2 Hat der allgemeine Prüfungsausschuss den Wiederholungszeitraum auf sechs Monate oder länger festgelegt, so informiert er die Praktikantin oder den Praktikanten bezüglich der Wiederholungsmöglichkeit des Berufspraktikums sowie des weiteren Verfahrens und weist auf die Wiederholungsmöglichkeiten der Projektarbeit nach § 42a Absatz 5 hin.
42.8.3 Wird nach der letztmaligen Wiederholungsmöglichkeit das Berufspraktikum nicht erfolgreich abgeschlossen, ist keine Zulassung zur Zweiten Teilprüfung gemäß § 42b durch den allgemeinen Prüfungsausschuss möglich.“
8. Nach der VV zu § 42 wird die folgende VV zu § 42a eingefügt:
„VV zu § 42a
42a.2 zu Absatz 2
Die betreuende Lehrkraft wird vom allgemeinen Prüfungsausschuss benannt.
42a.5 zu Absatz 5
42a.5.1 Besteht eine Wiederholungsmöglichkeit, erhält die Schülerin oder der Schüler nach VV 42.8.1 und VV 42.8.2 eine Mitteilung gemäß Anlage D 48.
42a.5.2 Über das Beratungsgespräch zur Wiederholungsmöglichkeit ist ein Protokoll zu führen. Insbesondere bei einer mit mindestens ausreichend bewerteten Projektarbeit ist auf die Konsequenzen der Wiederholung hinzuweisen und dies zu protokollieren.“
9. Nach der VV zu § 42 a wird die folgende VV zu § 42b eingefügt:
„VV zu § 42b
42b.2 zu Absatz 2
Wer zur Zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung zugelassen wird, erhält eine Mitteilung gemäß Anlage D 50. Wer endgültig nicht zur Zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung zugelassen wird, erhält eine Mitteilung gemäß Anlage D 49 und ein Abgangszeugnis nach Anlage D 53.“
10. Die VV zu § 43 wird wie folgt neu gefasst:
„VV zu § 43
43.1 zu Absatz 1
Das Kolloquium findet in den letzten vier Wochen des Berufspraktikums statt, in Ausnahmefällen in den letzten vier Wochen des Schuljahres.
43.4 zu Absatz 4
Die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses kann Fachkräfte aus den sozialpädagogischen Einrichtungen als Gäste zulassen. Sie können zur Situation der sozialpädagogischen Einrichtungen Stellung nehmen und sich am Kolloquium beteiligen.“
11. Nach der VV zu § 43 wird die folgende VV zu § 43b eingefügt:
„VV zu § 43b
43b.1 zu Absatz 1
43b.1.1 Auf Vorschlag des Fachprüfungsausschusses entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss gemäß § 43b. Die Schülerin oder der Schüler erhält eine Mitteilung gemäß Anlage D 51.
43b.1.2 Ist keine Wiederholung des Kolloquiums möglich, muss die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlassen. Sie oder er erhält eine Mitteilung gemäß Anlage D 51 und ein Abgangszeugnis nach Anlage D 53.“
12. Nach der VV zu § 43b wird die folgende VV zu § 44 eingefügt:
„VV zu § 44
44.1 zu Absatz 1
Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage D 52. Wer den Bildungsgang in der Jahrgangsstufe 14 ohne bestandene Berufsabschlussprüfung verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage D 53.“
13. In der Anlage D 41 wird auf der Seite 3 in der Fußnote 9 (Niveau gemäß GER) am Ende der folgende Satz angefügt:
„Das ausgewiesene Niveau kann auch in einem vorangegangenen Schuljahr erreicht worden sein.“
14. Die Anlage D 46 zur Anlage D wird wie folgt gefasst:
15. Die Anlage D 47 zur Anlage D wird wie folgt gefasst:
16. Die Anlage D 48 zur Anlage D wird wie folgt gefasst:
17. Nach Anlage D 48 zur Anlage D werden folgende Anlagen D 49 bis D 53 angefügt:
18. Die geänderten Bestimmungen treten erstmalig für Schülerinnen und Schüler in Kraft, die am 1. August 2019 in das erste Jahr eines Bildungsgangs der Beruflichen Gymnasium (Bildungsgänge nach APO-BK Anlage D 1 bis D 28) eintreten oder diesen wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2019 in eine höhere Jahrgangsstufe eines Bildungsgangs des Beruflichen Gymnasiums eintreten oder diesen wiederholen, beenden den Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.
ABl. NRW. 03/19